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Alt 28.08.2010, 23:39   #2
Alfa156SW2,4JTD
 
 
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Zitat:
Zitat von Tom Beitrag anzeigen
Hey, da hat sich einer offensichtlich getäuscht (Sofortkauf statt normaler Auktion geklickt)!
Bei Irrtum kann niemand zum Verkauf gezwungen werden, siehe auch Falschauszeichnung in Ladengeschäften.
Warum also darüber aufregen, daß er die Ware erneut anbietet...?
Zitat:
Zitat von RRibitsch Beitrag anzeigen
Ja, ich hatte auch ein Sony 70-200 f 2.8 bei einem österreichischen Händler um 699,-- gekauft. Gleich darauf bekam ich die schon erwartete Antwort, dass es sich um einen Irrtum gehandelt hat, gemeint war ein Tamron.

In einem Ladengeschäft kann man sich glaube ich auf die Preisauszeichnung berufen, im Fernabsatz wohl nicht.

LG
Robert
Sowohl beim Ladengeschäft als auch im Onlineshop ist so eine Preisangabe eine invitatio ad offerendum, heißt eine Einladung, einen Kaufantrag abzugeben. Die Entscheidung des Verkäufers, den Antrag dann anzunehmen, liegt bei ihm. Die o.g. Reaktionen waren also sicher korrekt.
Bei ebay-Sachen sieht die Sache aber komplizierter aus, da so ein Angebot nach (aber beileibe nicht einhelliger!) Meinung bereits einen Antrag darstellt. Genauer möchte ich da aber nicht darauf eingehen, erstens sind da noch nicht alle Rechtslagen endgültig geklärt, andererseits ist das auch nicht gerade mein Fachgebiet...
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Liebe Grüße Domi
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