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Jemand fit in Sachen Kaufrecht???
Hallo!
Die Sache sei die: Meine Großeltern hatten den Fernseher kaputt und haben sich etwas übereilt einen neuen aufschwätzen lassen. Das Gerät wurde angezahlt und ist bereits geliefert worden. Im Nachhinein (ich habe ein bischen recherchiert und das gleiche Gerät für etwa die Hälfte des Preises angeboten bekommen) möchten sie den Kauf jedoch lieber wieder abblasen bzw. nur einen geringeren Preis bezahlen. Der Händler schaltet jetzt aber dummerweise auf stur - will weder im Preis entgegenkommen noch das Gerät zurücknehmen. Das 14tägige Rücktrittsrecht vom Fernabsatzgesetz ist ja leider nicht anwendbar, aber wenn ich mich korrekt erinnere, habe ich doch auch bei Einkäufen im lokalen Einzelhandel ein Rücktrittsrecht, oder? :arrow: Hat da jemand von Euch Ahnung, was da rechtlich drin ist? :arrow: Muß der Händler einen Rücktritt akzeptieren? Wenn ja innerhalb welcher Frist? :arrow: Was passiert bspw., wenn meine Großeltern die Zahlung des Restbetrages verweigern und die Forderung wiederholen, mit dem Preis runterzugehen oder den Kauf ganz zu annulieren? |
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Also Allgemein: Rücktrittsrecht im lokalen Handel: Nein, sofern es keine gesonderte Vereinbarung (AGB, Kaufvertrag, nachweisbare Nebenrede) dazu gibt. Rücktrittsrecht gibt es nur beim Fernabsatz und bei sogenannten Haustürgeschäfte. Verpflichtung aus Vertragsverhältnisse sind gemäß Vertrag zu erfüllen, Abweichung können teuer zu stehen kommen (Mahnverfahren etc.). Außerdem gibt es den Eigentumvorbehalt. Wer also was nicht vollständig bezahlt, ist evtl die Sache los und muss dafür auch noch viel Geld blechen. |
zu Thema Haustürgeschäfte ist evtl der BGB 312 lesenswert ;)
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Nö - an der Haustüre wohl eher nicht...
BGB 355 griffe wohl nur, wenn er explizit eingeräumt worden wäre? |
@der_Spandauer
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Das z.B. Zitat:
@ -TM - Zunächst würde ein Mahnbescheid gegen Deine Großeltern beantragt. Ein weiteres, nicht ausrottbares Märchen (nach dem mit den "hypothetischen" Fragen i.S. des Rechtsberatungsgesetz) ist, das vorher eine bestimmte Anzahl Mahnungen ergangen sein muss. Dies wird in der Praxis aber so sein, da ein Mahnbescheid Geld kostet... Was auch nicht stimmt, ist, daß die Forderung begründet sein muß, ich kann Dir ohne weiteres einen Mahnbescheid zustellen lassen, ohne jemals was mit Dir zu tun gehabt zu haben. Wer´s nicht glaubt, überweise mir € 45,- , dann beweise ich es...;) Aber zurück zum Thema, Mahnbescheid im Briefkasten, Du hast drei Möglichkeiten: a) bezahlen (wozu ich in diesem Fall rate!) b) Widerspruch einlegen c) nichts tun Bei a) ist die Sache damit erledigt b) es kommt zur Zahlungsklage, wenn Dein Gegenüber die Kosten vorschießt (oder er macht einen Rückzieher, Stichwort: Kosten-Nutzen-Verhältnis) c) es kann Dir ein Vollstreckungsbescheid zugestellt werden (nach Ablauf einer Frist) Ein Vollstreckungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Mit dem kann man: - Lohn/ Rente pfänden - Vermögenswerte pfänden - Sicherungshypotheken aufs Eigenheim eintragen lassen - den Gerichtsvollzieher zum Inkasso schicken und bei Nichtzahlung die Eidesstattliche Versicherung(früher: Offenbarungseid) verlangen. - einige andere nette Sachen anstellen... Überzeugt das? |
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Die Frage zielte ja letztlich nur darauf hinaus, ob es in solchen Sachen auch so was ähnliches wie Eigentumsvorbehalt gibt, den man zu seinen gunsten irgendwie verdrehen könnte. Irgendwelche juristischen Verrenkungen wird's eh nicht geben. Ist halt nur gut zu wissen, ob was drin ist, oder eben nicht. 'Ne Unverschämtheit seitens des Händlers bleibt's so oder so - nur waren meine Großeltern halt am Überlegen, ob sie ihren Fehler noch irgendwie ausbügeln können. Bei der momentanen Rentenlage durchaus nachvollziehbar, wenn Du mich fragst... |
Die Überlegung, ob man noch was ausbügeln kann, ist natürlich statthaft, scheint hier aber nicht so zu sein. Mit Überzeugen war gemeint, daß ich Dir rate, hier keine Front zu eröffnen, es lohnt nicht...
Und das mit der Unverschämtheit... Naja, es ist sicher keine Unverschämtheit einen Preis zu gestalten, der oberhalb des Durchschnittspreises liegt. Sittenwidrigkeit ist bei dieser Größenordnung nicht zu erkennen... Eine Unverschämtheit wäre es allerdings, wenn es gar nicht sein Normalpreis gewesen ist, sondern er die Unwissenheit der alten Herrschaften ausgenutzt hätte und noch was draufhaut. Auch dafür gibt Dein Posting keine Anhaltspunkte... Bleibt die Frage, ob das vom Händler unbedingt clever ist. Sicher ist er zukünftig nicht mehr die erste Anlaufstelle, nicht für die Kunden, nicht für den Enkel und auch nicht für die Generation zwischendrin...das würde ich ihm klarmachen, vielleicht nützt es dem nächsten Kunden was! |
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