fremdverwalteter |
10.12.2014 09:10 |
Zitat:
screwdriver zum Begriff Panoramafreiheit: "Das ist etwas ganz anderes und hat mit dem "Recht am eigenen Bild" nichts zu tun."
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Moin,
naja, nicht ganz:
WIKIPEDIA: "Zwar ist das Veröffentlichen von Abbildungen von Personen ohne deren Einwilligung durch § 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG) verboten, allerdings wird diese Regelung durch § 23 KunstUrhG teilweise aufgehoben: Ohne Einwilligung erlaubt sind unter anderem „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“ und „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“.
Dies findest Du unter dem Begriff "Panoramafreiheit" bei WIKIPEDIA. Das Foto, welches ich meinte, stellte eine weitwinklig aufgenommene Straßenecke mit einem Café dar. Also viel Gebäude, Tische, Stühle und Menschen, die Zeitung lasen oder Kaffee tranken. Niemand, der von mir porträtiert wurde, allerdings einige, die natürlich zu erkennen sind. Wenn das schon nicht mehr möglich sein soll, dann dürfte auf der Straße niemand mehr sein Smartphone zücken, seine Billigknipse hochhalten, geschweige denn mit einem Tele rumhantieren. Dass ich ein solches Foto, bevor ich damit etwas mache (veröffentliche), daraufhin abklopfe, ob es Menschen verunglimpft, das versteht sich für mich von selbst.
Zitat:
alpine-helmut: "Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, ... herstellt oder überträgt."
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Du hast das Wort "hergestellt" hervorgehoben. Dazu musst Du aus meiner Sicht aber den Passus "...die geeignet sind, dem Ansehen ... zu schaden" auch hervorheben. Ansonsten ist das Herstellen von Fotos grundsätzlich erlaubt, wenn es nicht ausdrücklich untersagt wird. So kenne ich das, oder liege ich falsch?
Gruß Dirk
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