Ellersiek |
01.10.2009 20:40 |
Zitat:
Zitat von Tobi.
(Beitrag 899815)
Ja, aber da gibts auch noch den Passus der drohenden Veröffentlichung, bei der die Erstellung der Bilder verweigert werden kann.
Tobi
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Tja, wieder mal etwas dazu gelernt:
Zitat:
Recht_am_eigenen_Bild:
Wurde das Recht am eigenen Bild durch eine unbefugte Veröffentlichung verletzt, oder droht die unberechtigte Veröffentlichung eines Bildes, kann der Betroffene einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 12, 862, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 22,23 KUG gegen das jeweilige Medium geltend machen (Verbreiterhaftung) um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Veröffentlichung zu verhindern.
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Nur verstanden habe ich es nicht: Wann droht den eine Veröffentlichung? Droht die nicht eigentlich immer?
Grüßend, aber nicht drohend,
Ralf
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