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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Jemand fit in Sachen Kaufrecht???


-TM-
06.06.2007, 17:42
Hallo!

Die Sache sei die: Meine Großeltern hatten den Fernseher kaputt und haben sich etwas übereilt einen neuen aufschwätzen lassen. Das Gerät wurde angezahlt und ist bereits geliefert worden.
Im Nachhinein (ich habe ein bischen recherchiert und das gleiche Gerät für etwa die Hälfte des Preises angeboten bekommen) möchten sie den Kauf jedoch lieber wieder abblasen bzw. nur einen geringeren Preis bezahlen. Der Händler schaltet jetzt aber dummerweise auf stur - will weder im Preis entgegenkommen noch das Gerät zurücknehmen.
Das 14tägige Rücktrittsrecht vom Fernabsatzgesetz ist ja leider nicht anwendbar, aber wenn ich mich korrekt erinnere, habe ich doch auch bei Einkäufen im lokalen Einzelhandel ein Rücktrittsrecht, oder?

:arrow: Hat da jemand von Euch Ahnung, was da rechtlich drin ist?
:arrow: Muß der Händler einen Rücktritt akzeptieren? Wenn ja innerhalb welcher Frist?
:arrow: Was passiert bspw., wenn meine Großeltern die Zahlung des Restbetrages verweigern und die Forderung wiederholen, mit dem Preis runterzugehen oder den Kauf ganz zu annulieren?

Somnium
06.06.2007, 17:50
Das 14tägige Rücktrittsrecht vom Fernabsatzgesetz ist ja leider nicht anwendbar, aber wenn ich mich korrekt erinnere, habe ich doch auch bei Einkäufen im lokalen Einzelhandel ein Rücktrittsrecht, oder?


Ich wüsste nicht, welches.

der_Spandauer
06.06.2007, 18:17
:arrow: Hat da jemand von Euch Ahnung, was da rechtlich drin ist?
:arrow: Muß der Händler einen Rücktritt akzeptieren? Wenn ja innerhalb welcher Frist?
:arrow: Was passiert bspw., wenn meine Großeltern die Zahlung des Restbetrages verweigern und die Forderung wiederholen, mit dem Preis runterzugehen oder den Kauf ganz zu annulieren?

erstmal ganz allgemein: Rechtsfragen immer hypotetisch stellen, weil sonst wäre es eine Rechtsberatung, und die kann und darf nur von Anwälten und bestimmen Organisationen kommen.

Also Allgemein:
Rücktrittsrecht im lokalen Handel: Nein, sofern es keine gesonderte Vereinbarung (AGB, Kaufvertrag, nachweisbare Nebenrede) dazu gibt.
Rücktrittsrecht gibt es nur beim Fernabsatz und bei sogenannten Haustürgeschäfte.

Verpflichtung aus Vertragsverhältnisse sind gemäß Vertrag zu erfüllen, Abweichung können teuer zu stehen kommen (Mahnverfahren etc.).
Außerdem gibt es den Eigentumvorbehalt. Wer also was nicht vollständig bezahlt, ist evtl die Sache los und muss dafür auch noch viel Geld blechen.

der_Spandauer
06.06.2007, 18:19
zu Thema Haustürgeschäfte ist evtl der BGB 312 lesenswert ;)

Somnium
06.06.2007, 20:10
zu Thema Haustürgeschäfte ist evtl der BGB 312 lesenswert ;)

Nur gehts hier wohl nicht um Haustürgeschäfte - zumindest glaub ich nicht, das da jemand an der Haustür Tv Geräte verkauft..

-TM-
06.06.2007, 20:14
Nö - an der Haustüre wohl eher nicht...
BGB 355 griffe wohl nur, wenn er explizit eingeräumt worden wäre?

Sonnenkind
06.06.2007, 20:17
@der_Spandauer
erstmal ganz allgemein: Rechtsfragen immer hypotetisch stellen, weil sonst wäre es eine Rechtsberatung, und die kann und darf nur von Anwälten und bestimmen Organisationen kommen.
Ganz so schlimm isses nicht, Du wärst überrascht, was da alles möglich ist...

Das z.B.
Was passiert bspw., wenn meine Großeltern die Zahlung des Restbetrages verweigern und die Forderung wiederholen, mit dem Preis runterzugehen oder den Kauf ganz zu annulieren?
darf ich als Bankfachwirt bedenkenlos beantworten, da ich lediglich schildere, wie wir evtl. vorgehen würden:

@ -TM -
Zunächst würde ein Mahnbescheid gegen Deine Großeltern beantragt. Ein weiteres, nicht ausrottbares Märchen (nach dem mit den "hypothetischen" Fragen i.S. des Rechtsberatungsgesetz) ist, das vorher eine bestimmte Anzahl Mahnungen ergangen sein muss. Dies wird in der Praxis aber so sein, da ein Mahnbescheid Geld kostet...
Was auch nicht stimmt, ist, daß die Forderung begründet sein muß, ich kann Dir ohne weiteres einen Mahnbescheid zustellen lassen, ohne jemals was mit Dir zu tun gehabt zu haben. Wer´s nicht glaubt, überweise mir € 45,- , dann beweise ich es...;)
Aber zurück zum Thema, Mahnbescheid im Briefkasten, Du hast drei Möglichkeiten:
a) bezahlen (wozu ich in diesem Fall rate!)
b) Widerspruch einlegen
c) nichts tun

Bei
a) ist die Sache damit erledigt
b) es kommt zur Zahlungsklage, wenn Dein Gegenüber die Kosten vorschießt (oder er macht einen Rückzieher, Stichwort: Kosten-Nutzen-Verhältnis)
c) es kann Dir ein Vollstreckungsbescheid zugestellt werden (nach Ablauf einer Frist)

Ein Vollstreckungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Mit dem kann man:

- Lohn/ Rente pfänden
- Vermögenswerte pfänden
- Sicherungshypotheken aufs Eigenheim eintragen lassen
- den Gerichtsvollzieher zum Inkasso schicken und bei Nichtzahlung die Eidesstattliche
Versicherung(früher: Offenbarungseid) verlangen.
- einige andere nette Sachen anstellen...

Überzeugt das?

-TM-
06.06.2007, 20:32
Überzeugt das?
Inwiefern überzeugen!?

Die Frage zielte ja letztlich nur darauf hinaus, ob es in solchen Sachen auch so was ähnliches wie Eigentumsvorbehalt gibt, den man zu seinen gunsten irgendwie verdrehen könnte.

Irgendwelche juristischen Verrenkungen wird's eh nicht geben. Ist halt nur gut zu wissen, ob was drin ist, oder eben nicht.
'Ne Unverschämtheit seitens des Händlers bleibt's so oder so - nur waren meine Großeltern halt am Überlegen, ob sie ihren Fehler noch irgendwie ausbügeln können.

Bei der momentanen Rentenlage durchaus nachvollziehbar, wenn Du mich fragst...

Sonnenkind
06.06.2007, 20:56
Die Überlegung, ob man noch was ausbügeln kann, ist natürlich statthaft, scheint hier aber nicht so zu sein. Mit Überzeugen war gemeint, daß ich Dir rate, hier keine Front zu eröffnen, es lohnt nicht...
Und das mit der Unverschämtheit...
Naja, es ist sicher keine Unverschämtheit einen Preis zu gestalten, der oberhalb des Durchschnittspreises liegt. Sittenwidrigkeit ist bei dieser Größenordnung nicht zu erkennen...
Eine Unverschämtheit wäre es allerdings, wenn es gar nicht sein Normalpreis gewesen ist, sondern er die Unwissenheit der alten Herrschaften ausgenutzt hätte und noch was draufhaut. Auch dafür gibt Dein Posting keine Anhaltspunkte...

Bleibt die Frage, ob das vom Händler unbedingt clever ist. Sicher ist er zukünftig nicht mehr die erste Anlaufstelle, nicht für die Kunden, nicht für den Enkel und auch nicht für die Generation zwischendrin...das würde ich ihm klarmachen, vielleicht nützt es dem nächsten Kunden was!

der_Spandauer
07.06.2007, 20:06
Nur gehts hier wohl nicht um Haustürgeschäfte - zumindest glaub ich nicht, das da jemand an der Haustür Tv Geräte verkauft..
Nö, ich könnte mir aber vorstellen das man bei Fernseher einen Servicetechniker kommen lässt. Der stellt vor Ort fest Fernseher ist defekt und verkauft in der Wohnung eine neue Glotze -> Haustürgeschäft nach BGB 312 -> Rücktrittsrecht.

der_Spandauer
07.06.2007, 20:17
Inwiefern überzeugen!?

Die Frage zielte ja letztlich nur darauf hinaus, ob es in solchen Sachen auch so was ähnliches wie Eigentumsvorbehalt gibt, den man zu seinen gunsten irgendwie verdrehen könnte.

Nicht wirklich, der Eigentumsvorbehalt ist keine verstecktes Rücktritt recht. Im Gegenteil, es ist ein Mittel um offene Forderungen abzusichern.
In der Praxis wird es aber i.d.R. etwas anders gelebt, der Verkäufer will schließlich Geld und sich seinen Krempel wieder auf den Hof geschüttet bekommen.


Irgendwelche juristischen Verrenkungen wird's eh nicht geben. Ist halt nur gut zu wissen, ob was drin ist, oder eben nicht.
'Ne Unverschämtheit seitens des Händlers bleibt's so oder so - nur waren meine Großeltern halt am Überlegen, ob sie ihren Fehler noch irgendwie ausbügeln können.

Bei der momentanen Rentenlage durchaus nachvollziehbar, wenn Du mich fragst...
Also, nun muss man etwas bremsen, Deine Großeltern dürften genug Lebenserfahrung haben um zu wissen das man keine größeren Anschaffung unüberlegt macht. Außerdem war ja für sie der Preis OK, auch mit ihrer Rente, sonst hätten sie nicht gekauft. Erst Dein Preisvergleich hat sie auf den Trichter gebracht das sie zu viel bezahlt haben.
Gemein was, jetzt bist Du der Buhman ;)