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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rechnung für Apps


haweel
23.04.2015, 17:05
Hallo zusammen,
ich habe meine a6000 mit diversen apps bestückt und brauche dafür eine Rechnung. Das gestaltet sich aber überraschenderweise als ziemlich schwierig. Hat da jemand Erfahrung?

Danke

Harry

braun
24.04.2015, 06:08
Hallo
Du hast diese Apps schon installiert u. diese funktionieren auch? Wieso willst Du der Rechnung hinterherrennen? Da wird sich schon bei Zeiten jemand melden. Nur keine schlafenden Hunde wecken. Oder willst Du Deine a6000 evtl. verkaufen, dann könnte ich Deine Frage verstehen.

Viele Grüsse
braun

Dimagier_Horst
24.04.2015, 07:09
Wenn es aus buchhalterischen Gründen ist, gehe ich immer zwei Wege: a) Bei abgeschlossenem Bestellvorgang der Eigenbeleg. b) Ansonsten drucke ich die Bestellbelege. Zusammen mit den Dokumenten des Zahlungsstroms reicht das aus.

ha_ru
24.04.2015, 09:23
Wenn es aus buchhalterischen Gründen ist, gehe ich immer zwei Wege: a) Bei abgeschlossenem Bestellvorgang der Eigenbeleg. b) Ansonsten drucke ich die Bestellbelege. Zusammen mit den Dokumenten des Zahlungsstroms reicht das aus.

Hallo,

für was reicht das aus?

Für den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer definitiv nicht, da brauchst Du eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Unternehmen in der EU sind gesetzlich verpflichtet diese entweder in Papier oder digital signiert ohne Mehrkosten auszustellen. Wenn Du rechtschutzversichert bist kannst Du das zum Anwalt geben, er klagt das wenn es sein muss spielend leicht ein.

Es gab schon ein großes Versand-Unternehmen mit Auslieferungslager in Luxemburg das mir das nicht glauben wollte... Ging allerdings um einen Computer dessen Rechnung keine UST auswies und nicht um einen Fotoapparat. Statt mich mit inkompetenten Mitarbeitern rumzustreiten habe ich die Ware kostenfrei zurückgeschickt und bei einem deutschen Händler für ein paar Euro weniger neu bestellt.

Mit den Apps ist es aber ein wenig schwieriger als bei Waren.

Bis 31.12.2014 war Leistungsort für sonstigen Leistungen, die auf elektronischem Weg an Privatpersonen in der EU erbracht werden, an dem Ort, wo der Unternehmer seinen Sitz bzw. seine Betriebsstätte hat. Ist der Wohnsitz oder Sitz der Privatperson, die eine sonstige Leistung auf elektronischem Weg erhält, in einem Drittland, befindet sich der Leistungsort im Drittland. Wo der Händler seinen Sitz hat war/ist nicht immer leicht zu erkennen.

Eine wesentliche Änderung bei der Umsatzsteuer besteht darin, dass sich der Leistungsort ab dem 1.1.2015 bei
•sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation,
•Rundfunk- und Fernsehleistungen und bei
•auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

immer im Land des Leistungsempfängers befindet. Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs. 5 UStG ist, dass der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird. D. h., Leistungsempfänger sind entweder Privatpersonen oder Unternehmer, die die Leistungen für ihren privaten Bereich beziehen.

Hans

wannerlaufer
24.04.2015, 11:24
Hallo,

für was reicht das aus?

Für den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer definitiv nicht, da brauchst Du eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Unternehmen in der EU sind gesetzlich verpflichtet diese entweder in Papier oder digital signiert ohne Mehrkosten auszustellen. Wenn Du rechtschutzversichert bist kannst Du das zum Anwalt geben, er klagt das wenn es sein muss spielend leicht ein.



nicht ganz korrekt: die elektronische Rechnung muss nicht mehr digital signiert sein, aber..... (und da liege ich im Streit mit bereits erwähnten Unternehmen mit Sitz in Luxemburg) für den Vorsteuerabzug reicht es nicht aus, die Rechnung auszudrucken und in die Buchhaltung zu nehmen. Vielmehr ist die elektronische Rechnung zu aufzubewahren, dass "Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit" gewährleistet sind.

Das wird in den nächsten Jahren bei einer ganzen Reihe von Betriebsprüfungen richtig spaßig werden. Amazon stellt überhaupt keine Papierrechnungen mehr aus, obwohl das nach § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG dann nicht zulässig wenn der Kunde nicht zustimmt.

Diese Ausführungen mache ich nur, weil doch eine ganze Reihe von Forumsmitgliedern die Geräte hier auch beruflich einsetzen und vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Dimagier_Horst
24.04.2015, 11:34
Detailierte Ausführungen :top:. Habt Ihr auch die zugehörigen Erlasse berücksichtigt?

usch
24.04.2015, 12:59
Vielmehr ist die elektronische Rechnung zu aufzubewahren, dass "Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit" gewährleistet sind.
Ist das nicht dadurch gewährleistet, daß eine Kopie der Rechnung noch jahrelang auf dem Server von Amazon verbleibt und da jederzeit abgerufen werden kann? Ich wüsste nicht, wie man die Herkunft eines nicht signierten Dokuments sonst fälschungssicher nachweisen will außer durch Aufbewahrung beim Absender.

Aber mal rein interessehalber gefragt (als Verbraucher im Sinne des Gesetzes betrifft mich das ja nicht), woran erkennt ein Betriebsprüfer, ob eine Papierrechnung beim Absender ausgedruckt und per Post in Papierform zugestellt wurde, oder ob sie per E-Mail verschickt wurde und erst beim Empfänger den Drucker verlassen hat?

Joshi_H
24.04.2015, 13:11
Ich bin in 15 Jahren nun schon zum 6. oder 7. Mal durch die Betriebsprüfung. Mein Steuerberater hat geschätzt annähernd 100 rein elektronische Belege und vielleicht ein oder zwei Duzend Eigenbelege (auch für Apps) und bisher hat sich noch kein Prüfer daran gestört. Die suchen eher nach Fehlern im Fahrtenbuch (Tankbelege ohne entsprechenden Eintrag), als nach ein paar Cent Umsatzsteuer.

ha_ru
24.04.2015, 13:13
nicht ganz korrekt: die elektronische Rechnung muss nicht mehr digital signiert sein, aber..... (und da liege ich im Streit mit bereits erwähnten Unternehmen mit Sitz in Luxemburg) für den Vorsteuerabzug reicht es nicht aus, die Rechnung auszudrucken und in die Buchhaltung zu nehmen. Vielmehr ist die elektronische Rechnung zu aufzubewahren, dass "Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit" gewährleistet sind.

Das wird in den nächsten Jahren bei einer ganzen Reihe von Betriebsprüfungen richtig spaßig werden. Amazon stellt überhaupt keine Papierrechnungen mehr aus, obwohl das nach § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG dann nicht zulässig wenn der Kunde nicht zustimmt.

Diese Ausführungen mache ich nur, weil doch eine ganze Reihe von Forumsmitgliedern die Geräte hier auch beruflich einsetzen und vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Hallo,

die gesetzlichen Anforderungen sind

Pflichtangaben einer Rechnung müssen auch auf einer elektronischen Rechnung enthalten sein (UStG §14 Abs. 4).
Der Rechnungsempfänger muss damit einverstanden sein, die Rechnung in elektronischer Form zu erhalten (UStG §14 Abs. 1).
Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes müssen gewährleistet sein (durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können; UStG §14 Abs. 1). Unbeschadet dieser zulässigen Verfahren kann dies auch mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder elektronischem Datenaustausch erfolgen (UStG §14 Abs. 3).
Unabhängig vom gewählten Verfahren müssen elektronische Rechnungen revisionssicher und elektronisch archiviert werden.
Die Aufbewahrungsfrist und Lesbarkeit beträgt aktuell zehn Jahre (UStG §14b).
und Lesbarkeit beträgt aktuell zehn Jahre (UStG §14b).


Für einen Kleinbetrieb kaum möglich, das alles und insbesondere den Prüfpfad sicherzustellen. D.h. er müsste einen Dienstleiter (DATEV ...) damit beauftragen.

Richtlinien bzw. Erlasse spiegeln die Verwaltungsmeinung wieder, wie der oberste Gerichtshof (BFH) im Einzelfall entscheidet kann anders sein, wobei man dann Vertrauensschutz hat, wenn man die Richtlinien eingehalten hat.

Wie der Betriebsprüfer erkennen soll, ob die Rechnung vom Lieferant oder vom Kunde gedruckt wurde ist mir auch schleierhaft. Vielleicht wie beim FBI ihren Haaranalysen durch genaues hinschauen... ;)

Leider ist die Theorie wie mittlerweile an vielen Stellen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht unabhängig von der Praxis definiert worden.

Hans

DonFredo
24.04.2015, 13:17
Eindeutig Zubehör. Die Frage hat ja mit der Technik Der Kameras wenig zu tun.

wannerlaufer
24.04.2015, 14:15
Grundsätzlich habt ihr recht, ich kenne auch keinen konkreten Fall, an dem sich ein Prüfer an dem ausgedruckten elektronischen Beleg gestört hätte, aber die Rechtslage - die hier im übrigen der EU UST SystRL folgt, was das deutsche UStG nicht immer tut - ist halt wirklich so, dass ich als Rechnungsempfänger irgendwo elektronisch die Rechnung speichern muss, Damit ist auch die Option, dass ich das vielleicht bei Amazon noch runterladen könnte erst mal nicht gegeben (halten die das auch mindestens 7 Jahre aufrecht ??)...

In der Praxis dürfte es kaum auffallen, wenn der Beleg nur gedruckt ist, aber es zeigt sich an dem Beispiel wieder mal, dass für die elektronische Welt Sicherheitsanforderungen gemacht werden die es in der Papierwelt nicht gibt.

usch
24.04.2015, 14:22
Gilt ein Fax eigentlich als Schriftstück oder als elektronisches Dokument?

wannerlaufer
24.04.2015, 14:39
Gilt ein Fax eigentlich als Schriftstück oder als elektronisches Dokument?


Das BGB kennt die Schriftform und die Textform. Schriftform setzt Unterschrift auf dem Papier voraus, das ist beim empfangenen Fax gerade nicht gegeben. Deswegen kann zB. ein Arbeitsverhältnis nicht per Fax gekündigt werden, weil das Gesetz hier Schriftform regelt, die durch das Fax aber nicht eingehalten wird.

Ist das Schriftformerfordernis aber nicht gesetzlich, sondern zB. in einem Vertrag geregelt, dann genügt die telekommunikative Übermittlung. Bsp: in einem Vertrag ist geregelt, dass der eine Vertragspartner regelmäßig bestimmte Daten "schriftlich" mitzuteilen hat. Dann kann er das faxen oder sogar per Mail schicken. Der andere kann dann aber verlangen, dass das nochmals schriftlich dh. mit Unterschrift übermittelt wird.

Man sieht, dass das Fax und auch die Mail - " ich habe das schriftlich in einer E-Mail bestätigt bekommen" - von juristischen Laien völlig falsch beurteilt werden.

raul
24.04.2015, 14:39
In der Praxis dürfte es kaum auffallen, wenn der Beleg nur gedruckt ist, aber es zeigt sich an dem Beispiel wieder mal, dass für die elektronische Welt Sicherheitsanforderungen gemacht werden die es in der Papierwelt nicht gibt.

Und wenn man es genau nimmt, sind die in der digitalen Welt nach SigG §17 geforderten Signaturen mit technisch und finanziell vertretbarem Aufwand nicht leistbar. Es wird hier politisch einfach festgelegt, dass Signaturen sicher zu sein und was sie an Leistungsspektrum mitzubringen haben. In der Praxis sind die heutzutage in der Masse eingesetzten Signaturen leicht zu knacken, fälschen und "unbefugt abzurufen". Es steht also derart viel heisse Luft in diesen Gesetzen, dass man als Anwender leicht verzweifeln kann. Allerdings geht die Prüfung der Signaturen auf die festgeschriebene Leistungsfähigkeit auch über die Fähigkeiten eines Steuerprüfers weit hinaus. Von daher braucht man sich da wohl keine Sorgen zu machen.:zuck: Bürokratie halt.:roll:

Gruß,
raul

DonFredo
24.04.2015, 17:46
Moin,

lohnt das Überhaupt den Aufwand, denn die teuerste App kostet 9,99 €, also reden wir hier von rd. 1,60 € Steuersumme.

Dimagier_Horst
24.04.2015, 19:19
Für den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer definitiv nicht...
Ideen haben die Leut, Eigenbeleg für Umsatzsteuer :crazy:. Der gezahlte Betrag geht in den Aufwand.