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Startseite » Forenübersicht » Kamera und Technik » Blitzgeräte und Beleuchtung » Was ist eine Tourist Limited Warranty Card?
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Alt 24.02.2011, 15:07   #1
asb
 
 
Registriert seit: 08.09.2003
Ort: D-10551 Berlin
Beiträge: 20
Was ist eine Tourist Limited Warranty Card?

Hallo Gemeinde,

ich habe bei einem obskuren Berliner Händler einen HVL F58AM unbekannter Herkunft erworben (z.B. keine deutsche Bedienungsanleitung) und bei Sony mittels der Seriennummer versucht herauszubekommen, woher das Ding eigentlich kommt. Abgesehen von der fehlenden Bedienungsanleitung (ärgerlich!) interessiert mich vor allem, welche realsitisch durchsetzbaren Gewährleistungs- und Garantieansprüche ich habe.

Sowohl der Händler als auch Sony halten sich erstaunlich bedeckt; der Händler verweist auf die EU-Regelungen (effektiv also sechs Monate), und Sony verweist auf eine "Tourist Limited Warranty Card" (TLW-Karte, "einjährige, weltweite Touristengarantie"), die der Händler ausstellen soll. Nun weiss aber weder der Händler, noch Google, was das sein soll.

Hat hier schon mal jemand etwas von einer solchen TLW-Karte gehört?

Danke & mfG -asb
asb ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 24.02.2011, 15:18   #2
alberich
 
 
Registriert seit: 25.08.2006
Ort: Anus Mundi
Beiträge: 4.384
Google US weiss zwar auch nicht viel, aber zumindest ein bisschen mehr.

und den noch http://www.sonyuserforum.de/forum/sh...ad.php?t=31481
alberich ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.02.2011, 15:24   #3
BeHo
verstorben
 
 
Registriert seit: 11.08.2004
Ort: Woinem
Beiträge: 32.059
Ich habe anscheinend ein besseres Google. Da findet man doch sofort alle Infos?!

Hier mal die Infos direkt von Sony.

So wie es aussisht, wird Dir der Händler diese Garantiekarte wohl kaum ausstellen.

Zitat von Sony: "The TLW is issued by selected authorised dealers in selected countries/areas."

Dein obskurer Händler wird wohl nicht dazu gehören.
__________________
.___.
(O,o)
/)__) Meine SUF-Bilder / Island-Bilder
-"-"-██P.S.: Wissenschaft ist keine Meinung.
BeHo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.02.2011, 15:32   #4
alberich
 
 
Registriert seit: 25.08.2006
Ort: Anus Mundi
Beiträge: 4.384
und den noch

http://www.sony.com.au/support/resou..._Warranty.html
alberich ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.02.2011, 15:45   #5
salta
 
 
Registriert seit: 23.02.2009
Beiträge: 19
Betriebanleitung

Hallo;

wenn es nicht bekannt gewesen sein soll, Handbücher findet man relativ leicht.

http://support.sony-europe.com/dime/...DE&m=HVL-F58AM

Gruß
salta ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 24.02.2011, 16:27   #6
Hans1611
 
 
Registriert seit: 10.10.2009
Ort: Im Herzen von Hessen
Beiträge: 2.084
Hallo,

laß mich kurz folgendes ausführen; vielleicht hilft Dir das:

Das Garantieversprechen des Herstellers - also hier Sony - ist eine freiwillige Leistung und kann an verschiedene Bedingungen geknüpft werden.

Kann also sein, dass Sony in Deinem Fall keine Garantie gibt.

Aber Du hast natürlich gesetzliche Gewährleistungsansprüche unmittelbar gegenüber dem Verkäufer, die sich nach deutschem Recht richten, wenn der Verkäufer hier in Deutschland seinen Sitz hat.

Da sind - wenn Du Privatmann bist - zwei Jahre, wobei während der ersten 6 Monate die Durchsetzung einfacher ist.
__________________
Gruß Hans
--------------------
Hans1611 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.02.2011, 19:56   #7
asb

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 08.09.2003
Ort: D-10551 Berlin
Beiträge: 20
Danke für Eure Antworten, so etwas hatte ich schon befürchtet. Der Händler bewirbt sich zwar mit dem Slogan "Hier kaufen Sie Original Produkte" und hat bei dem Bewertungsportal "Trust Pilot" 9.8 von 10 bei derzeit angeblich 3363 Kundenbewertungen, ein autorisierter Sony-Partner ist er jedoch ziemlich sicher nicht.

Bezüglich der Anleitung geht es mir um das, was ich in der Fototasche mitführen kann; ein rund 90-seitiges PDF auszudrucken ist da keine gangbare Option.

Bezüglich des Gewährleistungsanspruchs gehe ich bei unseriösen Händlern grundsätzlich von maximal sechs Monaten aus, weil danach die Beweislastumkehr eintritt und ohne teures Gutachten und Rechtsstreit überhaupt nichts durchsetzbar ist. Die Rechtstheorie ist ja in der Realität vollkommen irrelevant, wenn es keine realistische Möglichkeit gibt, seinen Rechtsanspruch durchzusetzen - wenn ich in Deutschland kaufe, habe ich ja auch einen Rechtsanspruch auf eine lesbare deutsche Bedienungsanleitung (vgl. bspw. LG Bochum, Urteil v. 02.02.2010, Az. I-17 O 159/09; OLG München OLGR 1999, 78 u.a.), trotzdem kann niemand diesen Anspruch durchsetzen, der nicht zufällig $$$ in ein reines Glücksspiel investieren kann.

Mein bisheriger Grundsatz, eben aus diesem Grund die Versand-Billigheimer im Internet zu meiden und vor Ort zu kaufen hat (wie eben in diesem Fall) dürfte sich jedenfalls nach dieser Erfahrung erledigt haben :-(
asb ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.02.2011, 20:07   #8
Zwerg009
 
 
Registriert seit: 22.05.2008
Ort: Leverkusen
Beiträge: 584
Zitat:
Zitat von asb Beitrag anzeigen
Bezüglich der Anleitung geht es mir um das, was ich in der Fototasche mitführen kann; ein rund 90-seitiges PDF auszudrucken ist da keine gangbare Option.
Zumindest in diesem Punkt frage ich mich ob du jede Bedienungsanleitung permanent mitführst, ich habe z.B. garkeine Bedienungsanleitung für meinen Blitz in meiner Fototasche.
Die Bedienungsanleitung habe ich genau 2mal angeschaut.
Einmal bevor ich den Blitz in Betrieb genommen hab und einmal für eine spezielle Funktion im Wireless Betrieb.

Von daher würde mich z.B. eine fehlende Bedienungsanleitung nur periphär tangieren.
__________________
Zwerg009 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 25.02.2011, 19:29   #9
asb

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 08.09.2003
Ort: D-10551 Berlin
Beiträge: 20
@Zwerg009: Ja, ich gehöre zu den Leuten, die Bedienungsanleitungen lesen und auch unterwegs zur Hand haben möchten. Ich bin kein Berufsfotograf und verwende daher so etwas wie einen Aufsteckblitz allenfalls unregelmäßig, und daher blättere ich die Anleitungen von solchen Geräten gerne im Flugzeug oder in der Bahn noch einmal durch.

Bei einer Kamera ist das etwas anderes, da schlage ich auch nur selten genutzte Funktionen nach (die dann allerdings oft auch nicht ordentlich dokumentiert sind, wie beispielsweise diese obskuren "Kreativmodi" bei der A900 oder welches der vier mitgelieferten ICC-Profile ich nun wofür verwenden soll). Die Blitzbedienung finde ich aber alles andere als intuitiv, und da ist die fehlende Anleitung für mich ein echter Mangel. Kann aber auch sein, dass ich einfach dämlicher bin als andere, ich habe auch nur 'nen einfachen Uniabschluss und keine Promotion

Wir gleiten aber vom eigentlichen Thema ab; ich weiss jetzt in etwa, was eine "Tourist Limited Warranty" sein würde, ich weiss, dass ich für den Blitz keine bekommen werde, und ich konstatiere irritiert, dass mir eine solche beim Kauf von A900 und diversen Objektiven und Zubehörteilen im Berliner Sony Style Store am Potsdamer Platz auch nie ausgestellt oder angeboten wurde.

Weiterhin stelle ich fest, dass man als Privatanwender effektiv auch dann nicht mehr vor EU-Ware, Grauimporten und womöglich Hehlerware geschützt ist, wenn man im Handel vor Ort kauft, und dass sich Sony daran (im krassen Gegensatz zur Haltung unter van Ede anno 2009) anscheinend auch nicht mehr stört. Schöne neue Welt.
asb ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.03.2011, 20:07   #10
asb

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 08.09.2003
Ort: D-10551 Berlin
Beiträge: 20
(Muster) Mängelrüge wegen unvollständigen Lieferumfangs

Um das Thema abzuschließen: Hier ein Muster für eine Mängelrüge wegen unvollständigen Lieferumfangs.

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,
am {Datum} erwarb ich bei Ihnen ein {exakte Produktbezeichnung}, dem keine deutschsprachige Bedienungsanleitung beilag; auf das Fehlen einer deutschsprachigen Anleitung wurde weder in Ihrem Produktkatalog, noch bei Abholung des Geräts hingewiesen; ein {Beleg} liegt vor (vgl. Anlage 1). Das elektrische Gerät wurde in Deutschland in Verkehr gebracht und unterliegt daher deutschen Rechtsnormen, die unstrittig und aus gutem Grund die Beigabe einer verständlichen deutschsprachigen Bedienungsanleitung vorschreiben (vgl. bspw. LG Bochum, Urteil v. 02.02.2010, Az. I-17 O 159/09; OLG München OLGR 1999, 78 u.a.).

Den Mangel zeigte ich am {Datum und ggf. Form der Zustellung, z.B. Einschreiben/Rückschein oder Telefax mit qualifiziertem Versandnachweis} an und bat um Nachlieferung der Bedienungsanleitung; die Mängelrüge wurde lediglich mit dem Hinweis beantwortet, eine deutschsprachige Bedienungsaleitung könne nicht nachgeliefert werden, ich solle hilfweise eine PDF-Datei aus dem Internet herunterladen. Dies ist unzureichend, da eine bestimmungsgemäße und gefährdungsfreie Nutzung des komplizierten elektronischen Geräts ohne verständliche Bedienungsaleitung nicht möglich ist; beim Einsatz eines {Produktkategorie} steht regelmäßig keine Wiedegabevorrichtung für PDF-Dateien zur Verfügung, daher kann dem Mangel auch nicht durch Verweis auf eine elektronische Datei beim Hersteller abgeholfen werden.

Ich fordere Sie daher noch einmal auf, eine gedruckte deutschsprachige Bedienungsanleitung zu dem {Produkt} kostenfrei nachzuliefern. Zur Nacherfüllung setze ich Ihnen eine angemessene Frist von zwei Wochen bis einschließlich

{Datum Fristende}

Das weiteren benötige ich eine Tourist Limited Warranty Card (TLW-Karte), die vom Händler ausgestellt werden muss; bitte stellen sie diese TLW-Karte aus und senden sie diese gemeinsam mit der gedruckten deutschsprachigen Bedienungsanleitung an meine o.g. Adresse.

Mit freundlichen Grüßen,
{Unterschrift}
Anlagen: {Belege, z.B. Kopie aus Prospektwerbung, Bildschirmkopie zum Produkt aus dem Onlineshop etc.}
Die Passagen in geschweiften Klammern sind jeweils anzupassen, ebenso die ggf. abweichenden Teile des übrigen Textes - das hier ist nur als Beispiel gedacht. Der Passus mit der TLW-Karte betrifft ausschliesslich Sony-Geräte und ist ein guter Ausschlusstest; nach meinem derzeitigen Kenntnisstand können nur solche Händler diese spezielle Garantieleistung anbieten, die keine Re-/Grauimporte oder sonstige Ferkeleien anstellen.

Nach Übermittelung der obigen Mängelrüge fühlte sich der Händler übrigens plötzlich bemüßigt, die Ware zurücknehmen (und dann natürlich wiederverkaufen) zu wollen.

Bezüglich der Anfragen, den Namen des betreffenden Händlers hier öffentlich zu nennen: werde ich nicht tun, da solche dunkelgrauen Schafe erfahrungsgemäß auch abmahngeil sind und Foren/Bewertungsportale manipulieren (ich vermeide hier bewusst das Wort "erpressen").
asb ist offline   Mit Zitat antworten
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