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06.02.2017, 07:20 | #11 | |
Registriert seit: 14.09.2012
Ort: Salzburg
Beiträge: 542
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Zitat:
Bei uns ist es defintiv so, das wir an unseren Anlagen nur dann ein CE-Kennzeichen anbringen dürfen wenn es auch von einer unabhängigen Stelle geprüft wurde und dies auch notwendig war. (Z.b.: Maschinenrichtlinie, Druckgeräterichtlinie,...) Bei Serienfertigung kann hier auch eine Musterprüfung erfolgen. Das CE Zeichnen dürfen wir aber NICHT anbringen wenn wir wissen das wir die Richtlinien einhalten jedoch keine Prüfung einer Unab. Stelle haben. Aber ja, hier wird nur geprüft ob bei der Planung und Fertigung alle Punkte der Norm/Richtlinie eingehalten werden..und nicht mehr! Aber ich werde mal nachlesen wie das bei Elektrogeräten ist, intressiert mich jetzt auch.
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Lg, Florian |
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06.02.2017, 07:45 | #12 |
Registriert seit: 02.03.2014
Ort: Wangerland - Minsen
Beiträge: 3.115
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Zitat:
"Die CE-Kennzeichnung besagt, dass das Produkt, an dem es angebracht ist, die Anforderungen aller für dieses Produkt gültigen EG-Richtlinien erfüllt. Die CE-Kennzeichnung ist in erster Linie kein Verbraucherkennzeichen. Es dient zunächst als „EU-Reisepass“ für dieses Produkt. Dies bedeutet, dass dieses Produkt in jedem Mitgliedstaat innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden darf, es sei denn es ist offensichtlich, dass die CE-Kennzeichnung missbräuchlich angebracht wurde. Das CE-Kennzeichen wird in der Regel vom Hersteller selbst angebracht. Zusammen mit einer so genannten EG-Konformitätserklärung bescheinigt er dadurch, dass er bei der Herstellung des Produktes die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der entsprechenden EG-Richtlinien eingehalten hat. Für Sonnenbrillen und Bohrmaschinen ist eine solche Herstellererklärung beispielsweise ausreichend. Ist das Gefahrenpotential hoch, z. B. bei Atemschutzgeräten oder Klettergurten, sind neben der EG-Baumusterprüfung für das Produkt zusätzliche Maßnahmen bis hin zur Überprüfung jedes einzelnen Produkts durch die notifizierte Stelle notwendig. Dies ist für den Verbraucher an der CE-Kennzeichnung und der 4-stelligen Kennnummer der notifizierten Stelle erkennbar" China Export: https://www.elektrofachkraft.de/expe...#axzz4XsxZRT8u
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LG von der Küste, Heiko Geändert von heischu (06.02.2017 um 07:52 Uhr) |
06.02.2017, 09:08 | #13 |
Registriert seit: 16.08.2010
Beiträge: 19.035
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Ich glaube noch nicht einmal, daß das CE-Zeichen absichtlich mit solchen Hintergedanken verändert wird.
Vermutlich gibt es irgendwo eine FAQ "Welche Symbole müssen in Europa auf den Produkten sein?", und dann werden die halt draufgedruckt – CE, FCC, Grüner Punkt, RoHS, Recycling-Symbol usw. – ohne zu wissen, was sie bedeuten. Das Stylesheet für das CE-Logo (Abstand, Länge des E-Mittelstrichs, Linienstärke) hat da sicher keiner gesehen, und mit kleinerem Abstand sieht es einfach hübscher aus . Das "China Export" ist dann meiner Meinung nach von den Europäern als Interpretation erfunden worden.
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18.02.2017, 09:43 | #14 |
Registriert seit: 18.02.2017
Beiträge: 1
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Welche Rechte hat man als Verbraucher?
Foto Morgen zieht die betroffenen Geräte jetzt ein, um den Fehler zu beheben.
Die Reperaturzeit soll 18 Tage betreffen!!!! Ich besitze zwei dieser Geräte, die ich für meine Arbeit benötige. Dies bedeutet, dass ich mir während der Reperaturzeit andere Geräte anmieten muss. Da es sich hier eindeutig um Herstellungsfehler bzw. Produkte mit eklatanten Sicherheitsmängeln handelt, müsste ich als Verbraucher doch entweder Ersatz oder eine Entschädigung für die Zeit bekommen, in der mir die betroffenen Produkte für meine Arbeit nicht zur Verfügung stehen? Gibt es in diesem Forum jemanden, der sich in diesen Rechtsfragen auskennt oder mir bzw. den anderen betroffenen Forum usern einen Tipp geben könnte? |
18.02.2017, 10:43 | #15 |
Registriert seit: 16.08.2010
Beiträge: 19.035
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Wenn du die Dinger "für deine Arbeit" benötigst, bist du kein Verbraucher im Sinne von §13 BGB, sondern Unternehmer nach §14, d.h. die Verbraucherschutz-Paragraphen gelten für dich nicht. Als Unternehmer solltest du die gesetzlichen Bestimmungen allerdings selber kennen oder jemanden an der Hand haben, der sich damit auskennt, sonst kriegst du irgendwann noch ganz andere Probleme.
Ich bin jetzt kein Jurist, aber du müsstest den entstandenen Schaden logischerweise nachweisen können (z.B. anhand eines Fotoauftrags, den du genau in der fraglichen Zeit ausführen musst – dann stellt sich natürlich die Frage, was würdest du tun, wenn so ein Ding mal ganz "normal" kaputt gehen würde). Und wenn du den AGB des Verkäufers zugestimmt hast, darf da halt auch nicht drinstehen, daß er nur für Mängel des Produkts selber haftet und nicht für Folgeschäden.
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18.02.2017, 10:47 | #16 |
Registriert seit: 09.01.2005
Ort: 67269 Grünstadt
Beiträge: 2.761
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Danke usch, Du sprichst mir aus der Seele!
Gerd |
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