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03.11.2004, 11:04 | #1 |
Registriert seit: 04.10.2003
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Verbraucherfreundlich
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03.11.2004, 11:23 | #2 |
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Ich bin zwar kein grosser ebayer, die Artikel, die ich bei Händlern gekauft habe, waren aber eh alle mit Rückgaberecht (vielleicht kaufe ich einfach zu seriös ein ).
Frank |
03.11.2004, 12:46 | #3 |
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Das Problem war wohl eher, dass einer nicht wahr haben wollte, dass bei Ebay keine Auktionen stattfinden und seinen Sturkopf bis an die Wand testen musste. Naja, zumindest war es richtig schön teuer.
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Hinfallen, aufstehen, Krönchen zurechtrücken, weitergehen... Make Labskaus great again! Glenroses Kentucky Stinger
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03.11.2004, 12:49 | #4 |
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Ich hatte bisher auch immer bei Händlern mein 14-tägiges Rückgaberecht. Trotzdem schön, wenn es jetzt auch eine Grundlage in Form eines Urteils gibt.
Markus
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If life deals you a lemon, take out the tequila. |
03.11.2004, 13:31 | #5 |
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Grundsätzlich begrüsse ich auch den Verbraucherschutz. Sitten wie auf dem Basar mag ich nämlich nicht.
Frank |
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03.11.2004, 14:01 | #6 |
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Zumindest sorgt das Urteil für ein wenig mehr Klarheit.
Ob es aber gerechtfertig ist solche Sachen pauschal per Gesetz zu regeln, will mir noch nicht ganz einleuchten. Warum kann man es nicht den Händlern überlassen, ob sie ein Widerrufsrecht einräumen oder nicht, und den Kunden, ob sie die damit logischerweise verbundenen höheren Preise bezahlen wollen oder nicht. Bin halt ein unverbesserlicher Kapitalist. Grüße Fingolfin |
03.11.2004, 14:28 | #7 |
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ebay ist auch nicht mehr das, was es mal war. Ich habe den Eindruck, dass inzwischen mehr Waren direkt verkauft werden, als es reine Auktionen gibt. Die Zahl der Gewerbetreibenden steigt stetig. Von daher finde ich in Ordnung, dass auch hier das Fernabsatzgesetz greift. Ob kommerzieller Online-Shop oder kommerzieller Ebay-Shop ist im Grunde gleich.
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03.11.2004, 14:30 | #8 | |
Registriert seit: 04.02.2004
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Zitat:
Du hast mir das Wort aus dem Munde genommen . Frank |
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