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#41 |
Registriert seit: 03.12.2003
Beiträge: 8.945
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Weil ich gerade dabei war, ein Link hinsichtlich Hausrecht bei Veranstaltungen
http://www.iris-gleicke.de/w/files/d...s-bierzelt.pdf Hier geht ganz klar hervor, dass ein Hausrecht nur dann existiert, wenn es sich um einen klar abgegrenzten und gekennzeichneten Bereich handelt, an dem Besitzrechte oder vertraglich vereinbarte Sondernutzungsrecht bestehen. Kann jeder gerne nachlesen, nachdem es hier um die Möglichkeiten geht, eben Personen auszuschließen. Nach allen Vorliegenden Informationen war es eine Versammlung, bei der die angesprochene Vorgangsweise vollkommen illegal erfolgte, selbst unter der Annahme einer Veranstaltung wären wohl die Kriterien für das Hausrecht nicht gegeben. Und genau deswegen wäre interessant, auf was sie sicher berufen würden ;-) |
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#42 |
Registriert seit: 28.09.2007
Ort: bei Ulm
Beiträge: 5.888
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Die Sache mit den Ausnahmen und Regel...
Oh mann, warum tu ich mir das eigentlich noch immer an? Macht doch einfach, wie es euch gefällt, mich trifft es ja später nicht, wenn doch mal etwas daneben geht. Wie heißt es doch so schön? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Was ist, wenn Leute, die auf den Bildern zu sehen sind, auf ihr Recht am eigenen Bild bestehen? Aber das juckt ja dann auch nicht, sie haben ja schließlich an der Verans... sorry, Demo teilgenommen und sind selber schuld, dass sie auf dem Bild zu erkennen sind... Zwei Leute zusammen als Hauptmotiv abgelichtet gelten im übrigen nicht als Gruppe - um mal den Einwurf von vor ein paar Seiten klarzustellen. Eine freigestellte Person in der Menge übrigens auch nicht, genauso wenig wie eine Person, die aus den anderen hervorsticht (eine gelb gekleidete zwischen lauter schwarzen) - bei beiden stehen die Chancen auf eine Geltendmachung des Rechts am eigenen Bild recht hoch. Unter Umständen kann man von einer indirekten Konkludenz zum Bild sprechen, wenn die Bildaussage diese Vermutung unterstreicht (z.B. eine Gruppe von Leuten, die allesamt lachend und vielleicht sogar posierend in die Kamera schauen). Selbst das Bild einer Konfirmandengruppe oder eine Klassenaufnahme kann direkt untersagt werden, wenn nur die Eltern eines der Kinder gegen ein Verteilen des Bildes sind. Soviel zum Thema "ab 5 Personen gilt es als eine Gruppe und darf somit fotografiert werden". Schlimmstenfalls müssten deren Kinder unkenntlich gemacht werden, aber wer will schon später mal ein Klassenbild anschauen, auf dem drei Köpfe geschwärzt werden mussten? Ich hätte mich dort einfach umgedreht und hätte später vielleicht noch etwas auf meiner Homepage zur Veranstaltung gebracht und dieses publik gemacht, aber jedenfalls keine Bilder gezeigt. Wer nicht will, bekommt auch nichts. In diesem Zusammenhang ist 3.1.3 des eben verlinkten PDFs sowie die Fußnote 15 sehr interessant, vielen Dank dafür. So ein Zombiewalk muss bekanntlich ebenso öffentlich angemeldet und genehmigt werden und einem vorab definierten Weg folgen. Warum wohl ![]() Edit: ansonsten seid ihr mich hiermit nun los. Ich lese vielleicht noch mit, denke mir meinen Teil dabei und werde nicht mehr antworten.
__________________
LG, Rainer Robert Capa: If your photographs aren't good enough, you're not close enough. | meine Heimatseite | etwas zum Nachdenken | ein typischer Kurt Hinweis: die deutsche Rechtschreibung ist Freeware, d.h. du darfst sie kostenlos nutzen. Allerdings ist sie nicht Open Source, d.h. du darfst sie nicht verändern oder in veränderter Form veröffentlichen. Geändert von konzertpix.de (10.03.2014 um 20:51 Uhr) |
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#43 | |
Registriert seit: 04.03.2013
Ort: Marienberg
Beiträge: 854
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Zitat:
Warum Einzelfall? In dem verlinkten Dokument mit der angesprochenen Fußnote 15 geht es im Wortlaut um eine "Umgrenzung" und "Absperrung". Diese wird benötigt um das Hausrecht auf einem öffentlich zugänglichen Platz oder auch Straße durchsetzbar zu machen. Denn woher sollen die umherlaufenden Leute wissen, wo das Hausrecht des Veranstalters beginnt oder auch endet , oder ob überhaupt ein Hausrecht beansprucht wird? Umkehrschluß hierzu: Es könnte des Veranstalters' Pflicht gewesen sein, sich um eine erkennbare Abgrenzung zu bemühen, mit welcher er die Voraussetzung zur Wahrung seiner Interessen erst schafft. Zu deinem Edit: Schade. Denn viel Ansichten ergeben neue Blickwinkel. Und das Wissen und die Erfahrung anderer macht uns nicht dümmer. |
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#44 |
Themenersteller
Registriert seit: 06.02.2009
Ort: Freiburg / Baden-Würtemberg
Beiträge: 111
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Lies mal was ich im Kommentar 36 zum Persönlichkeitsrecht geschrieben habe. Geändert von cdan (11.03.2014 um 08:58 Uhr) Grund: Unnötiges Vollzitat gekürzt |
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#45 |
Themenersteller
Registriert seit: 06.02.2009
Ort: Freiburg / Baden-Würtemberg
Beiträge: 111
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So.
Hier die Antwort meines RA. Was ich jetzt wissen möchte ist, darf ich auf öffentlichen Veranstaltungen / Demos, die auf öffentlichen Plätzen/Straßen stattfinden, Bilder machen? ( so wie in diesem Fall ) Diese erste Frage ist eindeutig mit Ja zu beantworten. Öffentliche Veranstaltungen, also solche, die von mehreren Personen zu einem gewissen gemeinsamen Zweck begangen werden (Demonstration/Karnevalsumzug/etc.) können ohne Probleme fotografiert werden, sofern sie im öffentlichen Raum stattfinden, also nicht in seitlich abgetrennten Bezirken (Stadien, Hallen, etc.). Das gilt in diesem Fall auch, da dieses „Event“ eine öffentliche Veranstaltung darstellt. Dieses geschah auch nicht in irgendwelchen Stadien, sondern im öffentlichen Raum. Andernfalls wäre in der Tat vom Veranstalter eine Erlaubnis zu holen. Darf ich Personen fotografieren, bei denen man eindeutig erkennen kann, dass sie zur Veranstaltung / Demo gehören? Es kommt drauf an. Personen dürfen nur dann fotografiert werden, wenn sie Teil der Versammlung sind. Die Veranstaltung muss im Vordergrund sein. Man darf also das Ganze fotografieren, auch Redner, Vortänzer usw., jedoch nicht nur eine Person bzw. kleine Gruppen von Individuen, es sei denn, sie geben mindestens schlüssig zu erkennen, einzeln fotografiert werden zu wollen. Der Zombieumzug darf als solcher abgebildet werden, aber keine individuellen Zombies (so sie denn kein Einverständnis erklärt haben). Eine Gruppe von Zombies, die einen anderen Nicht-Zombie-Teilnehmer „jagt“, darf auch fotografiert werden. Der Einzelne darf nicht aus der Masse der Anonymen herausgeholt werden. Es muss jedoch auch gesagt werden, dass man im Zweifelsfall die entsprechenden Fotos lieber nicht benutzen sollte, da dies ansonsten teure Abmahnungen zur Folge haben könnte. Und darf ich diese Bilder auf meiner Homepage hoch laden? Ja, sofern die Bilder die oben genannten Kriterien eingehalten werden. Darf man mir das Fotografieren auf öffentlichen Plätzen bei Veranstaltungen verbieten, ohne mir irgend welche Rechtsgrundlagen zu nennen? Nein. Dies ist m.E. überhaupt nur im Ausnahmefall möglich. Und ein solcher ist selber nur sehr schwer vorstellbar (etwa aus Gründen der Religion). Auch muss man sich identifizieren und den –angeblichen- Rechteinhaber nennen. |
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#46 |
Registriert seit: 05.11.2004
Beiträge: 2.195
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Vielen Dank für die Info.
Glücklicherweise für unser Hobby hat mich mein "Bauchgefühl" nicht getäuscht. Viele Grüße, Markus
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#47 |
Registriert seit: 04.03.2013
Ort: Marienberg
Beiträge: 854
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![]() Und zumindest beim letzten angesprochen Punkt sollten nun keine Unklarheiten mehr bestehen. |
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#48 |
Registriert seit: 19.10.2011
Ort: Unterhaching
Beiträge: 330
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@TO: Du solltest deine Schilderung des Falles und die Einschätzung des RA an die Stadt Freiburg und evtl. auch den Veranstalter senden, und deutlich machen, dass du dir sowas in Zukunft nicht mehr bieten lassen wirst.
Wenn das nichts fruchtet, bewirkt ein Leserbrief an die BZ manchmal Wunder. |
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#49 | |
Themenersteller
Registriert seit: 06.02.2009
Ort: Freiburg / Baden-Würtemberg
Beiträge: 111
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Zitat:
Das Problem ist, dass die ja recht hatten. Sie haben mir ja gesagt, dass ich die Veranstaltung als ganzes und auch Gruppen fotografierten darf.Aber keine Einseilpersonen. Das Einstigste was man ihnen vorwerfen kann ist das ich nicht ohne Vertrag Bilder machen darf. |
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