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#1 |
Registriert seit: 03.06.2010
Ort: Thurgau, CH
Beiträge: 2.410
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Kommt darauf an, welchen Model Release Vertrag du mit dir abgeschlossen hast.
Es ist ja kein Offizialdelikt, so erübrigt sich ohne Klage deinerseits die Frage.
__________________
http://www.chefbossfoto.com Geändert von chefboss (28.06.2020 um 19:47 Uhr) |
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#2 |
Registriert seit: 12.07.2005
Beiträge: 16.214
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So wie du es benutzt, heißt es eigentlich "Gilt das Recht aufs eigene Bild.....". Giltet kenne ich nicht.
__________________
Gruß Guido A-Mount lebt! Es kommt anders wenn man denkt. |
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#3 |
Gesperrt
Registriert seit: 21.05.2009
Beiträge: 3.173
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Kindergartensprache: Das gildet nicht
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#4 |
verstorben
Registriert seit: 11.08.2004
Ort: Woinem
Beiträge: 32.059
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@Milo: Ist Deine Frage ernst gemeint?
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.___. (O,o) /)__) █Meine SUF-Bilder / Island-Bilder -"-"-██P.S.: Wissenschaft ist keine Meinung. |
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#5 |
Registriert seit: 04.12.2016
Beiträge: 6.733
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#6 |
Registriert seit: 15.11.2005
Ort: Uckendorf
Beiträge: 21
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Zurück zur ursprünglichen Frage: (nach deutschem Recht): Eine Einwilligung zur Veröffentlichung einer Abbildung ist grundsätzlich dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Abbildung muss daher nicht naturgetreu sein, um deren Veröffentlichung rechtswidrig zu machen. Selbstverständlich führt eine spiegelverkehrte Abbildung ebenso wie eine gewisse Verfremdung per Nachbearbeitung nicht aus dem Verbotstatbestand heraus, solange die Erkennbarkeit der abgebildeten Person - und sei es aus den Begleitumständen(!) - gegeben ist.
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