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Alt 25.11.2014, 19:59   #1
MarieS.
Forumssekretärin

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 02.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 2.965
Auch eine gute Frage, gerade strafrechtlich hochaktuell und seit Jahren umstritten
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Alt 25.11.2014, 20:05   #2
Randomdude
 
 
Registriert seit: 09.10.2013
Ort: Saarland
Beiträge: 142
Zitat:
Zitat von Ariovist Beitrag anzeigen
I Wie verhält es sich bei Personen, die einem den Rücken zugewandt haben, das Gesicht nicht zu erkennen ist. Ist diese Person dennoch identifizieren bspw durch Gewicht, Größe, Kleidung?
Und ab welcher Hintergrundunschärfe?
Randomdude ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 25.11.2014, 20:14   #3
jqsch
 
 
Registriert seit: 28.08.2007
Ort: Bernau bei Berlin
Beiträge: 5.986
Was darf ein Wachschutz ? Das Löschen von Bildern verlangen, die Kamera beschlagnahmen ?
__________________
... und Tschüß...


Geändert von jqsch (25.11.2014 um 20:19 Uhr)
jqsch ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 25.11.2014, 20:26   #4
eac
Moderator
 
 
Registriert seit: 27.07.2004
Ort: D-81539 München
Beiträge: 6.925
Das ist eine spannende Frage, bei der ich als Antwort zweimal "Nein" vermute. Aber wie schaut's denn aus, wenn es sich um die Polizei handelt? Darf die das?
__________________
Ciao
Stefan
eac ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 25.11.2014, 20:27   #5
MarieS.
Forumssekretärin

Themenersteller
 
 
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Alt 25.11.2014, 20:27   #6
jqsch
 
 
Registriert seit: 28.08.2007
Ort: Bernau bei Berlin
Beiträge: 5.986
Im öffentlichen Raum - also z.B. in Fußgängerzonen, an Bahnhöfen etc. kann man nie feststellen, wo ein Privatgrundstück beginnt oder endet. In der Regel besteht dort sogar ein Wegerecht für die Öffentlichkeit. Kann ich mich trotzdem auf Panoramafreiheit berufen, wenn ich Außenaufnahmen des Gebäudes machen will.

Tolle Aktion Marie
__________________
... und Tschüß...

jqsch ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 25.11.2014, 20:34   #7
Ariovist
 
 
Registriert seit: 16.03.2014
Beiträge: 616
Zitat:
Zitat von jqsch Beitrag anzeigen
Was darf ein Wachschutz ? Das Löschen von Bildern verlangen, die Kamera beschlagnahmen ?
Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes haben nicht mehr Rechte als der "normale Bürger". Sie werden in der Regel dafür eingesetzt, das Hausrecht des Kunden zu überwachen.

Er darf also weder eigenmächtig die Bilder löschen noch die Kamera beschlagnahmen. Er kann aber Anzeige erstatten oder wie jeder Bürger das Festnahmerecht gem 127 StPO in Anspruch nehmen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme würde ich hier aber verneinen.
Ariovist ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 25.11.2014, 20:38   #8
heischu
 
 
Registriert seit: 02.03.2014
Ort: Wangerland - Minsen
Beiträge: 3.116
In welchem Zusammenhang ist das mit dem Wachschutz gemeint?
Bei Aufnahmen vom öffentlichen Bereich ausserhalb eines Geländes, oder heimliche Aufnahmen auf dem Gelände?
Solang man sich ausserhalb bewegt, haben sie doch keine Handhabe...
__________________
LG von der Küste, Heiko

Geändert von heischu (25.11.2014 um 20:42 Uhr)
heischu ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.03.2017, 14:06   #9
Tedda4
 
 
Registriert seit: 06.03.2017
Beiträge: 9
Hätte ich nicht gedacht. Zumal dann jeder Zugriff auf das Kennzeichen hat.
Tedda4 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.03.2017, 14:34   #10
der_knipser
 
 
Registriert seit: 01.04.2008
Ort: Drabenderhöhe
Beiträge: 10.672
edit: beitrag gelöscht, und dem troll das futter weggenommen.

darf gerne auch ganz gelöscht werden.
__________________
Gruß
Gottlieb

Geändert von der_knipser (06.03.2017 um 18:13 Uhr)
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