Zitat:
Zitat von M_Sp
Im Übrigen:
(2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
Die Veröffentlichung einer PN ist wohl vergleichbar mit einem Brief, der vom Empfänger in der Gegend herumgezeigt wird.
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Mal abgesehen davon, dass E-Mails eben nicht unter das Postgeheimnis fallen dürften, betrifft ja der obige Text explizit diejenigen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen und eben nicht den Empfänger.
Es gibt einen Präzedenzfall, wo ein nicht rechtmäßiger Empfänger eine E-Mail veröffentlicht hat und vor Gericht verloren hat:
Heise-Artikel
Viele Grüße
Stephan