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Startseite » Forenübersicht » Kamera und Technik » Sony A-Mount Kameras » Stellungnahme seitens Sony zum Error 58 - kommt da was?
 
 
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Alt 17.11.2006, 20:37   #11
dabongolo
 
 
Registriert seit: 21.01.2006
Beiträge: 16
[quote="Falk"]
Zitat:
Zitat von Sonnenkind

Aber nochmal: Nur die Kamera, die tatsächlich nicht funktioniert, ist mangelhaft. Was glaubst du, was wir für ein Chaos hätten, wenn das anders wäre.

I
Das ist juristisch nicht ganz so eindeutig.

Bezüglich der kaufvertraglichen Gewährleistung kommt es nicht so sehr darauf an, dass die Kamera innerhalb der Zeit bis zur Verjährung von Gewährleistungsansprüchen nicht mehr einwandfrei funktioniert. Entscheidend ist, ob die so genannte Ist-Beschaffenheit der Kaufsache von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit abweicht (§ 434 BGB). Eine solche Abweichung kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund eines Konstruktions- oder Herstellungsfehlers bereits feststeht, dass der Käufer die Kaufsache nicht so lange nutzen kann, wie er das nach den Angaben des Verkäufers, des Herstellers oder im Rahmen der Üblichkeit erwarten durfte.
Das bedeutet, dass, wenn tatsächlich feststehen sollte, dass ein zu schwaches Bautail verwendet wurde und die Kameras deshalb mit einer hohen Wahrscheinlichkeit nicht die zu erwartende Lebensdauer erreichen, bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Mangel besteht, für den der Händler gewährleistungspflichtig ist (möglicherweise gab es sogar eine Angabe der zu erwartenden Zahl der Auslösungen im Prospekt oder den veröffentlichten technischen Daten). Es kommt dann auch nicht auf die Beweislastumkehr in den ersten sechs Monaten an, denn es steht ja fest, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war.
Die von Seiten des Verkäufers zu leistende Gewähr kann dem Hersteller auch keineswegs egal sein, denn nach § 478 BGB hat der Verkäufer automatisch einen Regressanspruch gegen den Hersteller wegen der von ihm erbrachten Gewährleistungen. Das trifft Sony, da die vermutlich die gesamte Kamerasparte von KoMi als eigenständige Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten erworben haben. Deshalb schicken die Händler defekte Kameras ja auch an den von Sony beauftragten Servicebetrieb.

Im Ergebnis dürfte auch für die Herstellergarantie nichts anderes gelten. Ausweislich des Garantiescheins ist die Garantie übernommen worden "über in dieser Zeit auftretende Herstellungs- und Materialfehler". Auch das erfordert ersichtlich nicht, dass es bereits zu einem Ausfall der Kamera gekommen ist. Sofern tatsächlich ein zu schwaches Bauteils verwendet wurde und deshalb die ernsthafte Gefahr eines vorzeitigen Ausfalls besteht, liegt bereits ein Herstellungs- oder Materialfehler vor.

Letztlich bedeutet das, dass es nur darauf ankommt, ob gesichert ist, dass tatsächlich ein fehlerhaftes Bauteil (geplant oder wegen eines Fehlers bei einem Zulieferer) verwendet wurde und die zu erwartende Lebensdauer der Kamera deshalb geringer ist, als erwartet werden durfte. Wenn dem so ist, kann eigentlich jeder innerhalb der Garantie-/Gewährleistungfrist darauf bestehen, dass nachgebessert wird - auch wenn die Kamera zu diesen Zeitpunkt noch keine Fehlfunktion gezeigt hat.

Demenstprechend ist die Problematik für Sony durchaus ernst zu nehmen. Es ist jedoch gut möglich, dass die technischen Zusammenhänge von Sony bzw. in der Folge den Händlern schlicht abgestritten werden und man sich aus betriebswirtschaftlichen Gründen dafür entscheidet, sich auf etwaige Rechtsstreite mit einzelnen Kunden einzulassen. Diese wären für den nicht rechtschutzversicherten Kunden aufgrund wahrscheinlich erforderlicher Sachverständigengutachten sehr teuer und Entscheidungen würden auch immer nur für den jeweiligen Kunden Geltung haben.

Rein rechtlich betrachtet ist die Argumentationsbasis gegenüber Sony aber nicht so schlecht und kann durchaus darauf gehofft werden, dass Sony etwas veranlasst, wenn der technische Fehler eindeutig ist. Dann dürfte die Problematik dort durchaus einigen Alarm ausgelöst haben. Letzteres auch, weil es sich ja möglicherweise nicht nur um ein deutsches, sondern um ein weltweites Problem handelt und z.B. in den USA deutlich strengere Haftungsregeln herrschen und Sammelklagen/Musterverfahren möglich sind.
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