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Startseite » Forenübersicht » Treffpunkt » Café d`Image » Gefängnis für Hobbyfotografen?
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Alt 15.12.2004, 21:16   #1
Peter P
 
 
Registriert seit: 16.12.2003
Beiträge: 912
Gefängnis für Hobbyfotografen?

Hallo,
das stand heute im Netz (auf der Startseite von AOL):

Ein neuer Paragraph im Strafgesetzbuch schränkt nicht nur die Rechte von Spannern ein, sondern auch die von Fotografen. Wir verraten Ihnen, was Sie noch ungestraft fotografieren dürfen.

Bis zum 5. August 2004 durften Sie eigentlich alles knipsen, was Sie wollten, solange die Aufnahmen nicht veröffentlicht wurden. Eine Zustimmung des Abgebildeten war nicht notwendig. Somit waren sogar heimlich gemachte Aufnahmen von Umkleideräumen oder Toiletten rechtlich unantastbar, solange sie dem "Privatgebrauch" dienten.

Seit August 2004 ist das nun vorbei. Der neue Paragraph 201a des Strafgesetzbuches schränkt das Fotografieren ein. Sollten Sie in Wohnungen oder anderen Orten mit Sichtschutz ohne ausdrückliche Genehmigung fotografieren, droht Ihnen im schlimmsten Fall sogar eine Gefängnisstrafe. Auch Fotografen ohne jegliche Hintergedanken sollten sich dessen bewusst sein.

Der § 201a StGB im Wortlaut

§ 201a StGB
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.

Grüße
Peter
Peter P ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 15.12.2004, 21:21   #2
Crimson
 
 
Registriert seit: 16.01.2004
Beiträge: 6.441
Moin,

ja und nein. Ohne Kläger tut sich nichts. Wenn man Personen photographiert, sollte man fragen ob der Veröffentlichung. Was ich mich frage, was ist demnächst in Zeitungen und Zeitschriften abgebildet, jedenfalls in denen, die die vermeintlichen Prozeßlawinen überleben mögen

Wozu auch Personen photographieren, die halten eh nie still
__________________

Crimson ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.12.2004, 21:21   #3
DonFredo
Moderator
 
 
Registriert seit: 28.11.2003
Ort: Frankfurt (Oder) als Ex-Berliner
Beiträge: 16.514
Hallo Peter,

das ist aber nicht neu.

Dieses Thema wurde damals ziemlich "Breit" getreten...

Das betrifft aber nur die sog. Paparazzi-Fotografen. "Hobby-Knipser" sind davon nicht betroffen.
__________________
LG
Manfred

...der nun über 15 Jahre mit einer knipst... Current Status: Ge-Boostert

So kannst du das Sonyuserforum und unsere Arbeit unterstützen......Moderationsmodus in Orange
DonFredo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.12.2004, 21:52   #4
kay_S
 
 
Registriert seit: 14.12.2004
Ort: zurich
Beiträge: 6
In der Schweiz gibt es schon seit 1969 einen ähnlichen Artikel im Strafgesetzbuch:

http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a179quater.html

Zitat:
Art. 179quater 1

Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte

Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt,

wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekanntgibt,

wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,

wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Die Bedeutung darin ist, dass nur unbefugtes Aufnehmen nicht erlaubt ist. Das bedeutet z.B. dass man nicht mit einem Tele durch ein Fenster hindurch in eine Privatbereich (Wohnung/Haus) fotografieren darf. Ich vermute, Eueres Deutsche Gesetz sieht das ähnlich, aber ich wage zu behaupten, dass das Gesetz vor allem durch die aktuelle Problematik mit der allgenwärtigen winzigen Foto-Handies aktuell geworden ist und von Euerer Legislative erstellt wurde.

Kay
kay_S ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.12.2004, 22:02   #5
psychogerdschi
 
 
Registriert seit: 10.09.2003
Ort: Wien
Beiträge: 1.103
Also ich finde das ganze auch nicht als Einschränkung.
Wer in meiner oder in meine Wohnung (my home is my castle) photographiert und ohne meiner Zustimmung die Bilder veröffentlicht (und ich komme dahinter) der kann mit der vollen Härte der juristischen Möglichkeiten rechnen !
Freunde würden sowas eh nicht machen (sonst wäre der Fall Freundschaft schnell erledigt) und so gewisse kompromitierende Photos von Partys - da sollte man sowieso mit der betroffenen Person Rücksprache halten, alles andere zeugt von Charakterlosigkeit und witzig ist sowas vielleicht noch bei Teenager.
Und im öffentlichen Raum ist man ja sowieso den Blicken und (hauptsächlich ausserhalb von Wien) dem "Tratsch" der Leute ausgeliefert, da kommt es auf ein paar Photos auch nicht mehr an.
__________________
Ein Servus aus Wien

Gerhard
psychogerdschi ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 15.12.2004, 23:40   #6
joki
 
 
Registriert seit: 25.11.2003
Beiträge: 6.800
Betrift das Paparazzi Urteil. Wenn Du das hier allerdings als serös betrachtet haben möchtest füge doch bitte die Quelle hinzu. Sonst kommt es hier noch zu "was seriöse Stammtische berichten"
__________________

joki ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.12.2004, 00:17   #7
Peter P

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 16.12.2003
Beiträge: 912
Zitat:
Zitat von joki
Betrift das Paparazzi Urteil. Wenn Du das hier allerdings als serös betrachtet haben möchtest füge doch bitte die Quelle hinzu. Sonst kommt es hier noch zu "was seriöse Stammtische berichten"
Ich habe das von der Startseite AOL vom 15.12.2004 - bin Mitglied bei AOL!

Peter
Peter P ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.12.2004, 14:23   #8
eac
Moderator
 
 
Registriert seit: 27.07.2004
Ort: D-81539 München
Beiträge: 6.925
Ist der Bundesgerichtshof seriös genug?

http://www.bundesgerichtshof.de/gese...012%5B2%5D.pdf

Allerdings läßt das Gesetz immer noch viel Interpretationsspielraum offen. Wenn jemand von außen durch mein Schlafzimmerfenster reinfotografiert oder mich im Umkleideraum oder auf dem Klo per Handy ablichtet, ist das Gesetz natürlich klar, wenn ich allerdings in einer Wohnung bei einer Party von jemandem fotografiert werde, der sich dort ebenfalls als Gast aufhält, ist das Herstellen des Fotos sicherlich nicht unbefugt, sofern der Gastgeber nicht ausdrücklich ein Verbot ausgesprochen hat. Die Weitergabe dieser Aufnahmen ist dann allerdings wieder unbefugt, allerdings nicht auf Grund dieser Strafrechtsänderung, sondern auf Grund des schon länger geltenden "Rechts am eigenen Bild".
__________________
Ciao
Stefan
eac ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.12.2004, 15:10   #9
Fingolfin
 
 
Registriert seit: 05.08.2004
Ort: D-04564 Böhlen
Beiträge: 317
Hat einer von Euch schonmal Situationen gehabt, wo er mit diesen Regelnungen in Konflikt geraten wäre?
Fingolfin ist offline   Mit Zitat antworten
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