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#1 |
Registriert seit: 16.12.2003
Beiträge: 912
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Gefängnis für Hobbyfotografen?
Hallo,
das stand heute im Netz (auf der Startseite von AOL): Ein neuer Paragraph im Strafgesetzbuch schränkt nicht nur die Rechte von Spannern ein, sondern auch die von Fotografen. Wir verraten Ihnen, was Sie noch ungestraft fotografieren dürfen. Bis zum 5. August 2004 durften Sie eigentlich alles knipsen, was Sie wollten, solange die Aufnahmen nicht veröffentlicht wurden. Eine Zustimmung des Abgebildeten war nicht notwendig. Somit waren sogar heimlich gemachte Aufnahmen von Umkleideräumen oder Toiletten rechtlich unantastbar, solange sie dem "Privatgebrauch" dienten. Seit August 2004 ist das nun vorbei. Der neue Paragraph 201a des Strafgesetzbuches schränkt das Fotografieren ein. Sollten Sie in Wohnungen oder anderen Orten mit Sichtschutz ohne ausdrückliche Genehmigung fotografieren, droht Ihnen im schlimmsten Fall sogar eine Gefängnisstrafe. Auch Fotografen ohne jegliche Hintergedanken sollten sich dessen bewusst sein. Der § 201a StGB im Wortlaut § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. Grüße Peter |
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#2 |
Registriert seit: 16.01.2004
Beiträge: 6.441
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Moin,
ja und nein. Ohne Kläger tut sich nichts. Wenn man Personen photographiert, sollte man fragen ob der Veröffentlichung. Was ich mich frage, was ist demnächst in Zeitungen und Zeitschriften abgebildet, jedenfalls in denen, die die vermeintlichen Prozeßlawinen überleben mögen ![]() ![]() ![]() Wozu auch Personen photographieren, die halten eh nie still ![]()
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#3 |
Moderator
Registriert seit: 28.11.2003
Ort: Frankfurt (Oder) als Ex-Berliner
Beiträge: 16.514
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Hallo Peter,
das ist aber nicht neu. Dieses Thema wurde damals ziemlich "Breit" getreten... Das betrifft aber nur die sog. Paparazzi-Fotografen. "Hobby-Knipser" sind davon nicht betroffen.
__________________
LG Manfred ...der nun über 15 Jahre mit einer ![]() So kannst du das Sonyuserforum und unsere Arbeit unterstützen......Moderationsmodus in Orange |
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#4 | |
Registriert seit: 14.12.2004
Ort: zurich
Beiträge: 6
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In der Schweiz gibt es schon seit 1969 einen ähnlichen Artikel im Strafgesetzbuch:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a179quater.html Zitat:
Kay |
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#5 |
Registriert seit: 10.09.2003
Ort: Wien
Beiträge: 1.103
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Also ich finde das ganze auch nicht als Einschränkung.
Wer in meiner oder in meine Wohnung (my home is my castle) photographiert und ohne meiner Zustimmung die Bilder veröffentlicht (und ich komme dahinter) der kann mit der vollen Härte der juristischen Möglichkeiten rechnen ! Freunde würden sowas eh nicht machen (sonst wäre der Fall Freundschaft schnell erledigt) und so gewisse kompromitierende Photos von Partys - da sollte man sowieso mit der betroffenen Person Rücksprache halten, alles andere zeugt von Charakterlosigkeit und witzig ist sowas vielleicht noch bei Teenager. Und im öffentlichen Raum ist man ja sowieso den Blicken und (hauptsächlich ausserhalb von Wien) dem "Tratsch" der Leute ausgeliefert, da kommt es auf ein paar Photos auch nicht mehr an.
__________________
Ein Servus aus Wien Gerhard |
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#6 |
Registriert seit: 25.11.2003
Beiträge: 6.800
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Betrift das Paparazzi Urteil. Wenn Du das hier allerdings als serös betrachtet haben möchtest füge doch bitte die Quelle hinzu. Sonst kommt es hier noch zu "was seriöse Stammtische berichten"
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#7 | |
Themenersteller
Registriert seit: 16.12.2003
Beiträge: 912
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Zitat:
Peter |
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#8 |
Moderator
Registriert seit: 27.07.2004
Ort: D-81539 München
Beiträge: 6.925
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Ist der Bundesgerichtshof seriös genug?
http://www.bundesgerichtshof.de/gese...012%5B2%5D.pdf Allerdings läßt das Gesetz immer noch viel Interpretationsspielraum offen. Wenn jemand von außen durch mein Schlafzimmerfenster reinfotografiert oder mich im Umkleideraum oder auf dem Klo per Handy ablichtet, ist das Gesetz natürlich klar, wenn ich allerdings in einer Wohnung bei einer Party von jemandem fotografiert werde, der sich dort ebenfalls als Gast aufhält, ist das Herstellen des Fotos sicherlich nicht unbefugt, sofern der Gastgeber nicht ausdrücklich ein Verbot ausgesprochen hat. Die Weitergabe dieser Aufnahmen ist dann allerdings wieder unbefugt, allerdings nicht auf Grund dieser Strafrechtsänderung, sondern auf Grund des schon länger geltenden "Rechts am eigenen Bild".
__________________
Ciao Stefan |
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#9 |
Registriert seit: 05.08.2004
Ort: D-04564 Böhlen
Beiträge: 317
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Hat einer von Euch schonmal Situationen gehabt, wo er mit diesen Regelnungen in Konflikt geraten wäre?
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