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Alt 14.06.2007, 16:42   #1
Hol-G
 
 
Registriert seit: 11.09.2003
Ort: Braunschweig
Beiträge: 137
Juristen hier?

Hallo und guten Tag,
ein Kollege von mir hat folgendes gerade erlebt:

Seine Eltern haben vor 3-einhalb Jahren ihre Wohnung in einem riesigen Häuserkomplex (mit über 200 Parteien) verkauft. Bei einer Mitgliederversammlung weit im Vorfeld des Verkaufs wurde eine eventuelle Fassadenerneuerung angesprochen. Nichts konkret geplantes, man sagte nur, dass es ca. 10.000€ pro Wohnung kosten könnte.

Jetzt...nachdem die Wohnung schon seit den besagten 3-einhalb Jahren im anderen Besitz ist...soll die Fassadensanierung vorgenommen werden.

Hätten die Eltern meines Kollegen schon damals alle Protokolle unaufgefordert zeigen müssen, oder ist das Sache des damaligen Käufers gewesen?

Und jetzt ratet mal was der jetzige Besitzer über einen Rechtsanwalt geltend machen will!?

Genau...Geld!
Eine Beteiligung an der Sanierung, mit dem Verweis darauf, daß diese wage Planung beim Verkauf hätte bekannt gegeben werden müssen.

Ich weiss ja jetzt nicht, ob hier überhaupt eine Aussage zu einem solch brisanten Thema gemacht werden darf...dann löscht den Thread einfach wieder...ansonsten würde mich die Rechtssprechung schon interessieren!

Gruß, Holger
__________________
Wißt Ihr, was mir überhaupt nicht paßt?............................................ ........Schuhgröße 38
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Alt 14.06.2007, 16:51   #2
Roland_Deschain
 
 
Registriert seit: 08.02.2006
Ort: Leipzig
Beiträge: 3.368
Ob Du hier passende Antworten bekommst... Geh mal ins Forum auf Recht.de und stell die Frage da im "was-wäre-wenn"-Stil, da wird Dir bestimmt eher geholfen.
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~ kultur.photo
~ Schau mal rein
Roland_Deschain ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.06.2007, 16:55   #3
Hol-G

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 11.09.2003
Ort: Braunschweig
Beiträge: 137
Jau, das werde ich auch tun...aber mal sehen ob hier noch jemand etwas dazu sagen kann...unverbindlich natürlich!
__________________
Wißt Ihr, was mir überhaupt nicht paßt?............................................ ........Schuhgröße 38
Hol-G ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.06.2007, 18:08   #4
Tira
 
 
Registriert seit: 19.05.2007
Beiträge: 966
Auch wenn diese Auskunft meist unerwünscht ist: Es geht anscheinend doch um eine Menge Geld, daher würde ich mich keinesfalls auf irgendwelche Auskünfte in Foren verlassen. Mit so etwas würde ich immer zum Anwalt gehen. Ein spezialisierter Anwalt kennt sich erstens gut aus, und zweitens haftet der für die Richtigkeit seiner Auskünfte.
__________________
Gruß
Ralf


Tira ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.06.2007, 18:24   #5
Sonnenkind
 
 
Registriert seit: 26.02.2005
Beiträge: 1.274
Zitat:
Zitat von Tira Beitrag anzeigen
Auch wenn diese Auskunft meist unerwünscht ist: Es geht anscheinend doch um eine Menge Geld, daher würde ich mich keinesfalls auf irgendwelche Auskünfte in Foren verlassen. Mit so etwas würde ich immer zum Anwalt gehen. Ein spezialisierter Anwalt kennt sich erstens gut aus, und zweitens haftet der für die Richtigkeit seiner Auskünfte.
Da hat Tira völlig recht, nur das mit der Haftung des RA ist etwas vage.
Verlässt Du Dich auf seinen Rat und erleidest dadurch einen Schaden, haftet er natürlich.
Nur wenn der Schaden Prozesskosten sind, sicher nicht. Dann bekäme der Unterlegene ja immer zu seinem Recht/Geld, vom eigenen Anwalt. Einer von zwei Anwälten hat immer unrecht ;-)

Die Frage selbst ist höchst interessant. Sicher haben Deine Eltern was verschwiegen (das tut man nicht und dafür sollte es schon irgendwie einen Denkzettel geben - das ist lediglich mein persönliches Rechtsempfinden), auf der anderen Seite ist die Umlage ja protokolliert und demnach einsehbar. Ich würde keine Wohnung kaufen, ohne Teilungserklärung und Versammlungsprotokolle zu checken.

Allerdings sieht die bisherige Rechtsprechung gut für Dich aus:
OLG Köln, Beschluß vom 31.8.2001 – 16 Wx 137/01

@Admins
Ist es OK, hier einen Link auf eine Anwaltsseite zu setzen, auf der das Urteil kommentiert ist?
__________________
10.000x ich darf nicht böse über´s Forum schreiben
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Alt 14.06.2007, 18:28   #6
ManniC
 
 
Registriert seit: 15.10.2003
Ort: Bottrop
Beiträge: 26.177
Zitat:
Zitat von Sonnenkind Beitrag anzeigen
Allerdings sieht die bisherige Rechtsprechung gut für Dich aus:
OLG Köln, Beschluß vom 31.8.2001 – 16 Wx 137/01

@Admins
Ist es OK, hier einen Link auf eine Anwaltsseite zu setzen, auf der das Urteil kommentiert ist?
Ja.
__________________
VLG: Manni
ManniC ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.06.2007, 18:39   #7
Sonnenkind
 
 
Registriert seit: 26.02.2005
Beiträge: 1.274
Zitat:
Zitat von ManniC Beitrag anzeigen
Ja.
Dann tu ich das mal:
http://breiholdt.de/show_archive.php?id=51

Das soll keine Werbung speziell für diesen Anwalt sein!

PS: Das WEG-Recht hat sich vor ein paar Wochen geändert, aber ich meine, dieser Punkt wurde nicht berührt!
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Alt 14.06.2007, 19:36   #8
Hellraider
 
 
Registriert seit: 31.05.2004
Ort: D-NRW
Beiträge: 2.333
Zitat:
Zitat von Hol-G Beitrag anzeigen
Hätten die Eltern meines Kollegen schon damals alle Protokolle unaufgefordert zeigen müssen, oder ist das Sache des damaligen Käufers gewesen?
Wenn da keiner nach fragt, müssen die nicht unaufgefordert vorgelegt werden.

Zitat:
Zitat von Hol-G Beitrag anzeigen
Und jetzt ratet mal was der jetzige Besitzer über einen Rechtsanwalt geltend machen will!?
Genau...Geld!
Das ist das gute Recht des jetzigen Eigentümers. Erklärung siehe nachfolgend (die oben alle genannten Verweise dürften (IANAL) nicht mehr up to date sein):

Nachhaftung von ausgeschiedenen Wohnungseigentümern

§10 Abs. 8 Satz 1 HS, 2 WEG n.F. ordnet die Nachhaftung ausgeschiedener Wohnungseigentümer entsprechend §160 HGB an. Diese Regelung stammt aus dem Gesellschaftsrecht und hat zum Inhalt, dass ein Gesellschafter, der aus der Gesellschaft ausscheidet, für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten haftet, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig geworden sind. Hat also ein Wohnungseigentümer sein Sonder- bzw. Teileigentum verkauft, haftet er neben dem Erwerber ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Rechtsnachfolgers als Wohnungseigentümer im Grundbuch für fünf Jahre lang für sämtliche Verbindlichkeiten, die während seiner Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden sind. Die Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers ist der Höhe nach anteilig begrenzt auf seinen (ehemaligen) Miteigentumsanteil.
__________________
Gruß aus NRW

Stefan

Geändert von Hellraider (14.06.2007 um 19:46 Uhr)
Hellraider ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.06.2007, 19:40   #9
Sonnenkind
 
 
Registriert seit: 26.02.2005
Beiträge: 1.274
...tja....
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Alt 14.06.2007, 20:09   #10
Sonnenkind
 
 
Registriert seit: 26.02.2005
Beiträge: 1.274
@Hellraider
Das scheint mir aber tatsächlich eine Neuregelung zu sein, steht groß drüber:
Tritt in Kraft ab 01. Juli 2007.
Rückwirkend? Glaube ich eigentlich nicht, oder?
__________________
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