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#1 |
Registriert seit: 11.09.2003
Ort: Braunschweig
Beiträge: 137
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Juristen hier?
Hallo und guten Tag,
ein Kollege von mir hat folgendes gerade erlebt: Seine Eltern haben vor 3-einhalb Jahren ihre Wohnung in einem riesigen Häuserkomplex (mit über 200 Parteien) verkauft. Bei einer Mitgliederversammlung weit im Vorfeld des Verkaufs wurde eine eventuelle Fassadenerneuerung angesprochen. Nichts konkret geplantes, man sagte nur, dass es ca. 10.000€ pro Wohnung kosten könnte. Jetzt...nachdem die Wohnung schon seit den besagten 3-einhalb Jahren im anderen Besitz ist...soll die Fassadensanierung vorgenommen werden. Hätten die Eltern meines Kollegen schon damals alle Protokolle unaufgefordert zeigen müssen, oder ist das Sache des damaligen Käufers gewesen? Und jetzt ratet mal was der jetzige Besitzer über einen Rechtsanwalt geltend machen will!? Genau...Geld! Eine Beteiligung an der Sanierung, mit dem Verweis darauf, daß diese wage Planung beim Verkauf hätte bekannt gegeben werden müssen. Ich weiss ja jetzt nicht, ob hier überhaupt eine Aussage zu einem solch brisanten Thema gemacht werden darf...dann löscht den Thread einfach wieder...ansonsten würde mich die Rechtssprechung schon interessieren! Gruß, Holger
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Wißt Ihr, was mir überhaupt nicht paßt?............................................ ........Schuhgröße 38 |
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#2 |
Registriert seit: 08.02.2006
Ort: Leipzig
Beiträge: 3.368
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Ob Du hier passende Antworten bekommst... Geh mal ins Forum auf Recht.de und stell die Frage da im "was-wäre-wenn"-Stil, da wird Dir bestimmt eher geholfen.
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#3 |
Themenersteller
Registriert seit: 11.09.2003
Ort: Braunschweig
Beiträge: 137
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Jau, das werde ich auch tun...aber mal sehen ob hier noch jemand etwas dazu sagen kann...unverbindlich natürlich!
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#4 |
Registriert seit: 19.05.2007
Beiträge: 966
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Auch wenn diese Auskunft meist unerwünscht ist: Es geht anscheinend doch um eine Menge Geld, daher würde ich mich keinesfalls auf irgendwelche Auskünfte in Foren verlassen. Mit so etwas würde ich immer zum Anwalt gehen. Ein spezialisierter Anwalt kennt sich erstens gut aus, und zweitens haftet der für die Richtigkeit seiner Auskünfte.
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#5 | |
Registriert seit: 26.02.2005
Beiträge: 1.274
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Zitat:
Verlässt Du Dich auf seinen Rat und erleidest dadurch einen Schaden, haftet er natürlich. Nur wenn der Schaden Prozesskosten sind, sicher nicht. Dann bekäme der Unterlegene ja immer zu seinem Recht/Geld, vom eigenen Anwalt. Einer von zwei Anwälten hat immer unrecht ;-) Die Frage selbst ist höchst interessant. Sicher haben Deine Eltern was verschwiegen (das tut man nicht und dafür sollte es schon irgendwie einen Denkzettel geben - das ist lediglich mein persönliches Rechtsempfinden), auf der anderen Seite ist die Umlage ja protokolliert und demnach einsehbar. Ich würde keine Wohnung kaufen, ohne Teilungserklärung und Versammlungsprotokolle zu checken. Allerdings sieht die bisherige Rechtsprechung gut für Dich aus: OLG Köln, Beschluß vom 31.8.2001 – 16 Wx 137/01 @Admins Ist es OK, hier einen Link auf eine Anwaltsseite zu setzen, auf der das Urteil kommentiert ist?
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10.000x ich darf nicht böse über´s Forum schreiben |
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#6 |
Registriert seit: 15.10.2003
Ort: Bottrop
Beiträge: 26.177
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Ja.
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VLG: Manni |
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#7 |
Registriert seit: 26.02.2005
Beiträge: 1.274
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Dann tu ich das mal:
http://breiholdt.de/show_archive.php?id=51 Das soll keine Werbung speziell für diesen Anwalt sein! PS: Das WEG-Recht hat sich vor ein paar Wochen geändert, aber ich meine, dieser Punkt wurde nicht berührt!
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#8 | ||
Registriert seit: 31.05.2004
Ort: D-NRW
Beiträge: 2.333
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Zitat:
Zitat:
Nachhaftung von ausgeschiedenen Wohnungseigentümern §10 Abs. 8 Satz 1 HS, 2 WEG n.F. ordnet die Nachhaftung ausgeschiedener Wohnungseigentümer entsprechend §160 HGB an. Diese Regelung stammt aus dem Gesellschaftsrecht und hat zum Inhalt, dass ein Gesellschafter, der aus der Gesellschaft ausscheidet, für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten haftet, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig geworden sind. Hat also ein Wohnungseigentümer sein Sonder- bzw. Teileigentum verkauft, haftet er neben dem Erwerber ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Rechtsnachfolgers als Wohnungseigentümer im Grundbuch für fünf Jahre lang für sämtliche Verbindlichkeiten, die während seiner Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden sind. Die Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers ist der Höhe nach anteilig begrenzt auf seinen (ehemaligen) Miteigentumsanteil.
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Gruß aus NRW Stefan Geändert von Hellraider (14.06.2007 um 19:46 Uhr) |
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#9 |
Registriert seit: 26.02.2005
Beiträge: 1.274
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...tja....
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#10 |
Registriert seit: 26.02.2005
Beiträge: 1.274
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@Hellraider
Das scheint mir aber tatsächlich eine Neuregelung zu sein, steht groß drüber: Tritt in Kraft ab 01. Juli 2007. Rückwirkend? Glaube ich eigentlich nicht, oder?
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