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#1 |
Registriert seit: 07.09.2003
Ort: München
Beiträge: 350
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Neuer Arbeitsvertrag bei Änderung des Firmennamens
Liebe Leute,
mal eine kleine Frage, die vielleicht mir jemand beantworten kann. Die Firma in der ich angestellt bin, muss ihren Firmennamen ändern. Bedeutet das auch, dass es neue Arbeitsverträge gibt oder bleiben die alten Verträge gültig? Danke für die Antwort.
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#2 |
Registriert seit: 07.09.2003
Ort: 45768 Marl, NRW
Beiträge: 9.900
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Hallo flens,
ich denke, das lässt sich so pauschal nicht beantworten. Ausschlaggebend ist wohl der Grund der Umbenennung. Hat z.bsp. jemand auf den Namen geklagt und Recht bekommen, betrifft es tatsächlich nur den namen und alles andere sollte gleich bleiben. Wurde die Firma aber z.Bsp. übernommen/aufgekauft/einverleibt wie auch immer, steht rechtlich eine andere Firma dahinter, was bedeuten kann, dass es auch neue (i.d.R. nur umgeschriebene) Verträge geben kann. Wichtig zu wissen also: WARUM erfolgt die Umbenennung? |
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#3 |
Registriert seit: 07.09.2003
Ort: Sauerland 59***
Beiträge: 11.238
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Als die Firma wo mein Mann arbeitet verkauft wurde, war es Bestandteil des Kaufvertrages, daß alle zu gleichen Konditionen übernommen werden, Betriebszugehörigkeiten und Kündigungsschutzzeiten unverändert blieben.
Es gab aber neue Arbeitsverträge. Ist also denke ich verschieden.
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Gruß aus dem Sauerland Irmgard (IRMI) I.M.A f ![]() ![]() Ein Foto stellt den Augenblick dar, die Malerei die Interpretation |
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#4 |
Registriert seit: 04.02.2004
Ort: MG
Beiträge: 11.388
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Neue Firma, neuer Vertrag.
Die neue Firma ist Rechtsnachfolger der alten Firma. Es ist schon wichtig, das im Vertrag steht, wer der Arbeitgeber ist, hängt doch ein ganzer Rattenschwanz daran, aus Arbeitnehmersicht z.B. Rentenvers, Krankenvers. etc. I.d.R. ändert sich nix, deshalb werden die nur auf neues Briefpapier kopiert. ![]() Gruß Frank |
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#5 |
Registriert seit: 14.01.2004
Ort: Region Hannover
Beiträge: 9.546
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Meines Wissens ist bei einer reinen Namensänderung kein neuer Arbeitsvertrag erforderlich, denn die Firma mit dem neuen Namen ist Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Firma. Und es erfolgt auch kein Betriebsübergang nach § 613a BGB.
Es gibt natürlich auch die Möglichkeit des Betriebsübergang nach BGB § 613a. Dieser kommt häufig zur Anwendung nach Fusionen, Übernahmen und z.B. Betriebs- und Teilbetriebsabspaltungen, damit wird auch kein neuer Arbeitsvertrag erforderlich. |
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#6 |
Registriert seit: 03.09.2005
Beiträge: 6.784
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Hallo zusammen,
es kommt auf die Modalitäten der Übernahme an. Je nachdem wie die Verträge ausgehandelt wurden ist ein neuer Arbeitsvertrag fällig. Aber lass Dich, je nach Dauer Deiner Betriebszugehörigkeit evtl. von einem Anwalt beraten, sonst kann es sein, dass Dir bei einer Kündigung eine Menge an Abfindung durch die Lappen geht. Grüße Frank
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„Wenn du etwas edles und schönes machst, das unbemerkt bleibt, sei nicht traurig. Denn die Sonne ist jeden Morgen ein schönes Schauspiel und dennoch schläft der Großteil des Publikums noch.“ - John Lennon - |
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#7 |
Registriert seit: 01.10.2003
Ort: Duisburg
Beiträge: 1.683
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Eine reine Änderung des Firmennamens führt nicht zur Änderung der Verträge, da ja immer noch die gleiche Rechtspersönlichkeit dahinter steckt. Du bist ja auch immer noch derselbe, wenn Du nach z.b einer Heirat einen anderen Namen angenommen haben solltest.
Gruß Echidna
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#8 | |
Registriert seit: 23.12.2003
Ort: Hamburg
Beiträge: 10.527
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Zitat:
Nach einer Heirat immer noch derselbe? Wirklich? Wenn das so ist, heirate ich vielleicht doch mal, .... irgendwann. ![]() [/OT] Gruß: Joachim
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Rettet die Fische, esst mehr Kormorane! Rettet mich, esst meine Feinde! |
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#9 |
Registriert seit: 01.10.2003
Ort: Duisburg
Beiträge: 1.683
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Wir sprechen hier von rechtlichen Gegebenheiten und nicht von Persönlichkeitsveränderungen im psychologischen Bereich.
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#10 |
Registriert seit: 04.05.2006
Ort: Haltern am See
Beiträge: 3.174
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Nicht jede Namens- oder Besitzeränderung begingt gleich einen neuen Arbeitsvertrag. Im Normalfall ist es meistens sogar besser wenn man keinen neuen bekommt
![]() Bei einem Betriebsübergang nach §613 ist nur eine schriftliche Benachrichtigung jedes Angestellten notwendig, in der er auf sein Einspruchsrecht bis zu einem bestimmten Termin aufmerksam gemacht wird. Ein Einspruch bedeutet dann aber meistens den Verlust des Arbeitsplatzes, da es die alte Firma ja nicht mehr gibt
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