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Startseite » Forenübersicht » Kamera und Technik » Sony RX- und ZV-1-Serie » Frage zu Garantie und Reparaturdauer in Bremen
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Alt 25.05.2007, 11:08   #1
arbelos
 
 
Registriert seit: 16.03.2006
Ort: Berlin Friedrichshain
Beiträge: 353
Frage zu Garantie und Reparaturdauer in Bremen

Hallo,

habe meine A2 gebraucht von einem Internet-Händler gekauft. Da er Händler ist, hat er Gewährleistungspflicht (vulgo "Garantie"). Wisst Ihr, wie lange die Garantie bei gebrauchten Waren ist?

Meine heißgeliebt A2 ist defekt. Wie lange dauert eine Reparatur in Bremen durchschnittlich? (Es ist meine einzige Kamera, die auch viel gebraucht wird.)

Kaputt ist der EVF. Er war plötzlich tot, erwachte nach einem kleinen Klaps wieder zum Leben, aber nur um sich wenige Sekunden später ganz zu verabschieden. Es liegt also wohl an einem Kontakt. Habe schon im Forum gesucht und einen Beitrag dazu gefunden (hat 95 € gekostet, Schreck lass nach!) Display ist in Ordnung, automatische Umschaltung funktioniert auch.

Danke für Eure Hilfe
Viele Grüße
arbelos
arbelos ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 05.06.2007, 13:29   #2
Bendix
 
 
Registriert seit: 24.10.2004
Ort: Berlin-Lichterfelde
Beiträge: 974
Zitat:
Zitat von arbelos Beitrag anzeigen
Meine heißgeliebt A2 ist defekt. Wie lange dauert eine Reparatur in Bremen durchschnittlich? (Es ist meine einzige Kamera, die auch viel gebraucht wird.)
gestern kam meine nach exakt 3 Wochen aus Bremen zurück

Zitat:
Kaputt ist der EVF. Er war plötzlich tot, erwachte nach einem kleinen Klaps wieder zum Leben, aber nur um sich wenige Sekunden später ganz zu verabschieden.
selbes Problem. Mal sehn, wie lange der dieses Mal hält. Die Cam ist zweieinhalb Jahre alt.
Zitat:
Es liegt also wohl an einem Kontakt. Habe schon im Forum gesucht und einen Beitrag dazu gefunden (hat 95 € gekostet, Schreck lass nach!)
95,20 Euro, plus deine Versendekosten.

Viel Erfolg!
Ralf
__________________
www.disclaimerfrei.de - Für ein Web ohne Blabla
www.tomcat06.de - Geocaching, that's fun!

Bendix ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 05.06.2007, 16:50   #3
Sonnenkind
 
 
Registriert seit: 26.02.2005
Beiträge: 1.274
Zitat:
Da er Händler ist, hat er Gewährleistungspflicht
Das ist richtig!
Zitat:
(vulgo "Garantie")
Das ist nicht richtig!
Zitat:
Kaputt ist der EVF. Er war plötzlich tot, erwachte nach einem kleinen Klaps wieder zum Leben, aber nur um sich wenige Sekunden später ganz zu verabschieden.
Das ist bedauerlich!
Zitat:
Wisst Ihr, wie lange die Garantie bei gebrauchten Waren ist?
Null! Es sei denn, Dir ist explizit welche zugesichert!
__________________
10.000x ich darf nicht böse über´s Forum schreiben
Sonnenkind ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.06.2007, 10:29   #4
Falk
 
 
Registriert seit: 21.07.2006
Ort: Süden
Beiträge: 761
Zitat:
Zitat von Sonnenkind Beitrag anzeigen
Null! Es sei denn, Dir ist explizit welche zugesichert!
Deine Beiträge glänzen immer durch eine ausgezeichnete Kompetenz! Ich erinnere mich noch gut an deine Beiträge zur Reparatur des E 58.

@arbelos: Wenn du deine Kamera von einem gewerblichen Händler gekauft hast, dann gilt eigentlich eine gesetzliche 2jährige Gewährleistungspflicht auch auf Gebrauchtwaren. Allerdings darf diese für gebrauchte Güter durch Vereinbarung auf ein Jahr verkürzt werden - nicht aber auf Null! Natürlich machen die allermeisten Händler von der Verkürzung per AGB Gebrauch.

Aber ein Jahr muss der Händler mindestens gerade stehen, ohne dass er dir irgendetwas zusichern muss!
__________________
Grüße
Falk

Geändert von Falk (06.06.2007 um 19:57 Uhr)
Falk ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.06.2007, 17:33   #5
Sonnenkind
 
 
Registriert seit: 26.02.2005
Beiträge: 1.274
Zitat:
Zitat von Falk Beitrag anzeigen
Deine Beiträge glänzen immer durch eine ausgezeichnete Kompetenz! Ich erinnere mich noch gut an deinen Aufruf zum Betrug durch Vortäuschung des E 58.

@arbelos: Wenn du deine Kamera von einem gewerblichen Händler gekauft hast, dann gilt eigentlich eine gesetzliche 2jährige Gewährleistungspflicht auch auf Gebrauchtwaren. Allerdings darf diese für gebrauchte Güter durch Vereinbarung auf ein Jahr verkürzt werden - nicht aber auf Null! Natürlich machen die allermeisten Händler von der Verkürzung per AGB Gebrauch.

Aber ein Jahr muss der Händler mindestens gerade stehen, ohne dass er dir irgendetwas zusichern muss!
Du redest ja selbst von Gewährleistung, bestätigst mich also! DANKE
Eine Garantie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und für Gebrauchtwaren schon gar nicht - also erzähl hier keinen Müll!

Zum ERR58: Wo habe ich dazu aufgerufen, den ERR58 vorzutäuschen (abgesehen davon, daß dies kein Betrug ist). Falls Du Dich doch nicht so richtig erinnerst und es lediglich eine Frage war, ob das schonmal jemand gemacht hat, aber kein AUFRUF war, bitte ich Dich hiermit höflich, dies umgehend richtig zu stellen.
Darfst mich gerne zitieren!
__________________
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Alt 06.06.2007, 17:56   #6
ManniC
 
 
Registriert seit: 15.10.2003
Ort: Bottrop
Beiträge: 26.177
Zitat:
Zitat von Falk Beitrag anzeigen
Ich erinnere mich noch gut an deinen Aufruf zum Betrug durch Vortäuschung des E 58.
VORSICHT bitte bei solchen Anschuldigungen mit strafrechtlicher Relevanz im öffentlichen Bereich dieses Forums. So ein Schuss könnte ganz schnell nach hinten losgehen.

Macht das bitte erforderlichenfalls per PN oder Mail aus - an dieser Stelle bitte zurück zum Thema dieses Threads.

Danke.
__________________
VLG: Manni
ManniC ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.06.2007, 18:12   #7
Sonnenkind
 
 
Registriert seit: 26.02.2005
Beiträge: 1.274
@Falk
Ich erkenne Deine Kompetenz übrigens an, ehrlich !!!
Leider passiert es bei Dir öfters, daß Du Postings offensichtlich mißverstehst.
Könnten wir das nicht abstellen? Habe keine Lust zu streiten...

Also: Ich habe behauptet, er habe keine GARANTIE, über Gewährleistung habe ich mich nicht geäußert. Mit Deinen Ausführungen zur GEWÄHRLEISTUNG bin ich 100% einverstanden.

Arbelos schrieb der EVF war plötzlich kaputt, ergo hat er zunächst funktioniert.
Bei der Gewährleistung muß der Mangel aber schon bestanden haben, anders als bei der Garantie. Wenn Arbelos schreibt, er setze Gewährleistung und Garantie gleich und dazu Fragen stellt, sollte man das zunächst richtigstellen, oder?
(Sollte man? Man kann auch auf "Suchen" verweisen...)

Zum ERR58:
@Manni
Danke So war es nämlich nicht!
@Falk
Ich würde es als einen sehr feinen Zug von Dir ansehen, wenn Du das richtigstellst!
__________________
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Alt 06.06.2007, 19:10   #8
Dimagier_Horst
 
 
Registriert seit: 08.09.2003
Ort: Hamburg
Beiträge: 18.423
Zitat:
Zitat von Sonnenkind Beitrag anzeigen
ergo hat er zunächst funktioniert.
Bei der Gewährleistung muß der Mangel aber schon bestanden haben
Das ist ja kein Widerspruch (Beispiel Wackelkontakt auf Grund eines nicht richtig gesteckten Kontakts, gebrochener Kontakt wegen eines Materielfehlers). In den ersten 6 Monaten nach Kauf wird sich kein Händler die Mühe machen, bei z.B. fehlenden "Gewaltspuren", einschlägige Beweise anzuführen . Die Kosten eines Gutachtens, dass ihm im Zweifel keiner ersetzt, dürften die Reparaturkosten weit überschreiten.
Dimagier_Horst ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.06.2007, 19:29   #9
Sonnenkind
 
 
Registriert seit: 26.02.2005
Beiträge: 1.274
Zitat:
Zitat von Dimagier_Horst Beitrag anzeigen
Das ist ja kein Widerspruch (Beispiel Wackelkontakt auf Grund eines nicht richtig gesteckten Kontakts, gebrochener Kontakt wegen eines Materielfehlers). In den ersten 6 Monaten nach Kauf wird sich kein Händler die Mühe machen, bei z.B. fehlenden "Gewaltspuren", einschlägige Beweise anzuführen . Die Kosten eines Gutachtens, dass ihm im Zweifel keiner ersetzt, dürften die Reparaturkosten weit überschreiten.
Einverstanden, vorher war Theorie, die Praxis liegt wohl in der Nähe Deiner Ausführungen.
Allerdings haben wir keine Aussage, wie lange der Kauf zurückliegt.
__________________
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Sonnenkind ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.06.2007, 19:37   #10
RainerV
 
 
Registriert seit: 22.02.2006
Beiträge: 11.388
Zitat:
Zitat von Sonnenkind Beitrag anzeigen
Arbelos schrieb der EVF war plötzlich kaputt, ergo hat er zunächst funktioniert.
Bei der Gewährleistung muß der Mangel aber schon bestanden haben, anders als bei der Garantie.
Das stimmt so aber nicht.

Ich zitiere mal (das Original findet man hier):

"Ein Mangel kann nur berücksichtigt werden, wenn er bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die Sache an den Käufer übergeben wird. Es reicht aus, wenn der Mangel bei Gefahrübergang bereits begründet ist, aber erst später erkennbar wird (Bsp.: eine Schuhsohle ist von Anfang an schlecht verklebt und reißt nach einiger Zeit ab). Besonderheiten gelten beim Versendungskauf, wenn also die Sache auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verschickt wird.

Eine Besonderheit besteht, wenn die Sache von einem Endverbraucher erworben wurde, der sie nicht für eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit nutzt. Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten auf, wird in solchen Konstellationen in der Regel vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer hat allerdings das Recht, diese Vermutung , soweit möglich zu widerlegen."

Sprich: ein Mangel muß zum Zeitpunkt, zu dem man den Kaufgegenstand bekommt, noch nicht "sichtbar" sein, der Kaufgegenstand kann also aus Sicht des Käufers durchaus zuerst völlig problemlos funktioniert haben. Und in den ersten sechs Monaten muß der Verkäufer beweisen, daß der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe nicht defekt war.

Rainer
RainerV ist offline   Mit Zitat antworten
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