Siehe auch §37 II Bundesnaturschutzgesetz:
"Die Vorschriften [...] sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben [...] unberührt. Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Kapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden."
Auch das Tierschutzgesetz räumt dem Jagdrecht Vorrang ein. Siehe z.B. § 4, Abs. 1 TierSchG.
Ich glaube -aber da bin ich mir nicht ganz sicher- er durfte in Rheinland-Pfalz bis 1993 gejagt werden.
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Grüße Joachim
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Das Leben ist einfach...einfach zu schwer. Es wäre so einfach, wenn es einfacher wär' (Lindemann)
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