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Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen sog. "Nachhonoraranspruch" eines Fotomodels für eine ursprünglich nicht vereinbarte gesonderte Veröffentlichung. Das kein schriftlicher Vertrag vorliegt kann für das Model sogar günstig sein. Vergl. OLG Hamburg, 16.11.1990, Gz: 324 O395/90
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