Ich hätte eigentlich gehofft, dass der genannte Händler kulanter ist. Schade eigentlich.
Andererseits: Aussagen eines Verkäufers sind überhaupt nichts wert! Es sei denn, für eine derartige Aussage gibt es Zeugen. Ein Rechtsstreit wegen "3,50" wird sich aber wohl auch nicht lohnen.
Die obigen Aussagen zur Gewährleistung stimmen im Wesentlichen.
Eine Verpflichtung des Herstellers zur Garantieeinräumung gibt es aber nicht. Das ist eine freiwillige Leistung. Bei Kauf direkt ab Fabrik gilt dann wieder die Gewährleistung. Der Begriff "Gewährleistung" wird aber anscheinend im Gesetzestext, in diesem Zusammenhang nicht mehr genutzt.
Für die Freunde der Grundlagentheorie:
§437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln
§438 BGB - Verjährung der Mängelansprüche
Die Beweislastumkehr findet sich dann unter dem Geschmacksmuster: Verbrauchsgüterkauf:
§476 BGB -
Beweislastumkehr
Da ich allerdings hier keine Rechtsberatung beitreiben kann und darf, ist das natürlich nur eine lose Auflistung ohne Anspruch auf Vollständigkeit und wie die Lottozahlen ohne Gewähr.