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Alt 28.03.2008, 10:35   #2
simply black
 
 
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§12 StVO
Halteverbot ist Zeichen 283,
eingeschränktes halteverbot 286

bei letzterem steht hier zT unzutreffendes:
Es untersagt Halten (zu jedem beliebigen Zweck) über 3 Minuten. Ein und Aussteigen und Be- und Entladen sind, sofern vermeidbare Verzögerungen vermieden werden zulässig auch über diese 3 Minuten hinaus (Taxi wartet auf Fahrgast, mit dessen Erscheinen gerechnet werden darf, Zimmernachfrage und Gepäck ausladen vor Hotel, Kind wird in Kagesstätte gebracht (das gehört dann nämlich notwendig zum Ein- und Aussteigen), ...) Die Maximale Dauer liegt so bei 6 bis 10 Minuten. "Nähe " ist also ein relativer Begriff
Und dann: Der Irrtum über den Begriff des Be- und Entladens kann ein unvermeidbarer Verbotsirrtum sein (Folge Straflosigkeit), weil der Begriff umständebezogen ist.

Dein Parkvorgang fiel unter § 13
Für Dich wichtig ist Abs III.
Zum Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen darf auch ohne Betätigung der Parkuhr oder Benutzung des Parkscheinautomaten gehalten werden.. Ein- und Aussteigen darf dort sogar die 3 Minuten übersteigen, schließt aber längeres Warten nicht ein. Be- und Entladen darf länger dauern ohne vermeidbares Zögern. Bei sachlicher Berechtigung darf es die Höchstparkdauer überschreiten.

Quintessenz: Ticket kam zu früh, zulässiger, sich an die Höchstparkauer anschließender Be- und Entlade- oder Ein- und AussteigeVorgang ist nicht ausgeschlossen
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Liebe Grüße, Christoph

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