Zitat:
Zitat von Sonnenkind
Arbelos schrieb der EVF war plötzlich kaputt, ergo hat er zunächst funktioniert.
Bei der Gewährleistung muß der Mangel aber schon bestanden haben, anders als bei der Garantie.
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Das stimmt so aber nicht.
Ich zitiere mal (das Original findet man
hier):
"Ein Mangel kann nur berücksichtigt werden, wenn er bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die Sache an den Käufer übergeben wird. Es reicht aus, wenn der Mangel bei Gefahrübergang bereits begründet ist, aber erst später erkennbar wird (Bsp.: eine Schuhsohle ist von Anfang an schlecht verklebt und reißt nach einiger Zeit ab). Besonderheiten gelten beim Versendungskauf, wenn also die Sache auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verschickt wird.
Eine Besonderheit besteht, wenn die Sache von einem Endverbraucher erworben wurde, der sie nicht für eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit nutzt. Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten auf, wird in solchen Konstellationen in der Regel vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer hat allerdings das Recht, diese Vermutung , soweit möglich zu widerlegen."
Sprich: ein Mangel muß zum Zeitpunkt, zu dem man den Kaufgegenstand bekommt, noch nicht "sichtbar" sein, der Kaufgegenstand kann also aus Sicht des Käufers durchaus zuerst völlig problemlos funktioniert haben. Und in den ersten sechs Monaten muß der Verkäufer beweisen, daß der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe nicht defekt war.
Rainer