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Alt 26.04.2007, 18:46   #5
jrunge
 
 
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Beiträge: 9.550
Meines Wissens ist bei einer reinen Namensänderung kein neuer Arbeitsvertrag erforderlich, denn die Firma mit dem neuen Namen ist Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Firma. Und es erfolgt auch kein Betriebsübergang nach § 613a BGB.
Es gibt natürlich auch die Möglichkeit des Betriebsübergang nach BGB § 613a.
Dieser kommt häufig zur Anwendung nach Fusionen, Übernahmen und z.B. Betriebs- und Teilbetriebsabspaltungen, damit wird auch kein neuer Arbeitsvertrag erforderlich.
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Gruß Jürgen
Wir müssen mal reden... Krolop&Gerst
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