Nanu, ist hier noch jemand, der sich professionell mit technischer Dokumentation befasst?
Die Hinweise auf die Maschinenrichtline finde ich allerdings weniger zielführend, denn ein Blitzgerät ist definitiv keine Maschine gemäß Definition der Maschinenrichtline der EU, also auch nicht auf Blitzgeräte anwendbar. Die EN 62 079 gilt natürlich für alle Benutzerdokumentationen zu erklärungsbedürftigen Produkten, fordert aber vieles von dem nicht, was hier aus der Maschinenrichtline aufgelistet ist.
Erfahrungsgemäß vermute ich mal, dass die Dokumentation nicht die EN 62 079 erfüllt. Die Schlussfolgerung stimmt dann trotzdem:
keine CE-konforme Benutzerdokumentation -> keine legale CE-Kennzeichnung möglich -> kein Inverkehrbringen innerhalb der EU erlaubt.
Streng genommen darf der Inverkehrbringer für dieses Produkt noch nicht einmal in der EU werben, geschweige denn es verkaufen. Die 'ganz schlauen' Anbieter kennzeichnen ihre Produkte dennoch mit einem CE-Zeichen. Das einzige, was sie damit erreichen ist allerdings, dass sie sich zusätzlich noch der Urkundenfälschung schuldig machen.
Mit einem Hinweis an die Gewerbeaufsicht kann man nicht CE-konforme Produkte ganz schnell aus dem Verkehr ziehen. Und dazu reicht eine Benutzerdokumentation aus, die die EN 62 079 nicht erfüllt.
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Viele Grüße,
Ulrich
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