Wer mag, kann sich hier über die etwas weiter oben genannte Problematik informieren:
PC Magazin
Darin stand:
Zitat:
Die Münchener Richter führten im Einzelnen aus, dass eine Berichterstattung über Umgehungsprogramme für Kopierschutz auch unter Nennung des Namens der einschlägigen Software grundsätzlich von der Pressefreiheit erfasst ist. Eine Verlinkung des entsprechenden Programms ist davon jedoch nicht gedeckt.
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Heisst wohl im Klartext, wir hätten den Namen des "bösen" Programms nennen dürfen, den Link aber nicht.
Aber so wie es jetzt ist, sind wir auf der sicheren Seite
Also, wie gesagt, nur als Info
See ya, Maic.
(Danke noch mal an Katmai & ManniC).