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Alt 11.09.2003, 16:24   #8
Udo Frormann
 
 
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Hi,
auf der Seite http://www.konsument.at/seiten/p2358.htm und http://www.konsument.at/seiten/p2398.htm (und noch weitere Links in den Texten) findet man folgendes zu diesem Thema. Sehr komplexes Thema, das wiedermal kaum für den Verbraucher zu durchschauen ist.

Primär wichtig ist die zweijährige Gewährleistung die der Händler leisten muß (ab 1.1.2002 !). Der Hersteller bietet eine Garantie von x Monaten auf das Produkt, ist diese abgelaufen und man befindet sich noch in der Gewährleistung, dann muß eben der Händler ran. Aber eben nicht in allen Fällen, da eben Abnutzung etc. nicht dazu zählen.

Folgendes habe ich mal schnell aus der obrigen Web Site kopiert:

Gewährleistung ist das gesetzlich verankertes Recht, vom Vertragspartner („Übergeber“) ein Einstehen für Mängel an der Sache zu fordern. Der Übergeber kann dieses Recht gegenüber einem Verbraucher in keinem Vertrag (z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das "Kleingedruckte") beschränken. Der Übergeber (in der Regel der Händler, bei dem man kauft) muss Verbesserung oder Austausch kostenlos und in angemessener Frist erbringen. Gelingt dies nicht, kann der Konsument Preisminderung oder Vertragsauflösung (Ware zurück, Geld zurück) durchsetzen.

Garantie ist ein vertraglich eingeräumtes Versprechen – in der Regel des Herstellers (und nicht des Vertragspartners) – für Mängel, die an einer Sache während der Garantiezeit auftreten, entsprechend der Garantieerklärung einzustehen. Das muss nicht bedeuten, dass alle Leistungen aus der Garantie kostenlos sind. Das muss man alles in den Garantiebedingungen genau nachlesen.

Der Gewährleistungsanspruch richtet sich immer gegen den Vertragspartner, von dem man die mangelhafte Sache gekauft hat. Da man ja nur selten beim Produzenten einkauft, muss man sich also an den Händler, nicht an den Hersteller wenden.
  • Die gesetzliche Frist, innerhalb der ein Gewährleistungsanspruch geltend zu machen ist, beträgt für bewegliche Sachen zwei Jahre (für unbewegliche Sachen drei Jahre). Nur für Gebrauchtwaren kann eine Einschränkung der Gewährleistungsfrist auf wenigstens ein Jahr vereinbart werden.
  • Die Behebung des Mangels hat kostenlos zu erfolgen: Weder Material noch Arbeitszeit, noch – falls notwendig – Wegkosten dürfen dem Konsumenten angelastet werden.
Größtes Problem bei der Gewährleistung: Sie betrifft nur Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware bestanden haben. Tritt ein Mangel daher erst im Lauf der Gewährleistungsfrist – durch Abnützung oder Fehlbedienung – auf und kann man ihn auch nicht auf einen – wenn auch verborgenen – Mangel zurückführen, der schon beim Kauf bestanden hat, dann ist das schlicht Pech. Ein Gewährleistungsanspruch besteht in diesem Fall nicht.

Die Garantie – oft ein marktschreierisches Werbeargument – ist eine freiwillige, vertragliche Zusage des Händlers oder Herstellers, für Mängel einzustehen. Der Gesetzgeber hat nur wenige formale Erfordernisse für Garantiezusagen geregelt. Der Inhalt einer Garantiezusage ist daher nicht aus dem Gesetz, sondern vielmehr aus der Garantieerklärung zu entnehmen.

Daher bestimmt sich der Umfang der Garantieleistungen ausschließlich nach den Garantiebedingungen. Meist wird aber Reparatur oder Austausch der mangelhaften Sache zugesagt. Manchmal müssen Sie, um überhaupt in den Genuss der Garantie zu kommen, auch noch gewisse Bedingungen erfüllen – zum Beispiel eine Garantiekarte ausfüllen und zurücksenden oder ein regelmäßiges Service durchführen lassen.
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Mit freundlichen Grüßen
Udo Frormann
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