Wenn es keinen B-Plan gibt, ja, dann gilt §34, also "Nachbarschaftsbebauung".
Wenn aber ein rechtskräftiger B-Plan vorliegt ist das Baurecht sofern man sich an die Vorgaben hält nicht zu verweigern!
Es gelten die hierin beschriebenen Grenzen (bitte nicht nur den Plan sondern auch den Textteil beachten!!!) , mit einigen Befreiungsmöglichkeiten (i.d.R. kostenpflichtig) - aber das sind keine Mindestmaße, sondern Maximalangaben - also geringeres oder kleineres Bauvolumen scheint für Behörden nicht "vorstellbar"...
@ Klaus - ich kenne ihn persönlich nicht, das Thema wurde mir in einem Architektengespräch zugetragen, deshalb die "Ungenauigkeiten"
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Gruß aus Bayern
Steve
Geändert von steve.hatton (17.04.2023 um 15:17 Uhr)
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