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Alt 13.03.2020, 19:40   #2
minfox
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Zitat von Irmi Beitrag anzeigen
Unsere kleine Stadt hat auch soeben quasi alles runtergefahren. Öffentliche Veranstaltungen dürfen nicht mehr sein, egal ob Seniorennachmittag, Osterfeuer oder Party, städtische Gebäude bleiben geschlossen, Bücherei, Schwimmbäder etc. Schulen und Kitas sowieso. Auch größere private Veranstaltungen sollen unterbleiben.

Rats- und Hauptausschusssitzungen finden noch statt, alle anderen werden verschoben, Teilnahme für Zuschauer nur mit Namensliste. Rathaus ist geschlossen, nur telefonisch und digital erreichbar, oder für Einzelgespräche nach Vereinbarung.
Es handelt sich dabei um eine Allgemeinverfügung deiner kleinen Stadt über das Verbot von öffentlichen Veranstaltungen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ... usw. usf. ... kann der Bürgermeister deiner kleinen Stadt als örtliche Ordnungsbehörde eine solche Allgemeinverfügung rechtsgültig erlassen.
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