ha_ru hat mit seiner Einschätzung sicher recht.
Artikel 2 der DSGVO besagt ziemlich verständlich:
Zitat:
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) ...
b) ...
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten
d) ...
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