Rechtlich ist die Sache doch klar, schick denen ein nettes schreiben via Anwalt und gut ist.
Notfalls wird Schadenersatz fällig (der Differenzbetrag zwischen Auktionspreis und normalem Beschaffungspreis im Handel).
Und was die Abholung angeht, dazu gibt es auch Urteile, z.B. dieses:
"Erscheinen dem Bieter bei der Auktion via eBay die Versandkosten für die ersteigerten Artikel zu hoch, darf er die Ware beim Verkäufer abholen. Laut Urteil des AG Koblenz (151 C 624/06) ist dies zulässig, wenn dies nicht vorher ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Ein Hinweis auf die Versandkosten genüge demnach nicht, dass ein Versand als einzige Möglichkeit der Warenübergabe vereinbart sei."
Und ich kann in der Auktion nirgends einen ausdrücklichen Hinweis finden das die Abholung nicht möglich ist! (Man möge mich verbessern sollte ich es übersehen haben...)
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LG von der Küste, Heiko
Geändert von heischu (21.01.2015 um 19:35 Uhr)
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