Hallo Gottlieb, das geht natürlich nicht.
Die Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12 ff UrhG) kann man z.B. nicht abtreten. Dazu gehört u.a. das Urhebernennungsrecht. Auf die kann man allenfalls verzichten.
Die Nutzungsrechte an dem Bild kann man übertragen, d.h. einräumen. Das würde bedeuten, wenn man ein exklusives Nutzungsrecht einräumt, dass der Ausrichter des Wettbewerbs dein Bild zukünftig z.B. vervielfältigen, verbreiten und ausstellen darf und Rechtsverstöße im eigenen Namen verfolgen kann - völliger Quatsch und bei einem Wettbewerb total überkandidelt - die Einräumung eines einfachen, zeitlich und örtlich unbeschränkten Nutzungsrechts hätte völlig gereicht.
Nichtsdestotzrotz würde ich da nichts einreichen... Ich behaupte mal, die Klausel könnte in dieser Form sogar unwirksam sein. Allerdings hat man sich dann erstmal mit diesem Quark einverstanden erklärt und muss sich im Zweifel mit diesem hochprofessionellen Ausrichter rumärgern.
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Geändert von MarieS. (10.11.2014 um 17:53 Uhr)
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