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Alt 30.08.2014, 10:44   #21
schnuckihh
 
 
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Ort: Hamburg
Beiträge: 6
Hallo!

Vielleicht auch für weitere Fälle von Interesse.

Der Neuwert einer Sache bedeutet versicherungstechnisch der Wiederbeschaffungspreis am Schadentag von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand.

Sind die Sachen neu am Markt nicht mehr erhältlich, dann wird der Neuwert einer mind. gleichwertigen Sache die am Markt erhältlich ist, herangezogen. D.h. es kann sich dann auch um den Wert einer nächst besseren Sache handeln.

Bei der Bewertung des Wiederbeschaffungspreises ist auch das Kaufverhalten des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. D.h. kaufe ich meine Sachen nachweislich immer beim Fachhändler um die Ecke, dann darf der Versicherer nicht die günstigsten Online-Preise zugrunde legen.

Gruß
Stefan
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