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Zitat von Reiner Zufall
D: "Nötigung" = Drohung mit einem empfindlichen Übel, davon lese ich nichts. Ich denke, da wollte sich nur ein Windbeutel wichtig machen.
Also Fall für die Polizei entfällt schon mal.
Angemessene Reaktion auf solche Wichtigtuer hängt, denke ich, von dessen Auftreten und der Situation ab.
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gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist
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Na, der wird schon nicht aufklärerisch tätig gewesen sein, sondern behindert und gedroht haben. Besorgnis ist ja subjektiv und kann auch die Angst um die Ausrüstung sein. Aber klar, die Anzeige wird zurückgelegt. Nur hat man im Verfahren dann Akteneinsicht und den Täter und kann ihm eine Unterlassungsklage zivilrechtlich zukommen lassen. Auch sonst wirkt das normal deeskalierend, wenn man die Polizei ruft ;-)