Wenn man das Urteil liest, kann man als Fotograf doch nicht unzufrieden sein.
Kläger des Verfahrens war ein Fotograf, der sein Bild bei Pixelio veröffentlichte. Die Beklagte lud es von dort - zulässigerweise - herunter und veröffentlichte es auf ihrer eigenen Seite, ohne auf dem Bild einen Hinweis auf den Urheber und Pixelio zu machen. Das Gericht hatte zu entscheinden, ob der Hinweis nur auf der Seite ausreicht oder ob auch auf dem Bild der Urheber angegeben sein muss.
Es ging nicht um die Frage, ob vom Urheber ohne Hinweis veröffentlichte Bilder zur freien Verfügung stehen.
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