Ich stelle das mal als Information ein:
Zitat §1 des Bundesjagdgesetzes:
§ 1 Inhalt des Jagdrechts
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem
Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist
die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen
angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen;auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so
durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen
Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
An anderer Stelle wird der Abschuß von Katzen, die sich mehr als 200 m von der nächsten Bebauung befinden, gestattet.
Eine ähnliche Regelung gibt es für wildernde Hunde, wobei wildern bedeutet "das Aufspüren und Verfolgen von Wild außerhalb des Einflussbereiches seines Führers".
Vielleicht hat sich der Gesetzgeber ja was dabei gedacht...
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Viele Grüße
Werni
Geändert von werni1949 (13.06.2013 um 09:38 Uhr)
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