Soweit ich weiß, ist da die deutsche Rechtslage der österreichischen sehr ähnlich wenn nicht identisch. Gewährleistung kann nicht abbedungen, dh. vertraglich ausgeschlossen werden, wenn es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt (anders bei privaten Verkäufern).
In Ö liegt die Beweislast für die Mängelfreiheit in den ersten 6 Monaten nach Kauf beim Händler, der sich freibeweisen muss, dass der Mangel nicht schon bei der Übergabe vorhanden war, sondern erst nach dem Kauf entstanden ist. Danach muss der Kunde diesen Beweis führen.
Davon ist das Garantieversprechen als vertragliche Zusicherung zu unterscheiden.
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LG
Wolfgang
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Geändert von whz (06.06.2013 um 10:46 Uhr)
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