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Alt 20.07.2004, 12:32   #7
Dimagier_Horst
 
 
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Am konkreten Fall kann man es auch nicht diskutieren, aber an einem anonymen Lehrbuchbeispiel geht das schon: Von einem öffentlichen Standort wie einer Strasse o.ä. gibt es lediglich Einschränkungen hinsichtlich der Rechte von fotografierten Personen (auch in Österreich, da läuft der schöne Streit mit dem Hundertwasser Haus). Die Aufnahme und die Veröffentlichung eines Fotos von einem Gegenstand kann grundsätzlich keiner verbieten. Der einzige Hebel, den ich mir denke, ist die Veröffentlichung im Rahmen einer gewerblichen Nutzung ausserhalb der Presse; das kriegst Du dann über das Wettbewerbsrecht geregelt.

Die Herausgabe der Daten würde sicher gegen das Datenschutzgesetz verstossen, hier hat nur ein Staatsanwalt in Zusammenhang mit den Ermittlungen zu einer Straftat Möglichkeiten. Aber keine Gesellschaft oder Einzelperson.

Im Zusammenhang mit dem Hundertwasserhaus läuft die Auseinandersetzung darauf hinaus, ob die Bilder von diesem Haus, die aus einer gegenüberligenden Wohnung gemacht wurden, ebenfalls denen von öffentlichem Grund aus gemachten gleichzusetzen sind - denn eine Wohnung ist ja kein öffentlicher Grund.
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