NIcht unwichtig ist aber auch, was etwas weiter unten steht.
Abwägung: Kunst und Eigentum – Rechte des Urhebers und Rechte des Eigentümers
Der BGH hat in seiner „Mauer-Bilder-I-Entscheidung“ 1995 geurteilt, dass in solchen Fällen die Kunstfreiheit ihre Grenze in der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG findet: Dem Eigentümer verbleibt somit das Recht seinen Gegenstand mitsamt dem Kunstwerk zu zerstören. Dies ist auch urheberrechtlich legitim. Bereits das Reichsgericht hat 1912 in seinem Urteil „Felseneiland mit Sirenen“ entschieden, dass die Vernichtung eines Werkes - im Gegensatz zu seiner Veränderung - nicht gegen das Entstellungsverbot des § 14 UrhG verstößt. Eine Vernichtung des Werkes verletzt nicht das Urheberpersönlichkeitsrecht
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Viele Grüße
Werner
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"Leben ist das, was passiert, während Du eifrig dabei bist, andere Pläne zu machen." John Lennon
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