Kerstin,
das Stichwort, das Dich beschäftigt lautet Selbsthilferecht. dann und nur dann wenn dem Fotografierten ein solches zusteht, kann und darf er Dich festhalten oder körperlich werden, und nur dann dürftest Du Dich nicht wehren.
Weggehen ist immer erlaubt, nie verboten, Wenn der Fotografierte dann ein Selbsthilferecht hat und wenn er es nutzt darfst Du Dich nicht mehr mit Gewalt entziehen. ohne immer.
§229 BGB regelt den Rahmen, die Ausgestalung ist sehr facettenreich, ne pauschale generelle Auskunft sprengt den rahmen hier. Wäre ne Hausarbeit :-)
Zerstörung ist nur zulässig als Mittel, nicht als zweck, das Ergebnis vorwegzunehmen nämlcih die Prüfung ob Aufnahme zulässig ist. Dei unterliegt dem gericht im zweifel. keinem vermeintlich Geschädigten oder der Polizei. Du mußt Zerstörung in dem Rahmen nie Dulden.
Festgehalten werden auch nicht, wenn Du Deinen Namen und Anschrift nennst. Vermutlich würde ich nicht mal das tun und mich Gewalt auch widersetzen. Immer dann wenn ich via Display beweisen kann, zulässig gehandelt zu haben.
Und ich mache nun Fotos seit 837 Jahren (achtung, die zahl hat insomapischen Wert :-) ich habe es immer freundlich fröhlich un konfliktfrei hinbekommen.
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Liebe Grüße, Christoph
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