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Alt 10.06.2011, 15:37   #8
mrieglhofer
 
 
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Beiträge: 8.945
Nur so als kleiner Hinweis:


Zitat:
Die Abbildung eines geschützten Geschmacksmusters wie z. B. des ICE in einem Nachschlagewerk oder einer elektronischen Enzyklopädie dürfte unproblematisch sein, sofern das Bild den entsprechenden Artikel veranschaulicht. Richtet ein freies Projekt aber einen gemeinsamen internationalen Bilderserver ein, auf dem ohne Verklammerung mit entsprechenden Artikeln hochwertige Bilder geschützter Gegenstände kostenfrei und zur beliebigen Verwendung unter einer freien Lizenz zum weltweiten Online-Abruf bereitgehalten werden, so könnte dies eine Verletzung des Schutzrechts darstellen, da man nicht unbedingt von einer Zitierung ausgehen kann. Ein deutlicher Unterschied zur Abbildung urheberrechtlich geschützter Gegenstände, soweit diese sich nicht auf die Panoramafreiheit berufen kann, ist nicht auszumachen.

Im Gegensatz dazu hat der u. a. für das Geschmacksmusterrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters nicht "zum Zwecke des Zitats" nach § 40 Nr. 3 GeschmMG zulässig ist, wenn sie ausschließlich Werbezwecken dient (Urteil vom 7. April 2011, Az.: I ZR 56/09). Die Fraunhofer-Gesellschaft betreibt eine Forschung, die sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst und die für die die Deutsche Bahn eine Radsatzprüfanlage für den Zugtyp ICE 1 entwickelt hat. Im Ausstellerkatalog einer Fachmesse warb die Fraunhofer-Gesellschaft für ihre Leistungen und bildete zu Ihrem Produkt den Triebwagen eines ICE 3 ab. Diese Abbildung diene reinen Werbungszwecken, so dass diese Veröffentlichung nicht mehr vom Geschmacksmustergesetz gedeckt sei, so der I. Zivilsenat.

Da in der urheberrechtlichen Kommentarliteratur die Ansicht anzutreffen ist, die Abbildung von Fahrzeugen im Straßenverkehr unterliege der Panoramafreiheit, könnte man erwägen, diesen Grundsatz analog anzuwenden.
http://de.wikipedia.org/wiki/Geschmacksmuster

Das Problem ist somit nicht, dass du das Photo nicht jederzeit irgendwo veröffentlichen kannst, das ist abgedeckt, problematisch ist eher, was mit dem Bild danach angestellt wird. Das kann dir aber egal sein.
Ich würde nur darauf hinweisen, dass ein Geschmacksmuster besteht und je nach Verwendung des Bildes die damit einhergehenden rechtlichen Restriktion nicht dir angelastet werden.
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