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Alt 10.06.2011, 12:12   #7
Neonsquare
 
 
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@Belfigor
Das natürlich interessant, allerdings bezieht sich dieser Fall auf den Massenverkauf von Fotos über "royalty free"-Fotoagenturen. Da fallen pro Bild vielleicht 1-2€ an und der Käufer bekommt üblicherweise nicht-exklusive urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt. Hier im Thread geht es schlicht darum, was genau eigentlich verkauft werden soll. Wenn es schlicht um urheberrechtliche Nutzungsrechte geht, dann sind die Geschmacksmusterrechte der Deutschen Bahn davon nicht von Interesse - denn der Käufer erwirbt ja nur einen Baustein dessen, was er für sein Vorhaben braucht. Ob er weitere Rechte erwerben muss, muss eben überprüft werden. Wer das letztlich macht ist Verhandlungssache, ich würde es als Verkäufer aber in jedem Fall thematisieren.

Schwieriger ist dabei eher, wie der Käufer überhaupt auf das Bild kam. Vermutlich wird es auf einer Website gezeigt und verletzt damit womöglich die Rechte Dritter (Das ist eine Veröffentlichung). Das sollte der TO für sich auf jeden Fall klären. Desweiteren ist zu klären, ob der TO bereits mit dem Verkaufen der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinem Werk diese Rechte verletzt kann. Das zitierte Urteil beim Massenverkauf von Bildern deutet an, dass dies nicht der Fall sein muss, es also durchaus legitim sein kann derartige urheberrechtliche Nutzungsrechte zu veräußern.

"Zu klären" heißt in diesem Zusammenhang, dass man sich rechtlichen Beistand holt - kurz: Anwalt.

Geändert von Neonsquare (10.06.2011 um 12:20 Uhr)
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