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Alt 25.01.2011, 12:18   #2
Itscha
 
 
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Aus einem Insolvenzrechtskommentar: "Eine Sicherheitsleistung des Wohnraum-Mieters, die der Vermieter gem § 551 III BGB getrennt von seinem Vermögen angelegt hat, kann in der Insolvenz des Vermieters ausgesondert werden. Der Mieter kann die Mietkaution nur dann aussondern, wenn der Vermieter sie auf einem entsprechend gekennzeichneten Sonderkonto angelegt hat. Hat dieser die Kaution unter Verletzung von § 551 III 3 BGB nicht vom Eigenvermögen des Schuldners getrennt angelegt, besteht keine Aussonderungsbefugnis für den Mieter. Dieser hat lediglich eine Insolvenzforderung."

Auf deutsch: Kannste vergessen. Du hast eine Insolvenzforderung, die Du bis zum Prüfungstermin beim Insolvenzverwalter anmelden solltest. Dann bekommst Du vielleicht wenigstens noch die Quote auf deine Forderung.

Das hier ist aber keine Rechtsberatung mit Absolutheitsanspruch und Haftungsübernahme. Das ist dir schon bewusst, oder?
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Gruß,
Itscha

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