![]() |
Sony verweigert Cashback wegen Wiederverkauf
Hallo,
hänge gerade mit Sony im Clinch, Hintergrund ist der,ich habe ein neues Objektiv bei meinem Händler gekauft. Nach 30 Tagen reichte ich den Cashbackantrag mit einem Foto der Seriennummer in der handgehalten und Rechnung ein. Sony reichte das aber nicht,lt. AGB, zurecht,es mußte ein Foto sein wo die Seriennummer und das Model zu sehen ist. Ich hatte das Objektiv nach Einreichen des Antrages aber schon mit Verlust weiterverkauft,und teilte zunächst dem Telefonsupport mit das es darum schwierig sei ein neues Foto einzureichen,aber Rechnung und Seriennummer stimmten ja überein. Er wollte es zur Fachabteilung so weitergeben.Mittlerweile da ich den Käufer kannte und er mir das Objektiv nochmal für das Foto zur Verfügung stellte,konnte ich das Foto nachreichen.Also bis Dato alles erforderliche eingereicht. Jetzt kam die Ablehnung mit der Begründung das ich nicht mehr im Besitz des Objektivs bin.Die AGB`s sagen aber ganz klar ,das wenn das Objektiv in Form von Widerrufsrecht oder auf Kulanz seitens des Händlers zurückgeht Cashback nicht greift,was auch nachvollziehbar ist.Aber ich darf doch privat ein Objektiv verkaufen was mit Cashback gekauft wurde oder muß ich das jetzt zeitlebens behalten,weil ich mich sonst strafbar mache oder Sony das Cashback zurückerstatten muß. Wie seht ihr das? In dem Fall,es geht um 200€,werde ich wohl einen Anwalt einschalten und gegen Sony klagen. |
Wenn das in in AGB nicht eindeutig ausgeschlossen ist, sollte es für mein Rechtsempfinden keinen Grund geben, den Cashback zu verweigern.
|
In den Teilnahmebedingungen werden Wiederverkäufer ausgeschlossen. Das die Agentur, die diese Aktion für Sony abwickelt, auch den privaten Weiterverkauf, selbst mit Verlust, so einstuft, halte ich für wahrscheinlich.
Inwiefern dies rechtens wäre, kann ich natürlich nicht beurteilen. In dieser Situation, hätte ich den Weiterverkauf erst gar nicht mitgeteilt und bei der ja noch vorhanden Möglichkeit das Foto zu machen, dieses einfach nachgereicht. |
Zitat:
Wiederverkäufer: Als Wiederverkäufer (Abschn. 25a.1 Abs. 2 UStAE) gelten Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie danach ggf. nach Instandsetzung im eigenen Namen wieder verkaufen (gewerbsmäßige Händler), z.B. Secondhandshops, Antiquitätengeschäfte, Kunsthändler. LG |
Zitat:
Danach kannst Du es dann verkaufen an wen immer Du willst. |
Du streitest also, ob Sony dir 200 Euro schenken soll und möchtest dafür das zig fache für einen Anwalt investieren :roll: Mein Vorschlag: Ich gebe dir 200 Euro und du mir die Anwaltskosten für 3 Stunden Einsatz :D
|
Zitat:
Zitat:
Ich hoffe das es noch funktioniert, befürchte allerdings nicht die besten Aussichten. |
Zitat:
b- das müßtest du doch wissen,gehen bei einer Verzugsklage,wenn ich Recht bekomme, die Kosten an den Beklagten c -geht es mir hier um das Recht,hier ist zu klären ob ich als Privatmann als"Wiederverkäufer" im rechtlichen Sinne gelte,und zu dem Zeitpunkt des Verkaufs hatte ich den Antrag schon gestellt.In den AGB`s ist zu lesen das das Datum der Registrierung und Einreichung des Cashbacks zählt LG |
Zitat:
wo steht das es bis zum Abschluss gilt,ich kann nur lesen das das Registrierungsdatum und Einreichung des Antrags maßgebend ist. |
Zitat:
Ich hätte das ganze sicher anders gemacht, und somit keinerlei Probleme bekommen. ;) Trotzdem viel Spaß beim klagen. :oops: |
Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 18:31 Uhr. |