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Rookie Shooter 23.01.2022 13:45

Sony verweigert Cashback wegen Wiederverkauf
 
Hallo,
hänge gerade mit Sony im Clinch,
Hintergrund ist der,ich habe ein neues Objektiv bei meinem Händler gekauft.
Nach 30 Tagen reichte ich den Cashbackantrag mit einem Foto der Seriennummer in der handgehalten und Rechnung ein.
Sony reichte das aber nicht,lt. AGB, zurecht,es mußte ein Foto sein wo die Seriennummer und das Model zu sehen ist.
Ich hatte das Objektiv nach Einreichen des Antrages aber schon mit Verlust weiterverkauft,und teilte zunächst dem Telefonsupport mit das es darum schwierig sei ein neues Foto einzureichen,aber Rechnung und Seriennummer stimmten ja überein.
Er wollte es zur Fachabteilung so weitergeben.Mittlerweile da ich den Käufer kannte und er mir das Objektiv nochmal für das Foto zur Verfügung stellte,konnte ich das Foto nachreichen.Also bis Dato alles erforderliche eingereicht.
Jetzt kam die Ablehnung mit der Begründung das ich nicht mehr im Besitz des Objektivs bin.Die AGB`s sagen aber ganz klar ,das wenn das Objektiv in Form von Widerrufsrecht oder auf Kulanz seitens des Händlers zurückgeht Cashback nicht greift,was auch nachvollziehbar ist.Aber ich darf doch privat ein Objektiv verkaufen was mit Cashback gekauft wurde oder muß ich das jetzt zeitlebens behalten,weil ich mich sonst strafbar mache oder Sony das Cashback zurückerstatten muß.
Wie seht ihr das?

In dem Fall,es geht um 200€,werde ich wohl einen Anwalt einschalten und gegen Sony klagen.

Reisefoto 23.01.2022 14:34

Wenn das in in AGB nicht eindeutig ausgeschlossen ist, sollte es für mein Rechtsempfinden keinen Grund geben, den Cashback zu verweigern.

LXDZB 23.01.2022 14:59

In den Teilnahmebedingungen werden Wiederverkäufer ausgeschlossen. Das die Agentur, die diese Aktion für Sony abwickelt, auch den privaten Weiterverkauf, selbst mit Verlust, so einstuft, halte ich für wahrscheinlich.
Inwiefern dies rechtens wäre, kann ich natürlich nicht beurteilen.

In dieser Situation, hätte ich den Weiterverkauf erst gar nicht mitgeteilt und bei der ja noch vorhanden Möglichkeit das Foto zu machen, dieses einfach nachgereicht.

Rookie Shooter 23.01.2022 15:35

Zitat:

Zitat von LXDZB (Beitrag 2230881)
In den Teilnahmebedingungen werden Wiederverkäufer ausgeschlossen. Das die Agentur, die diese Aktion für Sony abwickelt, auch den privaten Weiterverkauf, selbst mit Verlust, so einstuft, halte ich für wahrscheinlich.
Inwiefern dies rechtens wäre, kann ich natürlich nicht beurteilen.

In dieser Situation, hätte ich den Weiterverkauf erst gar nicht mitgeteilt und bei der ja noch vorhanden Möglichkeit das Foto zu machen, dieses einfach nachgereicht.

Ja,aber ich wollte einfach ehrlich sein,zudem ein Foto in der Hand gehalten mit sichtbarer Seriennummer und Rechnung wo die Seriennummer drinsteht auch ausreichen müßte,da man sich ja als Besitzer damit legitimiert.

Wiederverkäufer:
Als Wiederverkäufer (Abschn. 25a.1 Abs. 2 UStAE) gelten Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie danach ggf. nach Instandsetzung im eigenen Namen wieder verkaufen (gewerbsmäßige Händler), z.B. Secondhandshops, Antiquitätengeschäfte, Kunsthändler.

LG

Ditmar 23.01.2022 15:36

Zitat:

Zitat von Rookie Shooter (Beitrag 2230869)
In dem Fall,es geht um 200€,werde ich wohl einen Anwalt einschalten und gegen Sony klagen.

Na dann viel Spaß, den Fehler hast Du ganz alleine produziert, einmal das Du nicht direkt nach dem Verkauf das CashBack angefordert hast, und dann nach dem Verkauf dieses auch noch denen mitteilst, wo ein Wiederverkauf "ausgeschlossen" ist, jedenfalls bis zum Abschluss.
Danach kannst Du es dann verkaufen an wen immer Du willst.

chefboss 23.01.2022 16:04

Du streitest also, ob Sony dir 200 Euro schenken soll und möchtest dafür das zig fache für einen Anwalt investieren :roll: Mein Vorschlag: Ich gebe dir 200 Euro und du mir die Anwaltskosten für 3 Stunden Einsatz :D

LXDZB 23.01.2022 16:30

Zitat:

Zitat von Rookie Shooter (Beitrag 2230884)
Wiederverkäufer:
Als Wiederverkäufer (Abschn. 25a.1 Abs. 2 UStAE) gelten Unternehmer…

Als Wiederverkäufer gemäß Abschn. 25a.1 Abs. 2 UStAE, diese wird bei Sony nicht erwähnt. Im Zweifelsfall Auslegungssache des anbietenden der Aktion.

Zitat:

Zitat von Rookie Shooter (Beitrag 2230884)
zudem ein Foto in der Hand gehalten mit sichtbarer Seriennummer und Rechnung wo die Seriennummer drinsteht auch ausreichen müßte,da man sich ja als Besitzer damit legitimiert.

Wenn dann als Eigentümer (leihe ich es mir aus, ist es in meinem Besitz, habe aber kein Eigentumsrecht), der mitteilt das er sein Eigentumsrecht, durch Verkauf, an jemand anderes abgetreten hat.

Ich hoffe das es noch funktioniert, befürchte allerdings nicht die besten Aussichten.

Rookie Shooter 23.01.2022 16:31

Zitat:

Zitat von chefboss (Beitrag 2230886)
Du streitest also, ob Sony dir 200 Euro schenken soll und möchtest dafür das zig fache für einen Anwalt investieren :roll: Mein Vorschlag: Ich gebe dir 200 Euro und du mir die Anwaltskosten für 3 Stunden Einsatz :D

a- bin ich im Rechtsschutz

b- das müßtest du doch wissen,gehen bei einer Verzugsklage,wenn ich Recht bekomme,
die Kosten an den Beklagten

c -geht es mir hier um das Recht,hier ist zu klären ob ich als Privatmann
als"Wiederverkäufer" im rechtlichen Sinne gelte,und zu dem Zeitpunkt des
Verkaufs hatte ich den Antrag schon gestellt.In den AGB`s ist zu lesen
das das Datum der Registrierung und Einreichung des Cashbacks zählt

LG

Rookie Shooter 23.01.2022 16:34

Zitat:

Zitat von Ditmar (Beitrag 2230885)
Na dann viel Spaß, den Fehler hast Du ganz alleine produziert, einmal das Du nicht direkt nach dem Verkauf das CashBack angefordert hast, und dann nach dem Verkauf dieses auch noch denen mitteilst, wo ein Wiederverkauf "ausgeschlossen" ist, jedenfalls bis zum Abschluss.
Danach kannst Du es dann verkaufen an wen immer Du willst.

Ditmar,
wo steht das es bis zum Abschluss gilt,ich kann nur lesen das das Registrierungsdatum und Einreichung des Antrags maßgebend ist.

Ditmar 23.01.2022 16:46

Zitat:

Zitat von Rookie Shooter (Beitrag 2230891)
Ditmar,
wo steht das es bis zum Abschluss gilt,ich kann nur lesen das das Registrierungsdatum und Einreichung des Antrags maßgebend ist.

Es ist nicht mehr in Deinem Besitz, und das wird jetzt wohl zum Stolperstein. :cool:

Ich hätte das ganze sicher anders gemacht, und somit keinerlei Probleme bekommen. ;)
Trotzdem viel Spaß beim klagen. :oops:


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