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Zitat von Klinke
(Beitrag 2171016)
Meine ist genau wegen diesem Mangel seit vielen Wochen in Linz ... Sony kann / will keine Ersatzteile liefern.
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Sensoreinheit und Bajonett werden über Shims parallel zueinander ausgerichtet. Eigentlich sollte eine Vertragswerkstatt wie Schuhmann davon eine hinreichend große Auswahl auf Lager haben, zumal das ja eigentlich Pfennigartikel (bzw. Groschen- oder Cent-Artikel) sind. Da muss dann also noch was anderes im Argen liegen, z.B. eine gebrochene Sensoraufhängung. Haben sie sich irgendwie geäußert, woran es genau hapert?
Zitat:
Zitat von HaPeKa
(Beitrag 2171019)
Wie lange muss man sich sowas gefallen lassen?
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Wie die rechtliche Lage bei euch in der Schweiz ist, kann ich nicht sagen.
In Deutschland macht das BGB über "wie lange" keine expliziten Aussagen, soweit ich das sehe, nur über "wie oft". Du kannst eine "angemessene Frist" setzen; spätestens beim zweiten Versuch muss dann der Mangel behoben sein, sonst kannst du den Kauf rückgängig machen oder den Kaufpreis mindern.
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Ab wann kann man einen Ersatz verlangen, wenn eine Reparatur wegen fehlendem Material nicht ausgeführt werden kann?
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Grundsätzlich sofort. Als Verbraucher hast du das Recht, ohne Angabe von Gründen zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen.
Allerdings gilt das alles nur für die gesetzliche Gewährleistung, wobei dein Ansprechpartner natürlich der Händler ist, bei dem du die Kamera gekauft hast. Wenn du die Kamera auf eigene Faust zu einem Dritten schickst, ist das IMHO ein separater Werkvertrag. Bestenfalls musst du dann die fehlgeschlagene Reparatur nicht bezahlen, hast aber schlimmstenfalls deine Ansprüche gegenüber dem Händler verwirkt.
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Gibt's da irgendwelche Richtlinien?
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BGB § 439 ff., § 281, § 323.
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