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Irmi 17.02.2013 16:21

Bildrechte in Fotowettbewerben
 
Hallo zusammen,

ich hab mal ein bißchen gegoogelt aber nicht so recht die Antwort gefunden.
Wenn ich bei Fotowettbewerben mitmachen möchte, muß ich dem Veranstalter Rechte einräumen. Eine häufige Formulierung ist die folgende:

"Mit der Teilnahme erteilt der Teilnehmer "dem Veranstalter" ein unwiderrufliches einfaches unbefristetes Nutzungsrecht, um das/die hochgeladene/n Foto/s für seine PR-Arbeit zu nutzen. Das umfasst die Möglichkeit, der Veröffentlichung, der Vervielfältigung, Abbildung und Verbreitung zum Zweck der Eigenwerbung und Selbstdarstellungen. Dies geschieht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Wettbewerb und in der folgenden Kommunikation, an dem sich der Teilnehmer beteiligt hat.
Diese Erlaubnis beinhaltet die Nutzung der eingereichten Fotos für
a. die Präsentation in Ausstellungen,
b. die Veröffentlichung im Internet und in sozialen Netzwerken;
c. die Aufnahme in andere Publikationen, auch Veröffentlichungen durch Dritte in Presseberichterstattungen,
Für eine darüberhinausgehende kommerzielle Nutzungen bedarf es der gesonderten Zustimmung durch den Teilnehmer."


Meine Zusammenfassung in Kurzform:
Der Veranstalter darf das Foto nur im Zusammenhang mit dem Wettbewerb nutzen.
Werbung für den Wettbewerb, für sich in Zusammenhang mit dem Wettbewerb in Ausstellungen, Internet, sozialen Netzwerken, Publikationen und Presseberichten (auch durch Andere).
Allen weiteren Nutzungen müsste ich gesondert zustimmen. Ich behalte mein Recht, mein Bild auch anderweitig zu veröffentlichen, zu verkaufen zu bewerben.

siehe Urheberrechtsgesetz:
§31 Einräumung von Nutzungsrechten
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

Ist meine Sichtweise richtig so? Wie seht Ihr das?
Ich will keine Diskussion darüber, dass Veranstalter so günstig an gute Fotos kommen etc.

Robert Auer 17.02.2013 17:05

Zitat:

Zitat von Irmi (Beitrag 1416515)
Der Veranstalter darf das Foto nur im Zusammenhang mit dem Wettbewerb nutzen.

Als Nicht-Jurist stimme ich mit Deiner Zusammenfassung überein! Diesen Bedingungen würde ich persönlich jedenfalls zustimmen! Was mir fehlt, ist die Verpflichtung zur Namensnennung der Fotografin / des Fotografen bei Veröffentlichungen. Ich erlebe immer wieder einmal, dass meine Bilder mit "Foto: Agentur XY" bezeichnet in unterschiedlichen Publikationen auftauchen und die Urheberquelle so "versandet".

renus 17.02.2013 17:29

Zitat:

Zitat von Irmi (Beitrag 1416515)
... Meine Zusammenfassung in Kurzform: ...

siehe Urheberrechtsgesetz:
§31 Einräumung von Nutzungsrechten
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

Ist meine Sichtweise richtig so? ...

Zitat:

Zitat von Robert Auer (Beitrag 1416535)
... stimme ich mit Deiner Zusammenfassung überein! ... Was mir fehlt, ist die Verpflichtung zur Namensnennung der Fotografin / des Fotografen bei Veröffentlichungen. ...

Exakt so wie diese beiden Interpretationen sehe ich es auch (als Verleger/Nicht-Jurist).
Die Namensnennung sollte unbedingt erfolgen, wenn der Urheber es verlangt!

Irmi 17.02.2013 17:36

Vielen Dank Euch beiden. In den weiteren Bedingungen heißt es, dass man einverstanden sein muß, dass der Name ebenfalls veröffentlicht wird.

Von daher würde ich die Bedingungen auch als ok ansehen.


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