![]() |
Mal wieder was rechtliches - Eigenkündigung...
Hallo!
Ich weiß - Rechtsberatung darf hier nicht, aber vielleicht ein paar Tips? Eine Bekannte von mir will sich jobmäßig verändern und hat was neues gefunden, kann und soll am 1.5. anfangen. Sie hat 4 Wochen Kündigungsfrist zum Monatsende und ist daher heute mit Zettel zum Chef. Der hat die Annahme verweigert und will sie keinesfalls vor Ende Juni gehen lassen. Nu' ist sie ein großes "?" Nach meiner Meinung geht das nicht - Cheffe schreibt damit doch den Arbeitsvertrag um, durch seine Weigerung verlängert er de facto ja die Kündigungsfrist. Was wiederum der Schriftform bedürfe - und meine Bekannte nicht hinnehmen muss. Oder? Also was nun? Kündigung per Gerichtsvollzieher zustellen lassen? Weil man muss ja die Annahme sicherstellen - und ein Einschreiben muss er ja einfach nicht annehmen... Merkwürdige Situation - im Netz gibts Hunderte Seiten zu Kündigung: aber immer anders herum - Chef schmeißt raus... Bin für Hinweise dankbar! Viele Grüße, Andreas |
4 Wochen zum Monatsende heißt:
kündigt deine Bekannte bis zum 2.4 ist sie zum 30.4 aud dem vertrag raus. Punkt. Chef ist verpflichtet die Kündigung in Empfang zu nehmen. Ansonsten vom Anwalt der der gewerkschaft via Fax zustellen lassen. Black |
Die Idee mit dem Gerichtsvollzieher hat aber Charme und funktioniert auch!:mrgreen:
Kost´ halt was, aber das ist der Spaß sicherlich wert, geh mal´von 25-40 € aus. Außerdem: ein Arbeitnehmer kann IMMER gehen...man muß das nur durchziehen. Gefahr besteht eigentlich nur dann, wenn Du so rar bist, daß man Deinen Nachfolger mit einer Ganzseiten-Anzeige in der FAZ suchen muß - aber dann hättest Du garantiert andere Kündigungsfristen. Sowas z.B. könnte einen Schadensersatzanspruch begründen, aber Theorie und Praxis... |
Ich würde die Kündigung noch mal persönlich übergeben und sicherstellen, dass es dafür einen Zeugen gibt (der kann sich ja vornehm im Hintergrund halten).
Aber ein Einschreiben müsste eigentlich auch ausreichen, auch wenn die Annahme verweigert wird (Verzug?). |
Einschreiben, eine Kündigung ist rechskräftig sobald du deinen willen kund getan hast, es reich einfach zu sagen ich kündige, und diese Kündigung kann auch nicht einfach wieder rückgängig gemacht werden.
Aber mit einschreiben ist eigentlich absolut wasserdicht! |
Eine Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung - der Chef kann die Annahme gar nicht verweigern.
Gerichtsvollzieher ist die komplizierte Variante, wenn da noch ein Arbeitszeugnis dran hängt wäre ich da vorsichtig. Sonst kann ich www.recht.de/phpbb für solche Fragen sehr empfehlen :) Gruß, katmai. |
Zitat:
|
Zitat:
|
Die "richtige" Form der Zustellung lautet hier Einwurfeinschreiben damit ist sie auf der sicheren Seite.
Gruß Wolfgang |
Ich danke Euch, werde das mal weiter geben!
Viele Grüße, Schmiddi |
Zitat:
In dieser Situation kommt es darauf an, dass Empfang und Inhalt nachgewiesen werden können - und damit bleibt nur der Gerichtsvollzieher. Denn nur so kannst Du nachweisen, dass auch der entsprechende Text zugestellt wurde. Und nicht ein weisses Blatt Papier in einem Umschlag. Auch ein Cheffe kann Zeugen auffahren ;)... |
Einwurfeinschreiben dokumentiert die zustellende Kraft nur, daß die Sendung in den Briefkasten/Einwurfschlitz eingeworfen wurde. Eher unsicher bei solchen wichtigen Sachen wie Kündigungen.
|
Zitat:
Das vernünftigste ist immer noch die persönliche Übergabe der Kündigung an den direkten Chef oder in der Personalabteilung und das bei einem vernünftigen Gespräch mit dem Chef. Alles andere würdest du dann verschlüsselt im Zeugnis wieder finden und das gilt es auf alle Fälle zu vermeiden. |
Da eine Zustellung nur dann als erfolgt betrachtet wird wenn sie dem Empfänger persönlich oder einer Person seines Haushaltes persönlich übergeben wurde ist die korrekte Form der Zustellung natürlich Einschreiben Eigenhändig...!
Jedenfalls sagen das wohl die Gerichte. Und die sollten es wissen. |
moin
auf einer Fortbildung sagte man uns aber (trotz Proteste) das der Arbeitgeber einen Kündigen kann , auch wenn man im Urlaub ist . Also wenn der Chef weis du fährst für 4Wochen ins Amy-Land - dann kann er , um Dich kostengünstig und einfach loszuwerden , einen per Einschreibern die Kündigung in Deinen Briefkasten werfen lassen (Es reichte der Briefkasten als Übergabepunkt)... Er hat die Fristen eingehalten , Du kannst aber nicht Fristgerecht Einspruch einheben ... Warum sollte es also nicht auch umgekehrt gehen können . Einschreiben - Briefkasten - Ende ... pierre |
Zitat:
Ist aber schon mehr als 15 Jahre her. ciao Frank |
Zitat:
Wenn Cheffe alles bestätigt wie geschildert ist der Fall jetzt schon gegessen - aber daran glaubt doch nur der Osterhase, so einen dummen Cheffe findet man nur einmal im Leben. Und dem war man sicher schon einmal begegnet...;) |
Zitat:
Auserdem was Hielft es deinen Chef, wenn er die Kündigung nicht anerkennt ? Zwingen zum Darbleiben geht wohl nicht. |
Zitat:
Und das mit dem leeren A4-Blatt verschicken - Richter sind ja auch nicht doof. Wenn da ein Chef argumentiert, "ich hab ein leeres A4-Blatt im Kasten gehabt", dann denkt der sich für gewöhnlich seinen Teil. Wer sichergehen will: Mit einem Zeugen (nicht engste Verwandtschaft/verheiratet!) zusammen den Brief in den Briefumschlag packen und gemeinsam zur Post bringen. Das sollte dann wirklich reichen. Notfalls noch einen zweiten Brief an sich selbst schicken und den Zeugen bestätigen lassen, dass in beiden Umschlägen identische Schreiben sind und das Einschreiben an sich selbst nicht (!) öffnen... Gruß, katmai. |
Zitat:
Das mit dem Zeugnis wird sicher ein Problem - so sie nicht längst eines hatte (weiß ich nicht). Da reicht nun die Zeit nicht, aber da sie was neues hat, sollte sie damit leben können... Nochmals vielen Dank Euch allen, hoffen wir, dass alles gut klappt :D Schmiddigrüße |
So, nachdem ich mir alles nochmals durchgelesen habe, hier die nicht ganz kostengünstige, dafür aber fachlich richtige Lösung des Problems.
Wenn man auf Nr. Sicher gehen will, lässt man die Kündigung von einem Anwalt (Juristische Person) per Postzustellungsauftrag zustellen. Diesen kann man a) nicht verweigern, da das Schriftstück (Zustellung nach der Zivilprozessordnung) bei Annahmeverweigerung am Ort der Zustellung zurückgelassen wird und damit als zugestellt gilt. D.h. alle im Schriftstück angegebenen Fristen beginnen zu laufen. Oder aber wenn niemand angetroffen wird, das Schriftstück über den Briefkasten der Fa. zugestellt wird. Da auch hier die Zustellung vom Boten beurkundet wird, ein PZA besteht aus Schriftstück und Urkunde, ist eine Annahmeverweigerung sinnlos. Wiederum laufen Fristen ab Datum der Zustellung. Ist die Zustellung unmöglich, so wird das Schriftstück niedergelegt, der Adressat erhält eine Benachrichtigung über die Niederlegung eines Schriftstückes und auch hier beginnen Fristen und zwar ab dem Datum der Niederlegeung. Allerdings können nur Behörden, juristische Personen oder z.B. Schiedsmänner einen Postzustellungsauftrag versenden. Keine Privatpersonen!!! Ich hoffe damit sind alle Unklarheiten beseitigt. Gruß Wolfgang |
Der Unterschied zwischen einem Juristen und einer juristischen Person ist bei Deiner fachlich richtigen Lösung aber etwas an Dir vorbeigegangen. ;););)
Anwalt = Jurist (weil er Jura studiert hat) juristische Person = sozusagen "Gegensatz" zur natürlichen Person, z.B. eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft Der Anwalt kann nur von Anwalt zu Anwalt zustellen. Ansonsten stehen ihm auch nur die Möglichkeiten offen, die jedermann zustehen, also z.B. der bereits erwähnte Gerichtsvollzieher. Den kann jeder mit einer Zustellung beauftragen. Gruß Echidna |
Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 11:45 Uhr. |