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Schmiddi 25.03.2008 23:15

Mal wieder was rechtliches - Eigenkündigung...
 
Hallo!

Ich weiß - Rechtsberatung darf hier nicht, aber vielleicht ein paar Tips?

Eine Bekannte von mir will sich jobmäßig verändern und hat was neues gefunden, kann und soll am 1.5. anfangen. Sie hat 4 Wochen Kündigungsfrist zum Monatsende und ist daher heute mit Zettel zum Chef. Der hat die Annahme verweigert und will sie keinesfalls vor Ende Juni gehen lassen. Nu' ist sie ein großes "?"

Nach meiner Meinung geht das nicht - Cheffe schreibt damit doch den Arbeitsvertrag um, durch seine Weigerung verlängert er de facto ja die Kündigungsfrist. Was wiederum der Schriftform bedürfe - und meine Bekannte nicht hinnehmen muss. Oder?

Also was nun? Kündigung per Gerichtsvollzieher zustellen lassen? Weil man muss ja die Annahme sicherstellen - und ein Einschreiben muss er ja einfach nicht annehmen...

Merkwürdige Situation - im Netz gibts Hunderte Seiten zu Kündigung: aber immer anders herum - Chef schmeißt raus... Bin für Hinweise dankbar!

Viele Grüße,
Andreas

Blackmike 25.03.2008 23:22

4 Wochen zum Monatsende heißt:

kündigt deine Bekannte bis zum 2.4 ist sie zum 30.4 aud dem vertrag raus.

Punkt.

Chef ist verpflichtet die Kündigung in Empfang zu nehmen. Ansonsten vom Anwalt der der gewerkschaft via Fax zustellen lassen.

Black

Sonnenkind 26.03.2008 00:11

Die Idee mit dem Gerichtsvollzieher hat aber Charme und funktioniert auch!:mrgreen:
Kost´ halt was, aber das ist der Spaß sicherlich wert, geh mal´von 25-40 € aus.

Außerdem: ein Arbeitnehmer kann IMMER gehen...man muß das nur durchziehen.
Gefahr besteht eigentlich nur dann, wenn Du so rar bist, daß man Deinen Nachfolger mit einer Ganzseiten-Anzeige in der FAZ suchen muß - aber dann hättest Du garantiert andere Kündigungsfristen. Sowas z.B. könnte einen Schadensersatzanspruch begründen, aber Theorie und Praxis...

Eyebecks 26.03.2008 00:33

Ich würde die Kündigung noch mal persönlich übergeben und sicherstellen, dass es dafür einen Zeugen gibt (der kann sich ja vornehm im Hintergrund halten).

Aber ein Einschreiben müsste eigentlich auch ausreichen, auch wenn die Annahme verweigert wird (Verzug?).

twolf 26.03.2008 01:12

Einschreiben, eine Kündigung ist rechskräftig sobald du deinen willen kund getan hast, es reich einfach zu sagen ich kündige, und diese Kündigung kann auch nicht einfach wieder rückgängig gemacht werden.

Aber mit einschreiben ist eigentlich absolut wasserdicht!

katmai 26.03.2008 01:13

Eine Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung - der Chef kann die Annahme gar nicht verweigern.

Gerichtsvollzieher ist die komplizierte Variante, wenn da noch ein Arbeitszeugnis dran hängt wäre ich da vorsichtig.

Sonst kann ich www.recht.de/phpbb für solche Fragen sehr empfehlen :)

Gruß,

katmai.

twolf 26.03.2008 01:13

Zitat:

Zitat von Eyebecks (Beitrag 631054)
Ich würde die Kündigung noch mal persönlich übergeben und sicherstellen, dass es dafür einen Zeugen gibt (der kann sich ja vornehm im Hintergrund halten).

Aber ein Einschreiben müsste eigentlich auch ausreichen, auch wenn die Annahme verweigert wird (Verzug?).

Eine Verweigerung hilft da nicht, auch bei einer annahme verweigerung gild der Brief als Zugestellt.

rmaa-ismng 26.03.2008 01:14

Zitat:

Zitat von twolf (Beitrag 631086)
Eine Verweigerung hilft da nicht, auch bei einer annahme verweigerung gild der Brief als Zugestellt.

Korrekt!

About Schmidt 26.03.2008 06:23

Die "richtige" Form der Zustellung lautet hier Einwurfeinschreiben damit ist sie auf der sicheren Seite.

Gruß Wolfgang

Schmiddi 26.03.2008 07:40

Ich danke Euch, werde das mal weiter geben!

Viele Grüße,
Schmiddi

Dimagier_Horst 26.03.2008 11:26

Zitat:

Zitat von About Schmidt (Beitrag 631131)
Die "richtige" Form der Zustellung lautet hier Einwurfeinschreiben damit ist sie auf der sicheren Seite.

Einwurfeinschreiben ist so ziemlich der größte Marketinggag im Postwesen und ist genauso sicher wie ein normaler Brief :roll:.

In dieser Situation kommt es darauf an, dass Empfang und Inhalt nachgewiesen werden können - und damit bleibt nur der Gerichtsvollzieher. Denn nur so kannst Du nachweisen, dass auch der entsprechende Text zugestellt wurde. Und nicht ein weisses Blatt Papier in einem Umschlag. Auch ein Cheffe kann Zeugen auffahren ;)...

Kabuto 26.03.2008 12:25

Einwurfeinschreiben dokumentiert die zustellende Kraft nur, daß die Sendung in den Briefkasten/Einwurfschlitz eingeworfen wurde. Eher unsicher bei solchen wichtigen Sachen wie Kündigungen.

Hademar2 26.03.2008 13:17

Zitat:

Zitat von Schmiddi (Beitrag 631132)
Ich danke Euch, werde das mal weiter geben!

Viele Grüße,
Schmiddi

Ich würde mich auf sowas nie im Leben einlassen.

Das vernünftigste ist immer noch die persönliche Übergabe der Kündigung an den direkten Chef oder in der Personalabteilung und das bei einem vernünftigen Gespräch mit dem Chef.

Alles andere würdest du dann verschlüsselt im Zeugnis wieder finden und das gilt es auf alle Fälle zu vermeiden.

rmaa-ismng 26.03.2008 13:22

Da eine Zustellung nur dann als erfolgt betrachtet wird wenn sie dem Empfänger persönlich oder einer Person seines Haushaltes persönlich übergeben wurde ist die korrekte Form der Zustellung natürlich Einschreiben Eigenhändig...!

Jedenfalls sagen das wohl die Gerichte. Und die sollten es wissen.

spider pm 26.03.2008 17:01

moin

auf einer Fortbildung sagte man uns aber (trotz Proteste) das der Arbeitgeber einen Kündigen kann , auch wenn man im Urlaub ist . Also wenn der Chef weis du fährst für 4Wochen ins Amy-Land - dann kann er , um Dich kostengünstig und einfach loszuwerden , einen per Einschreibern die Kündigung in Deinen Briefkasten werfen lassen (Es reichte der Briefkasten als Übergabepunkt)... Er hat die Fristen eingehalten , Du kannst aber nicht Fristgerecht Einspruch einheben ...

Warum sollte es also nicht auch umgekehrt gehen können . Einschreiben - Briefkasten - Ende ...


pierre

frame 26.03.2008 17:09

Zitat:

Zitat von spider pm (Beitrag 631434)
auf einer Fortbildung sagte man uns aber (trotz Proteste) das der Arbeitgeber einen Kündigen kann , auch wenn man im Urlaub ist . Also wenn der Chef weis du fährst für 4Wochen ins Amy-Land - dann kann er , um Dich kostengünstig und einfach loszuwerden , einen per Einschreibern die Kündigung in Deinen Briefkasten werfen lassen (Es reichte der Briefkasten als Übergabepunkt)... Er hat die Fristen eingehalten , Du kannst aber nicht Fristgerecht Einspruch einheben ...

richtig, ich kenne einen Fall wo das genau so durchexerziert wurde (die Chefs haben tatsächlich hinter dem Baum gewartet bis der Mitarbeiter in urlaub fuhr und haben dann die Kündigung in seinen Briefkasten geworfen.
Ist aber schon mehr als 15 Jahre her.
ciao
Frank

Dimagier_Horst 26.03.2008 18:47

Zitat:

Zitat von spider pm (Beitrag 631434)
(Es reichte der Briefkasten als Übergabepunkt)

In diesem uralten Fall wurde die Zustellung _an sich_ auch nicht bestritten. Und genau das ist das Problem des TOs, die Zustellung.

Wenn Cheffe alles bestätigt wie geschildert ist der Fall jetzt schon gegessen - aber daran glaubt doch nur der Osterhase, so einen dummen Cheffe findet man nur einmal im Leben. Und dem war man sicher schon einmal begegnet...;)

twolf 26.03.2008 19:38

Zitat:

Zitat von Dimagier_Horst (Beitrag 631479)
In diesem uralten Fall wurde die Zustellung _an sich_ auch nicht bestritten. Und genau das ist das Problem des TOs, die Zustellung.

Wenn Cheffe alles bestätigt wie geschildert ist der Fall jetzt schon gegessen - aber daran glaubt doch nur der Osterhase, so einen dummen Cheffe findet man nur einmal im Leben. Und dem war man sicher schon einmal begegnet...;)

Vor Gericht wird ein Brief locker reichen, brauche nur die Kündigung Ankündigen oder direkt vor Mitarbeitern oder Zeugen die Kündigung Aussprechen, das wahre Problemm sind dann zu einen Arbeitszeugniss zu kommen, daher mein Tip, bevor man Kündigt, zwischenzeugniss Beantrage schrieftlich. Wenn ihr einen Betriebsrat habe über ihn Kündigen ( Informieren ).

Auserdem was Hielft es deinen Chef, wenn er die Kündigung nicht anerkennt ? Zwingen zum Darbleiben geht wohl nicht.

katmai 26.03.2008 20:46

Zitat:

Zitat von Kabuto (Beitrag 631276)
Einwurfeinschreiben dokumentiert die zustellende Kraft nur, daß die Sendung in den Briefkasten/Einwurfschlitz eingeworfen wurde. Eher unsicher bei solchen wichtigen Sachen wie Kündigungen.

Das reicht - am nächsten Tag nach Einlegen der Sendung in die Empfangsvorrichtung des Empfängers (=Briefkasten) gilt die Sendung als zugestellt. Da es sich um einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, hat sich die Sache.

Und das mit dem leeren A4-Blatt verschicken - Richter sind ja auch nicht doof. Wenn da ein Chef argumentiert, "ich hab ein leeres A4-Blatt im Kasten gehabt", dann denkt der sich für gewöhnlich seinen Teil. Wer sichergehen will: Mit einem Zeugen (nicht engste Verwandtschaft/verheiratet!) zusammen den Brief in den Briefumschlag packen und gemeinsam zur Post bringen. Das sollte dann wirklich reichen. Notfalls noch einen zweiten Brief an sich selbst schicken und den Zeugen bestätigen lassen, dass in beiden Umschlägen identische Schreiben sind und das Einschreiben an sich selbst nicht (!) öffnen...

Gruß,

katmai.

Schmiddi 26.03.2008 21:31

Zitat:

Zitat von twolf (Beitrag 631505)
Auserdem was Hielft es deinen Chef, wenn er die Kündigung nicht anerkennt ? Zwingen zum Darbleiben geht wohl nicht.

Das verstehe ich auch nicht - aber OK, ist seine Sache. Das mit dem Einwurfeinschreiben wäre dann wohl die Lösung - was außer Kündigung schreibt schon der Arbeitnehmer seinem Chef per Einschreiben??? Bestimmt keine Urlaubspostkarte...
Das mit dem Zeugnis wird sicher ein Problem - so sie nicht längst eines hatte (weiß ich nicht). Da reicht nun die Zeit nicht, aber da sie was neues hat, sollte sie damit leben können...

Nochmals vielen Dank Euch allen, hoffen wir, dass alles gut klappt :D

Schmiddigrüße

About Schmidt 27.03.2008 06:43

So, nachdem ich mir alles nochmals durchgelesen habe, hier die nicht ganz kostengünstige, dafür aber fachlich richtige Lösung des Problems.

Wenn man auf Nr. Sicher gehen will, lässt man die Kündigung von einem Anwalt (Juristische Person) per Postzustellungsauftrag zustellen. Diesen kann man a) nicht verweigern, da das Schriftstück (Zustellung nach der Zivilprozessordnung) bei Annahmeverweigerung am Ort der Zustellung zurückgelassen wird und damit als zugestellt gilt. D.h. alle im Schriftstück angegebenen Fristen beginnen zu laufen. Oder aber wenn niemand angetroffen wird, das Schriftstück über den Briefkasten der Fa. zugestellt wird. Da auch hier die Zustellung vom Boten beurkundet wird, ein PZA besteht aus Schriftstück und Urkunde, ist eine Annahmeverweigerung sinnlos. Wiederum laufen Fristen ab Datum der Zustellung. Ist die Zustellung unmöglich, so wird das Schriftstück niedergelegt, der Adressat erhält eine Benachrichtigung über die Niederlegung eines Schriftstückes und auch hier beginnen Fristen und zwar ab dem Datum der Niederlegeung.

Allerdings können nur Behörden, juristische Personen oder z.B. Schiedsmänner einen Postzustellungsauftrag versenden. Keine Privatpersonen!!!

Ich hoffe damit sind alle Unklarheiten beseitigt.

Gruß Wolfgang

Echidna 27.03.2008 11:05

Der Unterschied zwischen einem Juristen und einer juristischen Person ist bei Deiner fachlich richtigen Lösung aber etwas an Dir vorbeigegangen. ;););)

Anwalt = Jurist (weil er Jura studiert hat)
juristische Person = sozusagen "Gegensatz" zur natürlichen Person, z.B. eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft

Der Anwalt kann nur von Anwalt zu Anwalt zustellen. Ansonsten stehen ihm auch nur die Möglichkeiten offen, die jedermann zustehen, also z.B. der bereits erwähnte Gerichtsvollzieher. Den kann jeder mit einer Zustellung beauftragen.

Gruß

Echidna


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