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Recht zur Bildveröffentlichung
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Ich "zoff" mich gerade über die rechtliche Situation von Bildern im Sinne vom Urheberrecht und Veröffentlichung... Schwerer Stoff... :? |
Hmmm, da muß jetzt vielleicht mal das User-Team sagen, ob meine Autoscooter-Fotos hier wieder gelöscht werden müssen. Ich werde auch nicht die lang diskutierte Diskussion über die Entscheidung suchen. ;)
Ansonsten habe ich den Eindruck, dass sich bei Flickr- und Picasaweb-Usern im übertragenen Sinne Opt-Out ![]() Zitat:
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Grundsätzlich unterstellen wir dass der Fotograf über die erforderlichen Rechte / Freigaben verfügt. BTW: Ich habe die Thematik vom Thread in der Fotokiste abgetrennt. [EDIT] by ManniC {12.06.2007 19:02}: Beide Bilder gelöscht. |
In der FC steht, ohne ein Modelrelease bewege sich ein Fotograf, der Abbildungen von Personen ... veröffentlicht und verbreitet ... rechtlich auf ganz dünnem Eis!
Weiß jamand, was das in der Praxis heißt? Ich meine: Was passiert denn, wenn das Eis bricht? Bekommt man dann nur ein paar nasse Füße oder gleich 'ne ausgewachsene Lungenentzündung? Ich frage übrigens bewußt nicht, was das theoretisch alles heißen könnte. Dazu gibt's einige Threads und hier ein paar Beispiele. Hat schon mal jemand als Hobbyfotograf im Internet praktische Erfahrung mit Leuten gemacht, die nicht einverstanden waren? Oder gibt's dazu gültige Rechtssprechungen? So ein "Modelrelease" ist doch sicher nicht an die Schriftform gebunden, oder? Da kann doch auch schnell mal ein Mißverständnis vorliegen. Und ein Schaden entsteht ja i.d.R. auch nicht, vonwegen Schadensersatz. Und Schmerzensgelder werden doch sicherlich auch nur bei Nacktfotos oder sehr "unvorteilhaften" Fotos Fällig, oder? Also meine Annahme ist: Es gibt höchstens ein "paar nasse Füße": Man muß die Bilder wieder aus dem Netz nehmen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Oder gab's auch schon Abmahnungen? |
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Die Verwendung von Bildmaterial, welches nicht Dir gehört ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Weiterhin ist es, bei dem von dir gezeigten Bild, ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht, wenn Du keine Erlaubnis dazu hast. Zusätzlich ist es ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Alles in allem ist es kein Bagatellverstoß (schreibt man das so :o), sondern ein ernstes Vergehen. In wie weit das nun aber straf-, bzw. zivielrechtlich verfolgt wird, liegt im Ermessen des Geschädigten ob es zur Anzeige kommt. Dann liegt es auch noch im Ermessen des Richters, in wie weit er sich auf ein Urteil einläßt. Daher ist es im Prinziep schon wichtig sich mit einem privaten Model darüber zu einigen, was mit den Bildern passieren darf. Wem das nicht zu blöd ist, sollte das auch schriftlich festhalten ;) Wen es tatsächlich interessiert, den suche ich dann gerne mit etwas Zeitversatz die Gesetzeslage raus... [EDIT] by ManniC {12.06.2007 20:13}: Folgeposting angehängt: Zitat:
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Ich denke, in einem separaten Fred ist das Thema besser aufgehoben und auch umfangreicher zu behandeln als in der Fotokiste.
Punkt 1: Shooting mit Models NEVER ohne schriftliches Model-Release. Mündliche Vereinbarungen sind zwar auch wirksam, aber evtl. im Streitfall nicht zu beweisen. Vor Gericht und auf hoher See...... Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter und lehne Shootings unter 18 kategorisch ab. Auch wenn ein Model-Release in einem solchen Fall von den Eltern ratifiziert wird (werden muss), so ist es doch meiner Kenntnis nach bis zur Volljährigkeit des Models schwebend unwirksam, das heisst das Mädel kann die Vereinbarung ab ihrem 18. Geburtstag rückwirkend knicken. Und was mach ich dann ? Dicke Backen ;) Punkt 2: Streetshooting etc. Mit einer unterzeichneten Einverständniserklärung (formloser Zweizeiler) ist man auf der sicheren Seite, ich hab sowas zwar in der Tasche, allerdings noch nicht verwendet. Ich frage jeweils und hinterlasse Visitenkarte mit Web- und Mailadresse. Hat bisher kein Problem ergeben. Einzig: Zwei Tage nach Aufnahmen in einem Jazzclub bekam ich nachts eine Mail einer Dame die mich um Löschung der Bilder von ihr und ihrem Begleiter bat. ;) Gesagt, getan und bestätigt und der Fall war erledigt. |
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Ich kann mir vorstellen, dass ein Richter zum Kläger sagt: Sie hätten ja auch auf den Fotografen zugehen können, um sich nach der geplanten Verwendung zu erkundigen und ihm explizit die Veröffentlichung untersagen können. Genau so funktioniert das nämlich in der Praxis hier im Dorf schon seit Jahren problemlos. Und wenn man vielleicht noch ein T-Shirt mit der URL "roetgesbuettel-online.de" oder "roetgesbuettel-info.de" an hat, sollte sich sogar schon die Frage nach der geplanten Verwendung erübrigen. ;) Edit: Zitat:
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Eine Ausnahme ist z.B. einzele Personen in misslichen Situationen. Bei eben einer solchen Veranstalltung muss aber eben jeder damit rechnen, fotografiert zu werden. Somit also "keine Gefahr" in Verzug ;) |
Passt nicht so ganz zu deinem Beispiel, zeigt aber, wohin es führen kann, wenn man ein Foto ohne MR für kommerzielle Zwecke verwendet (hier auch öffentliche Sportveranstaltung).
Gerichtsurteil |
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der Fotograf ist Urheber des Lichtbildes, die abgelichtete Person hat aber das Recht am Bild (Persönlichkeitsrecht oder so)
von daher darf ich kein Bild ohne Zustimmung veröffentlichen |
Bitte was machen denn die ganzen Party-Scouts, Nachtreporter oder wie man sie sonst noch nennen möchte, wenn sie innerhalb eines Abends hunderte von Leuten ablichten und in irgendeinem regionalen Käseblatt abdrucken. Die fragen auch nicht bei jedem einzelnen nach. Und da ist oft sehr viel Mist bei - im Sinne von misslicher Lage / unvorteilhafter Abbildung.
So schlimm kann's ja auch nicht sein, wenn sowas erlaubt ist. Da sind die Scooter-Fotos absolut harmlos gegen. Die Aufnahmesituation ist in beiden Fällen die gleiche. |
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Wie heißt es aber so schön; wo kein Kläger, da kein Richter. |
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Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. |
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Ich bin auch schon beim Apresski von einer dort umherlaufenden Fotografin abgelichtet worden. Ich denke schon, dass ich mir das nicht hätte gefallen lassen müssen, wenn ich das nicht gewollt hätte. Interessant ist vielleicht auch diese Seite, insbesondere auch das Urteil am Ende der Seite. |
Hallo,
Ich mache des öfteren für eine INTERNET Seite sog. Partypics, hier frage ich aber die Jungs und Mädels vorher und zeigen Ihnen auch das gemachte Bild, wenn ich dann das ok bekomme, bleibt es auf der Karte, ansonsten wird es gelöscht. Deseiteren verteile ich auch entsprechende Flyer. Bisher gab es keine Probleme, meist kommen die meisten von selbst zu mir und wollen ein Foto, daß das gepostet werden soll. Bei Konzertfotos versuche ich zu vermeiden, einzelne Personen aus der Zuschauermenge herauszuheben. Sehr kritisch sind natürlich Streetfotos, denn eigentlich wenn man Personen fotografiert ohne es ausdrücklich vorher angezeigt zu haben, gilt das schon als Persönlichkeitsverletzung, dh im schlimmsten Fall, könnte jemand, dem zu das Foto zeigst und er nicht damit einverstanden ist, Dich bereits verklagen, wenn er nicht gewußt hat, daß Du überhaupt fotografiert hast. |
Beim Kirchentag wurde ich angesprochen, ob ein Bild meiner Tochter im Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht werden darf, ich habe mündlich zugestimmt, fertig. Der Pressemensch sah also keine Notwendigkeit, mir einen Zweizeiler vorzulegen, ich denke dies sprciht für Mannis Methode.
Grüße Jan So sieht das Bild aus. |
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Sonst könnte man doch genau so gut einen MR-Vertrag nehmen. |
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Nein, im Ernst: Was wird denn da alles vereinbart, dass ein DIN A5-Blatt nicht reicht? Und nebenbei: Kann mir jemand eine gute Quelle für ein ordentliches Muster nennen? |
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Wer sich tiefer in die Materie einarbeiten will, finden hier weitreichende Hinweise. Wobei ich grundsätzlich den Thread nicht verzweigen möchte, sondern hier belassen will :) BGrundsätzlich gilt aber, bei Aufnahmen, bei denen eine einzelne Person nicht das Hauptaugenmerk ist, braucht es keine Einwilligung dieser Person. Persönlichkeitsrechte umfassen in diesem Umfang aber auch prikäre Situationen, die sollten unabhängig einer Einwilligung, beachtet und respektiert werden... [EDIT] by ManniC {14.06.2007 16:24}: Folgeposting angehängt: Zitat:
Wiki bietet Dir da auch ein Beispiel: http://de.wikipedia.org/wiki/Modelvertrag Die Model-Casting-Agentur gibt ein "freies" Beispiel, schau mal hier: http://www.deluxe-casting.com/casting/model-vertrag.php Kurzer Nachtrag: Ich gehe davon aus, dass die Beispiele von mir nicht unbedingt rechtssicher sein müssen!!! |
Einen einseitigen Model-Release-Vertrag gibt es auch bei panthermedia.
Der Zweizeiler von Manni hat natürlich den großen Vorteil, dass er auch vom Mann auf der Strasse verstanden wird und nicht direkt so abschreckend wirkt. Man könnte den Vertrag vielleicht noch um die Bildnummer ergänzen. Dann ist es auch die Zuordnung eindeutig. |
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:arrow: Modelrelease (PDF, 142 KB) :arrow: Propertyrelease (PDF, 90 KB) Natürlich auch hier keinerlei Garantie für Rechtssicherheit ;) - ich habe mich seinerzeit durch die diversesten Beispiele und Mustervorlagen im Web gewühlt und daraus die Version zusammengestellt, die MEINEN Vorstellungen entspricht. @Jörg: Exakt das war meine Intention für die "Schmalspurversion". |
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Vielen Dank für die Infos und Links!:top: Dürfte ich die PDFs wiederum als Vorlage für eigene Verträge benutzen?
Btw.: Mannis Verträge gelten ja für die nichtkommerzielle Nutzung. Ich habe mich aber letztens mit jemandem über die Probleme kommerzieller Nutzung unterhalten. Da gab es die Ansicht, dass Klauseln, die die unbeschränkte Abtretung von Bildrechten ohne Honorar oder gegen ein Brötchen (Belegexemplar, Abzug, etc.) im Streitfalle eher nicht gültig wäre. Gibts hier Erkenntnisse zu solchen Fragen? |
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Zur kommerziellen Nutzung: Ziff. 6 letzter Absatz meiner Vorlage bereitet eine Regelung mit separater Vereinbarung vor (50/50). Ansonsten fliesst ja bei TfP durchaus ein "Honorar" in Form von Prints / CD. Desweiteren: Es herrscht meiner Meinung nach Vertragsfreiheit - z.B. im Inventar-Verkauf passieren ja auch Übertragungen zum Restbuchwert von 1€...... Warum sollte dann nicht auch ein Brötchen ;) zulässig sein ??? |
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Personen, die sich durch eine Eheschließung ihren sozialen Stand "verbessern" haben grundsätzlich kein Recht, Bilder aus der Vergangenheit zukünftig zu unterbinden. Wobei sich diese Person auch durchaus "freikaufen" kann :D |
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Wir haben Ziff. 6, Nutzungsrechte des Fotografen, mit klar umrissenen Inhalten und vorbereiteter Erweiterung zu kommerziellen Zwecken. Wir haben Ziff. 7, Nutzungsrechte des Modells, ebenso klar umrissen. Und wir haben eine Honorarvereinbarung, entweder auf TfP- oder Euro-Basis. Das ganze vereinbart zwischen volljährigen Vertragspartnern. :?::?::?: Dass letztendlich aufgrund nachvollziehbarer Beweggründe eine Modifikation vereinbart oder durchgeführt werden kann steht auf einem ganz anderen Blatt. |
Auch wenn ich kein Jurist bin, sehe ich keinen Handlungs- oder Änderungsbedarf an der Vereinbarung.
Geltendes Recht wird damit nicht ausgehebelt, rechtswidirge Vereinbarungen nicht getroffen. Höchstens moralisch verwerfliche Vereinbarungen könnten die Vereinbarung kippen. Da diese nicht eingebunden sind, beide Vertragspartner volljährig und voll Geschäftsfähig sind, wird's keine Probleme geben... |
Denke ich auch, wie ist das bei Minderjährigen, da gilt nur die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten?? Auch über 16 Jahre?? Wahrscheinlich, oder?
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Grundsätzlich gilt, mit dem 15. Lebensjahr ist ein Minderjähriger in der Situation, dass er Entscheidungen für sich allein treffen kann. Portrait-Aufnahmen sind sicherlich kein Problem, bei Teilakt oder Akt-Aufnahmen würde ich mich aber auf keine Diskussion einlassen und jedes Foto ablehnen. Selbst bei einer Einwilligung der Erziehungsberechtigten (das nicht immer gleichzeitig die Eltern sein müssen). |
Nabend Ron,
<18 ist Unterschrift eines Erziehungsberechtigten zwingend erforderlich, ich zitiere mich mal von etwas höher in diesem Thread selbst: Zitat:
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Nee, Manni, dein Vertrag ist schon fair. Bei kommerzieller Nutzung und Rechteübertragung Zustimmung des Modells und hälftige Teilung des Ertrages ist in Ordnung.
Bedenken gibts eher gegen solche Verträge, die eine vollständig freie kommerzielle Nutzung durch den Fotografen ohne angemessene Gegenleistung erlauben sollen. Wobei gute und große Prints auch irgendwie nicht "Nichts" sind... Kenne keine Rechtsprechung zu dem Thema, werde das aber mal recherchieren. Kann mir jemand ein gutes Buch zum Thema Bildrechte und Model/Schauspielerverträge empfehlen? |
Darf ich nochmal zur Eingangsfrage zurück kommen? Ich habe Bilder von Leuten auf einem Schützenfest gemacht. Nun habe ich hier wieder gelesen: Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, dürfen ohne Einwilligung zur Schau gestellt werden.
Kennt jemand einen Fall, wor der Fotograf sich auf die grüne Regel berufen wollte und damit gescheitert ist? Und was kann bei normalen Bildern, bei denen kein "berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird" denn passieren? Ich nehme an, ich muß eine Unterlassungserklärung oder so unterschreiben und gut ist's, oder? Und was ist, wenn ein "berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird", das aber für mich nicht erkennbar war? Ich bin verunsichert, denn: Zitat:
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PS: Nicht dass das falsch rüber kommt: Ich bin nicht irgendwie sauer, ich möchte nur dazu lernen und vielleicht etwas mehr Rechtssicherheit. |
Nabend Torsten,
bei den beiden gelöschten Bildern handelte es sich eindeutig um Portraitaufnahmen, bei denen die abgelichteten Personen im Bildmittelpunkt standen. Insofern trifft § 23(1)3 Kunsturhebergesetz nicht zu. Meiner Auffassung nach zieht die Ausnahmebestimmung nur, wenn Du z.B. eine "Menschenmenge" / Publikum fotografierst. Ich hab jetzt nicht recherchiert, meine aber was von min. 5 Personen gelesen zu haben. Sobald Du aber einen, zwei mit dem Tele herauspickst gilt die Ausnahme nicht. Was Beispiele betrifft: Google mal nach "Kurhg" oder "Kunsturhebergesetz", da gibt es einige Präzedenzfälle. Was passieren kann: Unterlassungserklärung / Unterlassungsklage ggfs. mit Liquidation von Anwalts- und Gerichtskosten. Und da liegst Du flugs im Tausender-Bereich. |
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Ja, wie macht Ihr das denn bei Streetfotos, geht Ihr hin und holt Euch Eure Einwilligung schriftlich bevor Ihr das Bild macht, das geht ja gar nicht..!
Also zuerst das Bild, dann hin und Ansage, mit Glück, Unterschrift, sonst umsonst gefotet, bzw. nicht gefotet. Denn Du bist ja nicht verpflichtet das Bild wieder rauszugeben. Da darfst es bloss an dritte nicht weiterreichen oder veröffentlichen!? |
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