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Sony verweigert Cashback wegen Wiederverkauf
Hallo,
hänge gerade mit Sony im Clinch, Hintergrund ist der,ich habe ein neues Objektiv bei meinem Händler gekauft. Nach 30 Tagen reichte ich den Cashbackantrag mit einem Foto der Seriennummer in der handgehalten und Rechnung ein. Sony reichte das aber nicht,lt. AGB, zurecht,es mußte ein Foto sein wo die Seriennummer und das Model zu sehen ist. Ich hatte das Objektiv nach Einreichen des Antrages aber schon mit Verlust weiterverkauft,und teilte zunächst dem Telefonsupport mit das es darum schwierig sei ein neues Foto einzureichen,aber Rechnung und Seriennummer stimmten ja überein. Er wollte es zur Fachabteilung so weitergeben.Mittlerweile da ich den Käufer kannte und er mir das Objektiv nochmal für das Foto zur Verfügung stellte,konnte ich das Foto nachreichen.Also bis Dato alles erforderliche eingereicht. Jetzt kam die Ablehnung mit der Begründung das ich nicht mehr im Besitz des Objektivs bin.Die AGB`s sagen aber ganz klar ,das wenn das Objektiv in Form von Widerrufsrecht oder auf Kulanz seitens des Händlers zurückgeht Cashback nicht greift,was auch nachvollziehbar ist.Aber ich darf doch privat ein Objektiv verkaufen was mit Cashback gekauft wurde oder muß ich das jetzt zeitlebens behalten,weil ich mich sonst strafbar mache oder Sony das Cashback zurückerstatten muß. Wie seht ihr das? In dem Fall,es geht um 200€,werde ich wohl einen Anwalt einschalten und gegen Sony klagen. |
Wenn das in in AGB nicht eindeutig ausgeschlossen ist, sollte es für mein Rechtsempfinden keinen Grund geben, den Cashback zu verweigern.
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In den Teilnahmebedingungen werden Wiederverkäufer ausgeschlossen. Das die Agentur, die diese Aktion für Sony abwickelt, auch den privaten Weiterverkauf, selbst mit Verlust, so einstuft, halte ich für wahrscheinlich.
Inwiefern dies rechtens wäre, kann ich natürlich nicht beurteilen. In dieser Situation, hätte ich den Weiterverkauf erst gar nicht mitgeteilt und bei der ja noch vorhanden Möglichkeit das Foto zu machen, dieses einfach nachgereicht. |
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Wiederverkäufer: Als Wiederverkäufer (Abschn. 25a.1 Abs. 2 UStAE) gelten Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie danach ggf. nach Instandsetzung im eigenen Namen wieder verkaufen (gewerbsmäßige Händler), z.B. Secondhandshops, Antiquitätengeschäfte, Kunsthändler. LG |
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Danach kannst Du es dann verkaufen an wen immer Du willst. |
Du streitest also, ob Sony dir 200 Euro schenken soll und möchtest dafür das zig fache für einen Anwalt investieren :roll: Mein Vorschlag: Ich gebe dir 200 Euro und du mir die Anwaltskosten für 3 Stunden Einsatz :D
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Ich hoffe das es noch funktioniert, befürchte allerdings nicht die besten Aussichten. |
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b- das müßtest du doch wissen,gehen bei einer Verzugsklage,wenn ich Recht bekomme, die Kosten an den Beklagten c -geht es mir hier um das Recht,hier ist zu klären ob ich als Privatmann als"Wiederverkäufer" im rechtlichen Sinne gelte,und zu dem Zeitpunkt des Verkaufs hatte ich den Antrag schon gestellt.In den AGB`s ist zu lesen das das Datum der Registrierung und Einreichung des Cashbacks zählt LG |
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wo steht das es bis zum Abschluss gilt,ich kann nur lesen das das Registrierungsdatum und Einreichung des Antrags maßgebend ist. |
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Ich hätte das ganze sicher anders gemacht, und somit keinerlei Probleme bekommen. ;) Trotzdem viel Spaß beim klagen. :oops: |
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wenn ich gewußt hätte das sich Sony gegenüber langjährigen Nutzern ihrer Produkte daran stößt,wäre ich auch ganz anders vorgegangen,also "Ehrlichkeit währt am längsten" ist wohl überholt. |
:roll::roll::roll:
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Lass mich überraschen ob Sony nach deinen Gang zum Anwalt im Umkehrschluss die Zeit in der frühestens Cashback beantragt werden kann auf 2 oder mehr Monate hochschraubt, die 30 Tage sind ja auch noch nicht sooo lange.....:roll:
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Erstgespräch mit enem Anwalt (das zahlt in der Regel die Rechtsschutzversicherung) ist zur Einschätzuung der Rechtslage schon mal eine gute Idee. Hilfreich wäre dafür der genaue Text zur Cachbackaktion von Sony - andernfalls ist da vom Anwalt nicht viel zum Prüfen vorhanden und rechtliche Einschätzung ist ungewiss. Als überraschende Klausel sehe ich das Vorgehen bzw. die Auffassung von Sony nicht: Sony möchte anscheinnend vermeiden, dass sie selber über die Cashbackzahlung dafür sorgen, dass neuwertige Ware zu niedrigen Preisen auf den Markt kommt. Vermutlich eher nicht aus Imagegründen, sondern weil Sony die Ware lieber selber neu (mit Cashback) verkaufen möchte. Ich bin gespannt, wie die rechtliche Einschätzung des Anwalts aussieht. Wäre schön, wenn du uns das bei Gelegenheit mitteilen könntest. |
Ich sehe es wie SONY - da könnte dann jeder kommen A7RIV für 3500 EUR kaufen, sie als neu wieder an einen dummen verkaufen der von er Aktion nix weiß, und man selber streicht dann 100-250 eur ein.
Ist halt sehr dumm gelaufen, man verkauft erst wenn SONY schreibt das der Cashback durchgegangen ist. muss aber sagen das es bei mir echt eine Crux war bis das Durchging, wegen wabbligen 50 Kröten so einen Aufwand zu machen - musste alle 4 tage neue Fotos posten weil der Typ zu blind war, es voll sehen wollte, nochmals die Rechnung etc - ich war sehr entnervt aber nach 2 Wochen dann ging es durch. |
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Spannend ist aber, dass Sony in der letzen Klausel 29 den Rechtsweg ausschließt. https://campaign.odw.sony-europe.com...conditions.pdf Das Ganze liest sich wie die AGBs von Gewinnspielen, da wäre der Ausschluss wirksam. Bei einem Kaufgeschäft mit Auslobung einer Prämie wohl eher nicht. Und auch die merkwürdige Definition von „Wiederverkäufer“ würde ich nicht hinnehmen. Diese Agenturen beschäftigen da wohl Laien, die pro bearbeiteten Fall eine Pauschale bekommen. Ich glaube kaum, dass da Rechtsexperten Handyfotos anschauen und auf Emails antworten. Daher wird die Ablehnung nicht der Ausfluss einer professionellen Rechtswürdigung sein. Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht würde ich diese selbstverständlich ausnutzen und eine Erstberatung bei einem Fachanwalt für Verbraucherrecht in Anspruch nehmen. Sony bzw. die Agentur „Markenmehrwert“ bekleckert sich bei der Abwicklung des Cashback offensichtlich regelmässig nicht mit Ruhm. https://community.sony.de/t5/generel.../269750/page/3 Bei Nikon wird das Cashback sofort vom Kaufpreis abgezogen. Man sieht das dann auch als Abknicken in den Preisgraphiken bei Idealo, Geizhals und co. Das möchte Sony offensichtlich verhindern und wählt daher diesen Weg. |
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Zu meinen 200-600 und dem 90er Makro, gab es jeweils 100€ Cashback und 100€ Sofortrabatt. |
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Für mich ist Cashback der gleiche Humbug wie bei den Coffeeshops und Supermärkten, wo man Stempelabdrücke sammeln, Punkte in ein Sammelheft kleben oder Codes freirubbeln muss, statt dass sie einfach die Produkte um 3% billiger verkaufen. Vielleicht hat irgendein Verkaufspsychologe herausgefunden, dass es die Marke im Kopf des Kunden effektiver verankert, wenn man ihn mit irgendwelchem Firlefanz beschäftigt. :zuck: |
Geht der Cashback-Anspruch nicht an den Zweiteigentümer über wenn er noch nicht genutzt wurde? Das hätte man dann beim Weiterverkauf einpreisen müssen.
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Moin, moin,
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Dat Ei |
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Viele Grüße Oliver |
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Habe es bisher nur einmal genutzt, und da wurde es eben direkt abgezogen. |
So unterschiedlich kann das "Rechtsempfinden" sein.
Mein Rechtsempfinden hätte mir zunächst einmal geflüstert, dass, wenn etwas nicht mehr mein Eigentum ist, ich auch keine Ansprüche daraus ableiten kann. Davon gibt es sicher auch Ausnahmen, aber so allgemein und auch in diesem Falle wäre das mein erster Gedanke gewesen. Habe mal gerade geschaut, welche Objektive einen so hohen Cashback-Wert hatten: Sieht für mich danach aus, als wenn das ein Winter-Räumungsverkauf-Caschback war. Je weniger interessant, desto höher der Cashback. Beim SELP18110G sogar 400€. Das 70200GMII war leider, aber wahrscheinlich auch verständlicher Weise, nicht mit dabei. Lieben Gruß Ralf |
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Wegen 200 € einen Rechtsstreit anzetteln?
Würde mir nicht im Traum einfallen, auch nicht mit Rechtschutzversicherung. Abgesehen davon, dass man nie weiß, wie der Richter gerade tickt, wären mir meine Nerven dafür viel zu schade. Und wenn die gegnerische Seite ein internationaler Konzern mit eigener Rechtsabteilung ist, schon gar nicht. Geld verdienen dabei eh nur die Anwälte....... |
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Ich verstehe die ganze Aufregung nicht.....
Bei solchen Aktionen informiere ich mich vor dem Kauf auf den maßgeblichen Seiten über die Bedingungen und nicht nachher bzw. verlasse mich auf Informationen Dritter. Wenn ich dann alles richtig mache, dann gibt es auch Geld zurück. |
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Falsche Aussagen und das vom 1. Vorsitz, der als Hellseher schreibt wie man sich informiert hat. :flop: |
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@ Usch
:top: :top: :top: |
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Ich hoffe nur, dass deine Email verständlicher waren, als dein Posting. Zitat:
Alle liefen ohne Probleme. Ja, etwas Geduld muss man mitbringen. Aber hey, sie geben einem Geld zurück - da ist es doch nicht zuviel verlangt, wenn man etwas Geduld haben muss. Drück Euch allen die Daumen, dass eure Cashback-Beteiligungen erfolgreich abgeschlossen werden. Lieben Gruß Ralf |
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und machen sie entsprechend billiger ? Würde man dann als Kunde nicht auch die anteilige MwSt sparen ? Ich habe den tieferen Sinn von "Cashback" glaube nie so ganz verstanden :D |
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Man will halt all den Schnäppchenjägern ein guten Gefühl vermitteln......:roll: |
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Lieben Gruß Ralf |
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