![]() |
CF-Kartenausfall, darf Händler Überprüfungsgebühr verlangen?
Hallo,
ich habe nach etwa 4 Monaten einen CF-Kartenausfall. Darf der Versandhändler während der Garantie/Gewährleistung eine Überprüfungsgebühr verlangen, für den Fall, daß er den Fehler nicht nachvollziehen kann? Ich höre das zum ersten mal und es erscheint mir irgendwie unseriös... Gruß Tom |
Ich persönlich würde es für mich mir selbst gegenüber als unseriös empfinden. Um welche Karte handelt es sich denn?
|
Hallo Horst,
es ist dieses Magicstor-"PLUS"-Microdrive: http://www.gs-magicstor.com/english/...c_plus_grp.jpg Eigentlich sollte es noch kompatibler sein, als die "normale" Ausführung, allerdings scheint es mittlerweile dafür bekannt zu sein, daß es nicht ganz unproblematisch ist. Mittlerweile weist sogar der Versandhändler auf seiner Internetseite auf Probleme mit Magicstor hin, und empfiehlt deshalb eher die Hitatchi-Microdrives. Als ich die Karte gekauft habe, gab es den Hinweis aber leider noch nicht... Gruß Tom |
Hallo Tom,
dann hat er doch etwas ohne Einschränkung verkauft, obwohl es Einschränkungen hätte geben müssen. Ich würde einem solchen Händler anbieten: Nachbessern oder Rücknahme und die Zustimmung zu einer Gebühr verweigern. |
Hallo Horst,
da bin ich ganz Deiner Meinung. Nur, gibt es eine gesetzliche Regelung über eine solche "Überprüfungsgebühren"? Ich bin selbst im Garantie-Bereich tätig, wenn wir sowas mit unseren Kunden (Autoindustrie) machen würde, würden wir keine Aufträge mehr erhalten. Selbst bei Kunden/Produkten wo über 95% aller Rücksendungen unberechtigt erfolgen (Geräte nachweisbar in Ordnung) haben wir keine Chance auch nur einen Cent für die Prüfung vom Kunden zu bekommen. Gruß Tom |
Zitat:
In den meisten Fällen ist es aber meist umgekehrt: Der Verkäufer hat weniger Ahnung als man selbst. Auch dann oder besser gesagt gerade dann sollte man auf eine kostenlose Überprüfung bestehen. Da gab es auch glaube ich mal ein Gerichtsurteil aus Karlsruhe drüber, wenn ich mich noch recht erinnern kann. Dort hieß es, dass es einem Laien nicht "zugemutet" werden kann, einen vermeintlichen technischen Defekt beurteilen zu können und daher der Verkäufer keinerlei Anrecht auf eine "Überprüfungspauschale" habe. |
Wenn die CF-Karte aber erst jetzt ausgefallen ist,
nachdem sie vorher funktioniert hatte, ist es ein Garantiefall, für welchen der Hersteller zuständig ist. Wenn Du jetzt also den Verkäufer einspannst, ihm das Ding schickst, er es zum Hersteller schickt, dieser es wegen Falschmeldung zurückschicken sollte, und der Händler es dann wieder Dir schicken muß, fällt 4x Porto an, was der Händler auslegen muß. Es ist dann nur logisch, das er das zurück haben möchte. Nach Ablauf der Garantie hat der Verkäufer aber noch Gewähr zu leisten. Dann kostet ihn die Sache noch mehr. Er sollte sich also auch nicht dumm verhalten. |
Zitat:
|
Zitat:
In den ersten 2 Jahren nach Kauf hat der Händler doch eine Gewährleistungspflicht. Dabei muss er innerhalb der ersten 6 Monate sogar nachweisen, dass der Fehler nicht bereits beim Kauf "angelegt" war. Wenn ich mein BGB richtig kenne, hast Du auch ein nicht durch AGB-Klauseln abdingbares Wahlrecht zwischen "Beseitigung des Mangels" oder "Lieferung einer mangelfreien Sache" (§ 439 I). Wenn er die also eine Überprüfungsgebühr andrehen will, mach' von Deinem Wahlrecht Gebrauch und verlange ein mangelfreie Karte. Jörg |
Zitat:
Wobei die Fälle halt nicht 1:1 vergleichbar sind. 95% unberechtigt ist schon extrem, wobei unsere Kunden (KFZ-Werkstätten) eigentlich Profis sind und sich sicher nur ungern als Laien bezeichnen lassen würden. Beim Magicstor gehe ich aber davon aus, daß <50% der Reklamationen unberechtigt sind, d.h. die Mehrheit wahrscheinlich berechtigt ist (was man sonst so in den Internetforen hört...) Zur Unverträglichkeit/Inkompatibilität: Dafür ist Magicstor mittlerweile ja bekannt. Aber auch das würde dann doch eine Gutschrift oder Wandlung rechtfertigen (oder etwa nicht?). Zitat:
Genau so ist es nämlich, und beim Versandhandel ganz besonders, da sitzen fast nur Hiwis und ein paar Kaufleute... Dieser Händler schreibt sogar auf seiner Website, daß technische Beratung nur sehr begrenzt möglich ist. Wie die selben Leute dann technische Prüfungen durchführen, mag ich mir lieber nicht vorstellen :-( Zitat:
Ich würde das dann "beiläufig" mal erwähnen, damit der Händler gleich weiß, wo der Hase läuft... ;-) Zitat:
Wenn ich das richtig verstanden habe, muß der Verkäufer innerhalb der ersten 6 Monate MIR beweisen, daß die Karte in Ordnung ist. Ich gehe davon aus, daß mir dadurch keine Kosten (außer vielleicht meine eigenen Versandkosten) entstehen dürfen. Zitat:
Wenn der Händler Versandkosten hat, soll er das doch bitte auch so deklarieren und nicht "Überprüfungspauschale" nennen. Das hört sich sonst so an, als ob er selbst etwas prüfen würde... Zitat:
Zitat:
Mit Sicherheit kann er bei Ausfällen Schadenersatz beim Hersteller geltend machen. Wenn er allerdings lieber erst mal die Kunden vergrault, kann man ihm nur schlechte Geschäftspolitik attestieren. Ich würde als Kunde dort jedenfalls nichts mehr kaufen und den Laden auch nicht weiterempfehlen... Zitat:
Magicstor traue ich nicht mehr, da das bereits der 2. Ausfall eines Magicstor-Microdrives bei mir ist, obwohl ich die Dinger immer nur mit "Samthandschuhen" angefaßt habe. Nochmal möchte ich das Risiko eines Datenverlustes nicht eingehen... Gruß Tom |
Der Händler kann schon im Prinzip erwarten,
daß der Garantiefall mit dem Hersteller direkt abgewickelt wird, oder daß der Kunde die Abwicklungskosten trägt, wenn er es macht, und es kein Garantiefall sein sollte. Beim Webshop kommt der Kunde eh nicht wieder, wird er sich sagen, und deswegen eine glasharte Linie fahren, bei welcher er einigermaßen ungeschoren bleibt. Die Schadensmeldung ist jetzt bestimmt schon dokumentiert, und damit der Garantiefall eröffnet. Der Händler sieht also eine Chance, völlig ohne Schaden rauszukommen, und alles auf den Hersteller abzuwälzen. Das ist natürlich nicht in Deinem Interesse. Du mußt auf der Gewährleistung bestehen, und den Händler immer mit einbeziehen, damit er sich nicht abseilen kann, auch nicht nach 12 Monaten. Ich finde es am praktikabelsten, Deinen Rechtsanwalt zu bestimmen, und dem Händler mündlich eine Frist zum Einlenken zu setzen, bevor Du den RA einschaltest. Trotzdem, wenn die Garantie vom Hersteller abgewiesen wird, hast Du Schwierigkeiten, den CFs kostenlos zurück zu erlangen. Hier ist wirklich jemand gefragt, der einschlägige Erfahrung damit hat. Wer ist denn der Verkäufer ? |
Zitat:
Natürlich wär mir lieber, ich hätte bei berechtigter Reklamation keine Portokosten zu tragen, aber das wäre heutzutage wohl die Ausnahme. Mit Magicstor hatte ich letztes Jahr nach dem Ausfall des 1. Magicstor-Microdrives mehrfach versucht direkt Kontakt aufzunehmen. Per e-mail keinerlei Reaktion. Per Telefon war nur ein deutsch-unkündiger und englisch nicht viel mehr bewanderter Chinese erreichbar, der mich mehrfach auf spätere Zeitpunkte vertröstete. Das Ganze habe ich dann aufgegeben, bzw. über den Händler abgewickelt. Zitat:
Gut, wenn er es nicht nötig hat, oder sein Ruf eh nicht mehr weiter sinken kann... Zitat:
Mir ist es doch im Prinzip egal, ob der Händler für den Ausfall gerade steht oder der Hersteller. Eigentlich will ich nur mein Geld zurück... Zitat:
Zitat:
Aber ich bin mir sicher, daß die Magicstor-Karte einen Fehler hat, zumindest aber massive Kompatibilitätsprobleme. Zitat:
Gruß Tom |
Hallo Tom.
Mit einem AZ kann ich leider nicht behilflich sein. Ich meine so ein Urteil schonmal irgendwo gelesen zu haben, aber nagel mich bitte nicht darauf fest ;) |
Schau doch mal hier: http://www.mdr.de/ratgeber/recht_ver...4.html#absatz1
Gruß Helmut |
Zitat:
Gewährleistung (gesetzlich) erste 6 Monate: Beweislast (Fehlerfreiheit) hat der Verkäufer. Gewährleistung (gesetzlich) 6 Monate- 24 Monate: Beweislast (Fehlerhaftigkeit schon beim Kauf) hat der Käufer. So ein Nachweis läßt sich so gut wie nie belegen (= aussichtslos). "Das Gesetz íst das Papier nicht wert, auf dem es steht" Gewährleistung besteht auch auf Reparaturen! Garantie gewährt der Hersteller freiwillig und ist weder in Umfang noch Dauer gesetzlich geregelt. Tom |
Trotzdem kannst Du dich auf die gesetzlich nicht geforderte Herstellergarantie ebenso berufen, und sogar klagen.
Viele Artikel werden ja mit 2, 3, 5, ... Jahren Hersteller-Garantie verkauft. Auch die Produkthaftung obliegt eher dem Hersteller als dem Verkäufer. Nur die zweijährige Gewährleistung durch den Verkäufer ist eine Erfindung der EU. Die Einzelhändler hatten nämlich keine Lobby in Brüssel. Dafür dürfen sie jetzt die Suppe auslöffeln, und nicht die Hersteller. Es ist schon kurios: Wenn ich ein Ding kaufe, dessen Fehler ausreichend dokumentiert sind, kann ich es nach knapp 2 Jahren Nutzung ... zurückgeben :evil: Nochmal zum früheren Thema: eine Überprüfungsgebühr kann der Händler eigentlich nicht verlangen. Nur für den Fall einer vom Hersteller abgewiesenen Garantie kann er versuchen, seine Kosten abzusichern, mit einer entsprechenden Zustimmung von Dir |
Zitat:
|
Zitat:
Normalerweise kann nach 6 Monaten kein Mensch beweisen, daß díe Ware von anfang an Mängel hatte. Ob es auch tatsächlich so ist, wie Fritz schreibt, daß ich mit dokumentierten Mängeln trotzdem noch bis kurz vor Ablauf der 24 Monate per Gewährleistung Mängelbeseitigung, Umtausch oder Wandlung verlangen kann, da bin ich mir nicht so sicher. Um nochmal auf das Thema Magicstor zurückzukommen: Was ist, wenn das Problem, wie hier bei mindestens einem anderen Forenmitglied, von Anfang an tatsächlich nur in einem bestimmten Temperaturbereich (z.B 10-15°) auftritt, deshalb bis jetzt nicht entdeckt wurde (im Sommer und im Zimmer ist halt i.d.R. wärmer), würde es dann ausreichen, dieses Fenster jetzt nachweisen zu können, um damit zu belegen, daß dieser Fehler u.U. schon beim Kauf vorhanden war? Gruß Tom |
Auf jeden Fall ist die Gewährleistung ein Greuel für jeden Händler, und ein Damokles-Schwert, unter dem er jetzt völlig unschuldig steht.
Die Hersteller sind hingegen fein raus, und reduzieren lustig die freiwillige Garantie, denn sie haben ja einen Dummen gefunden, der mit dem Kunden erstmal fertig werden muß. Langfristig werden die seriösen Händler bestimmte Marken abschießen, mit denen sie zuviel Ärger hatten. Diese Marken werden dann auf der Straße bzw. anonym über Ebay verkauft werden; die Händler werden diese Geschäfte nach kürzester Zeit wieder auflösen, und dann unter anderem Namen weiter machen. Der EU-interne Markt wird sicher wachsen, und der lokale Händler darf sich über den Blödmarkt ärgern. Der mächtige Blödmarkt wird beim Hersteller natürlich anders auftrumpfen können als der kleine Einzelhändler, d.h. der große hat immer Recht, und der Kleine nie. |
@korfri,
die Produkthaftung ist eine andere Baustelle. Da wird für durch das Produkt verursachte Schäden gehaftet - wenn man es denn beweisen kann. Das Produkt an sich wird auch im Schadensfall nicht ersetzt. Beispiel: Wäschetrockner setzt Haus in Brand, Haus wird ersetzt; Wäschetrockner muß man sich selber kaufen. Gruß Helmut |
Zitat:
Demnach besteht auch hier ein Anspruch auf Schadensersatz (zumindest für mein Verständnis...) Tom |
@tom,
nö. Bitte frag mich nicht, warum. Schäden am Produkt und Schäden durch das Produkt sind halt unterschiedliche rechtliche Gegebenheiten. Gruß Helmut |
Zitat:
Ist auch eigentlich egal, weil das Magicstor meine Kamera (bis jetzt :shock: ) nicht beschädigt hat... Gruß Tom |
Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 10:08 Uhr. |